BGer 6P.118/2003 | |||
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BGer 6P.118/2003 vom 20.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.118/2003
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6S.317/2003 /pai
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Urteil vom 20. Februar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
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gegen
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A., B. und C. F.________,
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Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu, Staiger, Schwald & Roesle, Rechtsanwälte,
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"; fahrlässige Tötung,
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 21. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am Mittwoch, 23. August 2000, um ca. 09.00 Uhr, geriet eine Person mit einem Ruderboot auf der Aare in Thun in die Scherzligschleuse, wo sie verschwand. Am Nachmittag führte die Kantonspolizei eine Such- und Bergungsaktion durch, die unter der Leitung von X.________ stand. Nach einer Besprechung, an der ausser dem Einsatzleiter unter anderem die Polizeibeamten D.________, E.________ und F.________ teilnahmen, stieg E.________ als erster Taucher oberhalb der Scherzligschleuse vom Polizeiboot ins Wasser. Er war über eine an seinem Handgelenk befestigte Signalleine mit dem im Boot befindlichen D.________ verbunden. X.________ hielt sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Stauwehr auf. Nachdem der Taucher ein erstes Mal auf- und dann sogleich wieder abgetaucht war, bemerkte X.________, dass es beim Schleusentor 7 Wirbel im Wasser hatte, woraus er schloss, dass dieses Schleusentor nicht ganz geschlossen war. Er forderte deshalb D.________ auf, den Taucher heraufzuholen, worauf E.________ auftauchte. Als X.________ sich zum Schleusentor 7 begab, rief D.________, E.________, der wieder abgetaucht war, habe "abgehängt". X.________ forderte darauf den Rettungstaucher F.________ auf, nach E.________ zu sehen. Mit einem an seiner Vergurtung festgebundenen Sicherungsseil sprang F.________ ins Wasser. Er tauchte nochmals auf und meldete, E.________ sei in der Schleuse eingeklemmt und brauche Luft. Nachdem F.________ erneut abgetaucht war, wurde er ebenfalls in die Schleuse gezogen. Da es nicht gelang, ihn am Sicherungsseil aus der Schleuse zu ziehen, öffnete X.________ mittels eines manuellen Schalters das Schleusentor 7. Erst nach mehreren Minuten wurden zuerst E.________ und dann F.________ durch die Schleuse gespült. Während F.________ ertrank, konnte E.________ zunächst reanimiert werden. Er starb jedoch in der folgenden Nacht im Spital an den schweren inneren Verletzungen im Beckenbereich, die er sich zugezogen hatte, als er in der Schleuse eingeklemmt war.
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B.
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Mit Verfügung vom 23. August 2000 eröffnete der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland ein polizeiliches Ermittlungsverfahren und beauftragte die Seepolizei Zürich mit den Abklärungen. Am 30. November 2001 stellte der Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft den Antrag, X.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von E.________ und F.________ dem Strafeinzelrichter des Gerichtskreises X Thun zu überweisen. In Bezug auf D.________ beantragte der Untersuchungsrichter, die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ sei aufzuheben und D.________ wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von E.________ dem Strafeinzelrichter zu überweisen. Der Prokurator 4 des Kantons Bern stimmte diesen Anträgen zu.
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C.
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Mit Urteil vom 13. November 2002 sprach die Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun X.________ von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ frei. Sie sprach ihn der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 2'000.--, im Strafregister vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. D.________ wurde der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, im Strafregister vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Das Urteil gegen D.________ wurde rechtskräftig.
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X.________ sowie A., B. und C. F.________ erklärten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2002 die Appellation.
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Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 21. Mai 2003 der fahrlässigen Tötung schuldig, mehrfach begangen am 23. August 2000 zum Nachteil von E.________ und F.________. Die Kammer verurteilt ihn zu einer Busse von Fr. 4'000.--, vorzeitig löschbar im Strafregister bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
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D.
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X.________ führt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 10. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. (recte 21.) Mai 2003 sei aufzuheben, soweit es seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________, die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffe.
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Der Prokurator 4 des Kantons Bern als ausserordentlicher Generalprokurator beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2003, die staatsrechtliche Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________, den Straf- und den Kosten- und Entschädigungspunkt betreffe, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. A., B. und C. F.________ beantragen in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2004, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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E.
