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Informationen zum Dokument  BGer 1P.24/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.24/2004 vom 16.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.24/2004 /whl
 
Urteil vom 16. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (Ehrverletzung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im von X.________ gegen Y.________ und Z.________ wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede angestrengten Privatstrafverfahren sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen am 7. Januar 2003 beide Beklagten frei, auferlegte die Verfahrenskosten von 1'000 Franken dem Kläger und verpflichtete diesen zudem, den beiden Beklagten je eine Parteientschädigung von 1'000 Franken zu bezahlen.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Berufung von X.________ am 26. August 2003 teilweise gut. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Straf- und im Kostenpunkt, reduzierte indessen die den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren geschuldete Parteientschädigung auf je 500 Franken.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar 2004 beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. Zur Begründung führt er (abschliessend) an:
 
"Das Obergericht hat die Berufungsantwort dem Beschwerdeführer (BF) erst zusammen mit dem angefochtenen Urteil zugestellt. Der BF hatte keine Möglichkeit, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Dadurch wurde das rechtliche Gehör in krasser Weise verletzt (EMRK 6, BV 29)."
 
Y.________ und Z.________ beantragen in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung, auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten. Der Obergerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Partei des obergerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer befugt, die Verletzung seiner Parteirechte zu rügen (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
 
Im Vorgehen des Obergerichts, das der Beschwerdeführer beanstandet, kann zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, muss aber nicht. Dies hängt ganz von den konkreten Umständen und den anwendbaren prozessualen Regelungen ab. Indem der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Obergericht im vorliegenden Fall zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen wäre, ihm die Berufungsantwort vor Erlass des Urteils zur Stellungnahme zuzustellen, genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Aus Art. 6 EMRK kann er ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er im kantonalen Verfahren nicht Angeklagter, sondern Privatkläger war. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Die beiden Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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