BGer 6S.486/2002 | |||
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BGer 6S.486/2002 vom 20.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.486/2002 /kra
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Urteil vom 20. Februar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan A. Buchli, Buchli & Hochuli,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG); Strafzumessung (Art. 50 Abs. 2, Art. 63 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 4. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 13. März 2001, um 13.22 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Stampfenbachstrasse in Zürich stadteinwärts. Nach der Tramhaltestelle "Kronenstrasse" schloss er dicht zu dem von A.________ gelenkten Personenwagen auf. Durch mehrmaliges Betätigen der Lichthupe versuchte er, den Vordermann zu einer etwas schnelleren Fahrt zu bewegen. A.________, der Polizeibeamter von Beruf ist und zur fraglichen Zeit privat unterwegs war, kam dieser Aufforderung nicht nach, da er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer seines Erachtens in jenem Bereich angemessenen Geschwindigkeit von 45 km/h fuhr. X.________ leitete vor der Tramhaltestelle "Beckenhof" ein Überholmanöver ein. Ab dem Zeitpunkt, da er zum Überholen ansetzte, bis zu dem Zeitpunkt, als er auf der gleichen Höhe mit A.________ war, gab Letzterer mehrere akustische Warnsignale ab, um X.________ zum Abbruch des Überholmanövers aufzufordern. Dieser setzte jedoch den Überholvorgang fort, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h fuhr. A.________ bremste hierauf stark ab, um X.________ zu ermöglichen, noch vor der Traminsel wieder nach rechts einzubiegen. X.________ schloss das Überholmanöver auf der Höhe der Einmündung der Georgenstrasse einige Meter vor einem Fussgängerstreifen ab.
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Durch die von A.________ abgegebenen Warnsignale wurde eine Fussgängerin, die auf dem rechtsseitigen Trottoir stand in der Absicht, auf dem Fussgängerstreifen zur Traminsel zu gelangen, auf die beiden herannahenden Fahrzeuge aufmerksam. Da die Fussgängerin erkannte, dass das überholende Fahrzeug sich dem Fussgängerstreifen mit relativ hoher Geschwindigkeit näherte, betrat sie den Streifen nicht und wich auf dem Trottoir einige Schritte vom Trottoirrand zurück. A.________ folgte X.________ über eine kurze Strecke, um sich dessen Kontrollschildnummer zu notieren. X.________ zeigte A.________ in dieser Phase des Geschehens den ausgestreckten Mittelfinger.
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B.
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B.a Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 19. April 2002 schuldig
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- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (begangen durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts);
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- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG (begangen durch vorschriftswidriges Überholen);
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- der mehrfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 40 Satz 2 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (begangen durch unnötige Lichtsignale).
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Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 3'000.--.
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Hingegen wurde X.________ freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV (angeblich begangen durch Missachten des Vortrittsrechts einer Fussgängerin an einem Fussgängerstreifen).
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Auf die Anklage wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 19. April 2002 nicht ein.
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B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 4. Oktober 2002 schuldig
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- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV;
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- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 40 Satz 2 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV.
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Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse von Fr. 2'500.--.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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D.
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Am 12. November 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
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1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer die Verletzung von mehreren Verkehrsregeln betreffend die zulässige Geschwindigkeit, das Überholen und das Vortrittsrecht der Fussgängerin am Fussgängerstreifen vor. Alle diese Verkehrsregeln habe er durch das inkriminierte Verhalten, das als einheitlicher Vorgang zu beurteilen sei, im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG grob verletzt. Durch seine Fahrweise habe er sowohl den überholten Fahrzeuglenker wie auch die Fussgängerin konkret gefährdet (angefochtenes Urteil S. 21 ff.).
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1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe durch die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen weder den überholten Fahrzeuglenker noch die Fussgängerin gefährdet und sich daher nicht der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Er scheint zudem der Auffassung zu sein, dass in gewissen Punkten nicht einmal eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer fuhr während des Überholmanövers bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Dadurch missachtete er Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Entgegen einer Andeutung in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 4) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zudem wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) verurteilt hat. Jedenfalls auf dem Streckenabschnitt kurz vor dem Abschluss des Überholmanövers wäre angesichts der nahen Tramhaltestelle mit Insel und Fussgängerstreifen auch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen zulässig ist, nicht den Umständen angepasst gewesen.
