BGer 8G.12/2004 | |||
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BGer 8G.12/2004 vom 16.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8G.12/2004 /pai
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Urteil vom 16. Februar 2004
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Anklagekammer
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Besetzung
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Bundesrichter Karlen, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
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Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferungshaftbefehl,
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AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 21. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der italienische Staatsangehörige X.________ wird beschuldigt, in Deutschland mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Chemnitz vom 9. November 1999 ersuchte Interpol Wiesbaden am 25. Januar 2000 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung an Deutschland.
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Am 13. Januar 2004 wurde X.________ in Baden festgenommen. Das Bundesamt für Justiz wurde am 21. Januar 2004 über die Festnahme sowie über den Umstand informiert, dass sich der Beschuldigte einer vereinfachten Auslieferung widersetze. Deshalb erliess das Bundesamt noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der dem Beschuldigten per Fax zugestellt wurde.
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B.
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X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde von Montag, den 2. Februar 2004, an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl sei unverzüglich aufzuheben und er sofort aus der Haft zu entlassen (act. 1).
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Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).
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In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zusätzlich beantragt er, er sei eventualiter unter Auferlegung einer Kaution von nicht mehr als Fr. 15'000.-- vorläufig auf freien Fuss zu setzen, allenfalls unter Verfügung weiterer angemessener Massnahmen (act. 7).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesamt für Justiz hebt 18 Tage nach der Festnahme die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen der ausländischen Behörde und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden (Art. 50 Abs. 1 IRSG). Das IRSG regelt gemäss dessen Art. 1 das Verfahren jedoch nur insoweit, als internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. Art. 16 Ziff. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe; SR 0.353.1) sieht vor, dass die Auslieferungshaft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazu gehörigen Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; die Haft darf allerdings in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.
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Die Frist von 18 Tagen lief am 2. Februar 2004 ab. In der Beschwerde vom selben Tag ging der Beschwerdeführer davon aus, die deutschen Behörden hätten kein Fristerstreckungsgesuch gestellt (act. 1 S. 4 Ziff. 13 und 14). Diese Annahme war unrichtig, denn ein solches Gesuch wurde bereits am 24. Januar 2004 durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz gestellt (Beilagen zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 9; Schreiben der Staatsanwaltschaft Chemnitz S. 3: "Es wird darum gebeten, die Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen auf 40 Tage zu verlängern"). Da die Fristverlängerung gemäss dem oben Gesagten grundsätzlich möglich ist, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 3 Ziff. 9) nicht darauf an, dass dem Ersuchen erst am 3. Februar 2004 entsprochen worden ist (a.a.O. Beleg 14).
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In seiner Stellungnahme rügt der Beschwerdeführer, die deutschen Behörden seien verspätet über seine Inhaftierung informiert worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe (act. 7 S. 2/3 Ziff. 7). Es trifft zu, dass zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Information des Bundesamtes für Justiz einige Tage verstrichen sind (s. oben lit. A). Ein Nachteil entsteht ihm dadurch aber jedenfalls insoweit nicht, als die deutschen Behörden ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer "am 13.1.2004 in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde" (a.a.O. Beleg 11). Die verlängerte Frist läuft folglich gemäss der gesetzlichen Regelung ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
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Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang jedoch vor allem geltend, es lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Fristerstreckung rechtfertigen könnten, und insbesondere könne die Verfahrensverschleppung in der Schweiz nicht zur Begründung eines solchen Gesuches dienen (act. 7 S. 2/3 Ziff. 7 und 8). Dem kann jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Polizei in Baden hat dem Bundesamt für Justiz bereits am 14. Januar 2004 in einem Fax die Festnahme des Beschwerdeführers mitgeteilt. Die späteren Abklärungen über die Verzögerung ergaben, dass der Fax aufgrund einer technischen Panne nicht an den Empfänger weitergeleitet wurde (a.a.O. Beleg 10). Davon, dass die Behörden durch eine bewusste "Verfahrensverschleppung" einen Grund für eine rechtswidrige Verlängerung der Haft hätten setzen wollen (act. 7 S. 3 Ziff. 8), kann folglich nicht die Rede sein. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Grund für die Fristerstreckung vor, zumal der Wortlaut von Art. 16 Ziff. 4 EAUe dafür spricht, dass in dieser Frage kein besonders hoher Massstab gelten soll.
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2.
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Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei gegen eine Kaution von Fr. 15'000.-- aus der Haft zu entlassen. Da er jedoch über seine finanziellen Verhältnisse keine Ausführungen macht (vgl. act. 7 S. 3/4 Ziff. 12), kommt eine Haftentlassung gegen Kaution nicht in Betracht. Auch ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen eine allfällige Flucht zu verhindern vermöchten.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer das Verfahren offensichtlich nicht leichtfertig veranlasst hat, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2004
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Im Namen der Anklagekammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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