VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.783/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.783/2003 vom 16.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.783/2003 /whl
 
Urteil vom 16. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
A.X.________ und B.X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. November 2003 (1P.453/2003).
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch von A.X.________ und B.X.________ vom 23. Dezember 2003, in welchem die Gesuchsteller die Änderung des Urteils des Bundesgerichts 1P.453/2003 vom 5. November 2003 beantragen und den Ausstand verschiedener Bundesrichter verlangen,
 
in Erwägung,
 
dass die Gesuchsteller den Ausstand verschiedener Bundesrichter verlangen und es unterlassen, für jeden einzelnen Richter einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b S. 303),
 
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE 120 Ia 82; 117 Ia 182 E. 3b S. 184),
 
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Richter mitgewirkt haben, in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19 f.),
 
dass sich aus den Ausführungen der Gesuchsteller kein Grund für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens ergibt und demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist,
 
dass das Revisionsgesuch somit von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln ist,
 
dass die Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 136 ff. OG darlegen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
 
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG),
 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
 
im Verfahren nach Art. 26 und 143 Abs. 1 OG erkannt:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchstellern auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Februar 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).