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Informationen zum Dokument  BGer 6A.85/2003  Materielle Begründung
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BGer 6A.85/2003 vom 11.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.85/2003 /kra
 
Urteil vom 11. Februar 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
H.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Schneider,
 
gegen
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises (Sicherungsentzug),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 8. September 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________ liess sich seit 1993 fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen zuschulden kommen, die eine Administrativmassnahme zur Folge hatten. 1993 und 1995 wurde er verwarnt. 1996 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen (109 statt 80 km/h), 1998/99 für die Dauer von drei Monaten (166 statt 120 km/h) und 2000/01 für die Dauer von sechs Monaten (121 statt 80 km/h).
 
B.
 
Am 12. Oktober 2002 überschritt H.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h. Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vom 17. Mai 2003 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau H.________ am 16. Juni 2003 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug).
 
Im Rekurs gegen diesen Entscheid beantragte H.________, es sei ein Obergutachten einzuholen und lediglich ein Warnungsentzug anzuordnen. Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau wies den Rekurs am 8. September 2003 ab.
 
C.
 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Gutheissung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sei ein verkehrspsychologisches Obergutachten einzuholen und der Führerausweis nicht länger als sechs Monate zu entziehen.
 
Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 24 Abs. 2 SVG können letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
 
Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
2.
 
Für die Vorinstanz ist es schlichtweg kaum vorstellbar, wie der Beschwerdeführer mehrmals die Aussage hat machen können, er habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h auf einer Ausserortsstrecke nicht bemerkt. Dies sei entweder klares Indiz für eine unangemessene Bagatellisierung seines erneut massiven Fehlverhaltens in Kombination mit einer fortbestehenden Uneinsichtigkeit bzw. einer fehlenden Kritikfähigkeit oder das fehlende Erinnerungsvermögen spreche dafür, dass der Beschwerdeführer den Geschwindigkeitslimiten nach wie vor zu wenig Aufmerksamkeit schenke und als Fahrzeuglenker regelmässig zu schnell unterwegs sei. Sein Verhalten und seine Aussagen gegenüber der Polizei und dem Gutachter liessen einzig die Prognose zu, er sei aufgrund charakterlicher Mängel nicht gewillt oder in der Lage, auf künftige Verstösse gegen elementare Verkehrsregeln zu verzichten. Deshalb sei zu Recht ein Sicherungsentzug angeordnet worden.
 
Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Seine Vorbringen betreffend die gutachterliche Testanordnung und seine Aussage, "um Getränke auszuliefern, da muss man schon Gas geben", gehen an der Sache vorbei. Denn die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass sie die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei zwei Testanordnungen und die zitierte Aussage bei der Beurteilung als absolut nebensächlich einstufte. Damit ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise auseinander gesetzt. Schliesslich hat sie auch kein Bundesrecht verletzt, als sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens ablehnte.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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