BGer 1P.86/2004 | |||
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BGer 1P.86/2004 vom 13.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.86/2004 /sta
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Beschluss vom 13. Februar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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A.X.________,
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B.X.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Einschätzung 1998); Ausstand der II. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 10. September 2003.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die staatsrechtliche Beschwerde von A.X.________ und B.X.________ vom 21. November 2003 (Verfahren 2P.300/2003),
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in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Februar 2004, in welcher sie im Hauptbegehren die Sistierung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens beantragen, im Eventualbegehren die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an die I. öffentlichrechtliche Abteilung verlangen und im Sub-Eventualbegehren ein Ausstandsgesuch gegen alle Mitglieder und einen nebenamtlichen Richter der II. öffentlichrechtlichen Abteilung sowie verschiedene Gerichtsschreiber stellen,
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in Erwägung,
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dass zunächst über die Zuständigkeit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung und das Ausstandsgesuch zu entscheiden ist, bevor das Sistierungsbegehren behandelt wird,
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dass der II. öffentlichrechtlichen Abteilung unter anderem die staatsrechtlichen Beschwerden auf dem Gebiet der Steuern und Abgaben zugeteilt sind (Art. 3 Ziff. 1 des Reglements für das Bundesgericht; SR 173.111.1),
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dass im vorliegenden Verfahren kein Anlass besteht, von der ordentlichen Verteilung der Geschäfte abzuweichen (Art. 8 des Reglements für das Bundesgericht),
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dass die Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren damit begründen, dass Tatsachen vorlägen, welche alle Mitglieder und einen nebenamtlichen Richter der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie Gerichtsschreiber als befangen erscheinen liessen,
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dass der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Ausstandsgesuch der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mitgeteilt hat,
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dass die Gegenpartei in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 OG nicht angehört wurde,
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dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE 120 Ia 82; 117 Ia 182 E. 3b S. 184),
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dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19 f.),
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dass die Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen sowie einer ganzen Abteilung des Bundesgerichts verlangen und es unterlassen, für jede einzelne Person einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b S. 303),
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dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten und das Begehren um Überweisung des Beschwerdeverfahrens an die I. öffentlichrechtliche Abteilung abzuweisen ist,
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dass damit die Angelegenheit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren Prüfung überwiesen werden kann (Art. 3 Ziff. 1 des Reglements für das Bundesgericht),
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dass die Kosten des Ausstandsverfahrens zusammen mit dem Entscheid in der Sache verlegt werden können,
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im Verfahren nach Art. 26 OG beschlossen:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Begehren um Überweisung des Beschwerdeverfahrens an die I. öffentlichrechtliche Abteilung wird abgewiesen.
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3.
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Die Angelegenheit wird der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren Prüfung überwiesen.
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4.
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Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, dem kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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