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X.________ hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. August 2003 zudem eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2003 eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ habe es die Strafverfolgung unzulässigerweise ausgedehnt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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1.1 Die Überweisung des Beschwerdeführers an die Strafeinzelrichterin wurde vom Untersuchungsrichter wie folgt begründet:
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I. Fahrlässige Tötung, begangen am 23. August 2000 in Thun, Scherzligenschleuse, zum Nachteil des E.________,
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- indem er als verantwortlicher Einsatzleiter anlässlich der Besprechung eines Taucheinsatzes zur Bergung eines in der Aare Vermissten nicht mit genügender Klarheit anordnete, dass oberhalb der genannten Schleuse nur der Bereich zwischen Schleusentor 1 und dem Pfosten zwischen den Schleusentoren 5 und 6 abgesucht werde, so dass nach dem Einsatzbriefing Unklarheit über den abzusuchenden Bereich bestand;
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- indem er als Einsatzleiter anlässlich des Einsatzbriefings nicht mit genügender Klarheit anordnete, dass erst auf seinen ausdrücklichen Befehl und erst nach Schliessung sämtlicher Schleusentore mit dem Tauchen begonnen werden dürfe, so dass mit dem Taucheinsatz begonnen wurde, bevor sämtliche Schleusentore geschlossen waren;
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- indem er den ohne seinen Einsatzbefehl in die Aare gestiegenen Polizeitaucher E.________ tauchen liess, bevor sämtliche Schleusentore geschlossen waren, bzw. den Taucheinsatz E.________s bis zur vollständigen Schliessung des Schleusentors 7 nicht unterbrach;
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- sowie indem er - nach gemachter Feststellung, dass das Schleusentor 7 noch nicht vollständig geschlossen war - seinen gegenüber dem Leinenführer D.________ geäusserten Befehl, dass E.________ den Taucheinsatz sofort abbrechen solle, nicht ausdrücklich durchsetzte, was dazu führte, dass E.________ entgegen diesem Befehl weiter tauchte und von der wegen des noch nicht vollständig geschlossenen Schleusentors 7 herrschenden Strömung in der Schleuse eingeklemmt wurde, was zum Tode führte.
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II. Fahrlässige Tötung, begangen am 23. August 2000 in Thun, Scherzligenschleuse, zum Nachteil des F.________,
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- indem er als verantwortlicher Einsatzleiter, nachdem sich die Leine von E.________ gelöst hatte, F.________ zurief, er solle nachsehen gehen, was los sei;
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- und indem er als Einsatzleiter - nach durch F.________ vermittelter Feststellung, dass E.________ eingeklemmt ist, und nach einem ersten kurzen Öffnen des Schleusentores, damit E.________ freikommen könnte - den Rettungseinsatz von F.________ nicht unterbrach, was dazu führte, dass dieser ebenfalls von der Strömung des nicht geschlossenen Schleusentores 7 erfasst wurde, was zu seinem Tod führte.
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1.2 Das Obergericht geht hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ von der Feststellung der Strafeinzelrichterin aus, dass unter Berufskollegen nach dem Motto "einer für alle, alle für einen" rasch gehandelt werde und zwar unabhängig davon, ob ein Befehl zum Helfen erteilt werde oder nicht. Dem Beschwerdeführer war es daher nach Auffassung der Strafeinzelrichterin verunmöglicht zu verhindern, dass F.________ tauchte, um E.________ zu helfen. Von dieser Erkenntnis ausgehend kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte bereits bei der Vorbereitung und dann bei der Ausführung des Bergungsauftrages für den Fall einer Notlage des Einsatztauchers E.________ mit einem nicht beeinflussbaren Spontaneinsatz des als Rettungstaucher vorgesehenen F.________ rechnen müssen. Daran anschliessend wird im angefochtenen Entscheid der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ wie folgt begründet:
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Die Einsatzplanung bzw. Auftragserteilung geschah im Bewusstsein, dass mit dem Einsatz des Einsatztauchers faktisch gleichzeitig auch über den Einsatz des Rettungstauchers entschieden wird. Daraus wiederum folgt, dass bei beiden Tauchern die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Planung und Durchführung des Bergungseinsatzes galten und vom Einsatzleiter zu beachten gewesen wären. Dadurch, dass es der Beschwerdeführer beim Briefing versäumte, eine klare Ausgangslage für den Ablauf der Aktion zu schaffen, indem er anschliessend den Einsatztaucher E.________ trotz noch nicht vollständig geschlossenen Schleusentoren tauchen liess und indem er sich nach Entdecken der Wirbel bei Tor 7 den Abbruch des Tauchgangs nicht durch D.________ bestätigen liess, verhielt sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig nicht bloss in Bezug auf den Einsatztaucher E.________, sondern ebenfalls in Bezug auf den Rettungstaucher F.________. Denn die aus "einer für alle, alle für einen" folgende Zwangsläufigkeit des Einsatzes des Rettungstauchers im Falle einer Notlage war dem Einsatzleiter bekannt und ein Geschehensablauf, wie er dann zur konkreten Notlage führte, war in den wesentlichen Zügen durchaus voraussehbar.
