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Informationen zum Dokument  BGer 7B.11/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.11/2004 vom 13.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.11/2004 /rov
 
Urteil vom 13. Februar 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Freihandverkauf im Konkurs, Frist für Angebot (Art. 256 Abs. 3 SchKG),
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Dezember 2003 (SK 03 157).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Konkursamt Hochdorf führt als ausseramtliche Konkursverwaltung den Konkurs über die Y.________ AG in Liquidation durch. Mit Publikation im Kantonsblatt Nr. 39 vom 27. September 2003 (S. 2469 f.) brachte das Konkursamt den Gläubigern zur Kenntnis, dass ein Guthaben der Konkursmasse gegenüber der Z.________ AG aus einem Kieskaufvertrag über Fr. 3'700'000.-- zu verwerten sei und dafür ein Angebot von Fr. 120'000.-- vorliege. Es bot den Gläubigern nach Art. 256 Abs. 3 SchKG die Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2003 schriftlich höhere Angebote für die käufliche Übernahme des Guthabens aus dem Kieskaufvertrag zu unterbreiten, und verlangte, dass einem allfälligen Angebot u.a. ein Finanzierungsnachweis über die Angebotssumme einer Schweizerischen Gross-, Kantonal- oder Regionalbank beizulegen sei.
 
Am 10. Oktober 2003 reichte die Z.________ AG ein Angebot für Fr. 153'000.-- ein und legte als Finanzierungsnachweis die Kopie eines Auszugs betreffend ihr Kontokorrent bei der Bank X.________ bei. Das Konkursamt wies dieses Angebot am 20. Oktober 2003 zurück mit der Begründung, dass der geforderte Finanzierungsnachweis fehle. Gegen diese Verfügung erhob die Z.________ AG am 28. Oktober 2003 Beschwerde bei der Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, dass das Konkursamt auf ihr Angebot eintrete; eventuell sei eine Nachfrist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Mit Entscheid vom 14. November 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit darauf eingetreten wurde.
 
B.
 
Die Z.________ AG hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises anzusetzen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
 
C.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der oberen Aufsichtsbehörde in der Sache den Antrag gestellt, es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des geforderten Finanzierungsnachweises zu erteilen (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz). Im Verfahren vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der dem Konkursamt am 10. Oktober 2003 eingereichte Finanzierungsnachweis genügend gewesen sei, und verlangt damit sinngemäss, das Konkursamt sei anzuweisen, das Angebot vom 10. Oktober 2003 entgegenzunehmen. Dieser Antrag geht indessen über die vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Rechtsbegehren hinaus, so dass dieser im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Insoweit kann auf die Beschwerde (und die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten werden.
 
1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht auf Beweisanträge wie die Zeugeneinvernahme verzichtet, denn diese hätten die Richtigkeit ihrer Behauptungen bestätigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen gegen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wendet, kann sie nicht gehört werden, da die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Verhältnisse für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Aus dem gleichen Grund können die weiteren tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere zu bestehenden Sicherheiten für das Kontokorrent, zu Bürgschaften, zur Werthaltigkeit des Kiesvertrages etc.) von vornherein nicht berücksichtigt werden.
 
1.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
 
2.
 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, dass die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Höherangeboten angemessen gewesen sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt, da die Fristansetzung vom 27. September 2003 unangefochten blieb. Angefochten und (noch) strittig im vorliegenden Verfahren ist, ob das Konkursamt am 20. Oktober 2003 auf das Angebot der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2003 hin zu Unrecht keine Fristerstreckung gewährt habe.
 
2.2 Die obere Aufsichtsbehörde ist davon ausgegangen, die Frist zur Einreichung von Höherangeboten nach Art. 256 Abs. 3 SchKG könne von der Konkursverwaltung von sich aus oder auf Gesuch hin erstreckt werden. Sie hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, innert Frist einen genügenden Finanzierungsnachweis zu erbringen, und habe auch nicht um eine Fristverlängerung ersucht. Der Ermessensentscheid des Konkursamtes, der Beschwerdeführerin keine Fristverlängerung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden, zumal ihre eher schlechte Liquidität gerichtsnotorisch sei.
 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Verweigerung der Fristerstreckung sei rechtswidrig, weil diese insbesondere dazu diene, sie (die Beschwerdeführerin) als Anbieterin auszuschliessen und den Zuschlag einem der Anbieter des Kieskartells zu geben, obwohl sie ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist hätte erbringen können.
 
2.3 Die Konkursverwaltung kann die Frist zum Höherangebot nach Art. 256 Abs. 3 SchKG in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens ansetzen (BGE 93 III 23 E. 5 S. 31). Nach Art. 33 Abs. 1 SchKG können die im Gesetz aufgestellten Fristen durch Vertrag nicht geändert werden. Dieser ganz allgemein gefasste Grundsatz wird von der Lehre so verstanden, dass nicht nur jene Frist darunterfällt, deren Dauer im Gesetz selbst fixiert ist (vgl. BGE 82 III 31 E. 1 S. 32), sondern auch jene, deren Festsetzung der Dauer nach einer Behörde zusteht (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 zu Art. 33 SchKG; Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 201), wobei auf die Möglichkeit der Wiederherstellung betreibungsrechtlicher Fristen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG hingewiesen wird (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 11 Rz 25). Nach einem Teil der Lehre sind vom Grundsatz jene Fristen ausgenommen, deren Ausdehnung im Ermessen der Vollstreckungsorgane liegen (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu Art. 33 SchKG; ihm folgend Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 zu Art. 33 SchKG, Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 319).
 
2.4 Im konkreten Fall besteht kein Anlass, zur Frage, ob eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist überhaupt erstreckbar sein, abschliessend Stellung zu nehmen. Die vom Konkursamt angesetzte Frist von 14 Tagen ist unangefochten geblieben, und die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist gehandelt. Nach der Auffassung, wonach eine durch die Vollstreckungsorgane selber ansetzbare und rechtskräftig angesetzte Frist nicht erstreckbar ist, kann der vorliegenden Beschwerde mit dem Antrag, die vom Konkursamt angesetzte Frist sei zu verlängern, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Folgt man der - von der Vorinstanz vertretenen - Meinung, dass das Konkursamt die Frist zum Höherangebot von sich aus oder auf Antrag erstrecken kann, liegt dieser Entscheid wie die anfängliche Ansetzung der Frist im Ermessen des Amtes. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann indessen einzig die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessen gerügt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe die Fristerstreckung - aus einem unsachlichen Grund - verweigert, weil es einem anderen Anbieter den Zuschlag ermöglichen will, findet in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie hätte ohne Probleme den gewünschten Finanzierungsnachweis innert einer Nachfrist erbringen können, sind ihre Ausführungen ebenfalls unbehelflich. Zum einen steht fest, dass das Konkursamt kein Gesuch um Fristerstreckung übergangen hat, weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht gestellt hat. Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Konkursamt sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, wenn es nicht von sich aus die Frist zum Höherangebot erstreckt hat. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern das von der Aufsichtsbehörde mitberücksichtigte Kriterium, dass die eher schlechte Liquidität der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch sei, bei der Verweigerung einer Nachfrist zur Gewährleistung der Angebotsfinanzierung sachlich nicht haltbar sein soll. Die Beschwerdeführerin legt insgesamt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde einen Ermessensfehler des Konkursamtes übergangen habe, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).
 
2.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Konkursamt ihr Angebot ohne Nachfristansetzung zurückgewiesen habe. Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
 
3.
 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Hochdorf und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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