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1.3 Während in der Überweisung dem Beschwerdeführer hinsichtlich der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ eine Handlung und eine Unterlassung vorgeworfen werden, die in die Zeit fielen, nachdem E.________ bereits im Schleusentor 7 eingeklemmt worden war, begründet das Obergericht seinen diesbezüglichen Schuldspruch mit einem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Planung des Bergungseinsatzes und somit mit Sorgfaltspflichtsverletzungen vor dem Unfall von E.________. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe damit seiner rechtlichen Würdigung nicht den Sachverhalt unterlegt, der ihm in der Überweisung vorgeworfen wurde, sondern diesen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausgedehnt. Dadurch, dass das Obergericht ihn nicht im Rahmen der Verhandlung darüber in Kenntnis gesetzt habe, habe es ihm das rechtliche Gehör verweigert und seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
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2.
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Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift oder Überweisungsverfügung vorgeworfen werden. Diese müssen nebst der Person des Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insoweit dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc).
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Beabsichtigt das Gericht, den Vorwurf, der gegen den Angeklagten erhoben wird, auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die in der Anklageschrift nicht oder nicht in dem vom Gericht ins Auge gefassten Zusammenhang aufgeführt wurden, so ist der Angeklagte jedenfalls darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der Anspruch des Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheids angehört zu werden, ergibt sich unabhängig vom Anklagegrundsatz aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Umfang bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a).
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Der Beschwerdeführer beruft sich neben Art. 29 Abs. 2 BV auch auf Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern und auf Art. 6 EMRK. Die EMRK verschafft jedoch hinsichtlich des Gehörsanspruchs keine weitergehenden Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV, weshalb sich eine gesonderte Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarung mit Art. 6 EMRK erübrigt (BGE 120 IV 348 E. 3g; 111 Ia 273 E. 2a). Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern gewährleistet den Parteien in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, Akteneinsicht, einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist und auf eine Rechtsmittelbelehrung. Auch diese Bestimmung enthält hinsichtlich des rechtlichen Gehörs keine weitergehenden Garantien als Art. 29 Abs. 2 BV. Auch insoweit ist eine gesonderte Überprüfung folglich nicht notwendig.
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3.
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Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von E.________ und wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ an die Strafeinzelrichterin überwiesen. Nachdem er erstinstanzlich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ freigesprochen worden war, sprach ihn das Obergericht auch in diesem Überweisungspunkt schuldig. Zugrunde legte das Gericht dem Schuldspruch allerdings nicht den in der Überweisung hinsichtlich der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf, sondern den gleichen Vorwurf, mit welchem sowohl die Überweisung wie dann auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von E.________ begründet wurden. Auch in Bezug auf F.________ sah das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers in einer Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Einsatzleiter bei der Planung und Durchführung des Rettungseinsatzes. Die für die Ableitung der Fahrlässigkeit im Fall F.________ wesentlichen Umstände waren somit zwar nicht völlig neu. Sie wurden vom Obergericht aber in Abweichung von der Überweisung und damit neu auch zur Begründung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ herangezogen. Von einer reinen "Strukturierung der Erwägungen" (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen vom 9. Januar 2004 S. 5) kann nicht die Rede sein.
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Nachdem dem Beschwerdeführer nun aber in der Überweisung nicht vorgeworfen worden war, mit einer mangelhaften Einsatzplanung auch den Tod von F.________ verschuldet zu haben, und nachdem er erstinstanzlich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ freigesprochen worden war und der ausserordentliche Generalprokurator überdies anlässlich der Appellationsverhandlung ausdrücklich den Antrag gestellt hatte, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass ihm das Obergericht erstmals vorwerfen würde, er habe sich mit der ihm hinsichtlich des Todes von E.________ vorgeworfenen mangelhaften Einsatzplanung auch in Bezug auf den Rettungstaucher F.________ pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Musste der Beschwerdeführer aber in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ nicht mit einer von der Überweisung abweichenden Würdigung seines Verhaltens durch das Obergericht rechnen, so wäre dieses gehalten gewesen, ihn vor seinem Entscheid dazu anzuhören. Der Stellungnahme des Obergerichts an das Bundesgericht vom 15. Dezember 2003 ist sinngemäss zu entnehmen, dass dies nicht geschehen ist. Folglich wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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Wegen dessen formeller Natur ist der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs am Ausgang der Sache etwas hätte ändern können, aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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5.
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Die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im angefochtenen Umfang. Weder ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers noch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen dafür, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dennoch behandelt werden müsste (BGE 127 IV 230 E. 1a; 119 IV 28 E. 1a). Diese ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei für dieses Verfahren weder Kosten erhoben noch eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2003 aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________, die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Bern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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