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2.2 Der Beschwerdeführer überholte den andern Automobilisten auf einem gerade verlaufenden, breiten Strassenabschnitt. Bei Geschwindigkeiten von 45 km/h des einen und von 65 km/h des andern Fahrzeugs reichte aber die Strecke bis zur Traminsel für eine korrekte Durchführung des Überholvorgangs nicht aus. Der Lenker des überholten Fahrzeugs erkannte dies und gab daher ab dem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer zum Überholen ansetzte, bis zum Moment, als dieser auf gleicher Höhe war, mehrere akustische Warnsignale ab, um den Beschwerdeführer zum Abbruch des Überholmanövers zu veranlassen (siehe angefochtenes Urteil S. 11). Als dies nichts fruchtete, bremste der Lenker des überholten Wagens stark ab, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, das Überholmanöver vor der Traminsel abzuschliessen. Der Beschwerdeführer missachtete durch sein Überholmanöver Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Der zum Überholen nötige Raum war angesichts der nahen Traminsel nicht frei, und der Beschwerdeführer nahm auf den Lenker des überholten Fahrzeugs nicht die gebotene Rücksicht. Dass der Beschwerdeführer unstreitig nicht brüsk wieder einbog und somit nicht durch ein derartiges Einbiegemanöver den Lenker des überholten Fahrzeugs zum Bremsen nötigte (angefochtenes Urteil S. 20; Nichtigkeitsbeschwerde S. 7), ist unerheblich. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, der Lenker des überholten Fahrzeugs habe "ohne äusserliche Notwendigkeit" gebremst (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7), ist in Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unbegründet.
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2.3 Die Fussgängerin stand bereits im Zeitpunkt, als der Lenker des überholten Fahrzeugs akustische Warnsignale abgab, um den Beschwerdeführer zum Abbruch des Überholmanövers zu veranlassen, auf dem Trottoir beim Fussgängerstreifen in der erkennbaren Absicht, auf diesem die Fahrbahn zu überqueren (siehe angefochtenes Urteil S. 11, 17/18, 20). Der Beschwerdeführer hätte (auch) in Anbetracht der bei der gebotenen Sorgfalt erkennbaren Fussgängerin das Überholmanöver abbrechen müssen. Indem er stattdessen den Überholvorgang abschloss und sich dabei mit übersetzter Geschwindigkeit dem Fussgängerstreifen näherte, missachtete er das der Fussgängerin gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV zustehende Vortrittsrecht. Dass die Fussgängerin angesichts des näher kommenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers einige Schritte vom Trottoirrand zurückwich, bedeutet - entgegen der im erstinstanzlichen Urteil (S. 11) vertretenen Auffassung - nicht, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichtet habe. Vielmehr wurde die Fussgängerin, die zuvor am Trottoirrand gestanden hatte, um den Fussgängerstreifen zu betreten, durch die Fahrweise des Beschwerdeführers an der Ausübung ihres Vortrittsrechts gehindert. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Fussgängerin ihm gegenüber überhaupt vortrittsberechtigt gewesen sei (Beschwerde S. 6 unten). Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die Fussgängerin erkennbar am Trottoirrand stand, um den Fussgängerstreifen zu betreten, noch weit genug entfernt war, um bei korrekter Fahrweise vor dem Streifen anzuhalten.
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3.
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3.1 Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (nicht veröffentlichte Urteile 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994).
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3.2 Der Beschwerdeführer bog zwar nicht brüsk vor dem überholten Fahrzeug wieder nach rechts ein. Dies war indessen allein deshalb nicht notwendig, weil der Lenker des überholten Fahrzeugs die vom Beschwerdeführer durch die Einleitung des Überholmanövers geschaffene Gefahrenlage erkannte und daher abbremste, um dem Beschwerdeführer ein Wiedereinbiegen nach rechts vor der Traminsel zu ermöglichen. Wäre der überholte Fahrzeuglenker mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 45 km/h weitergefahren, so hätte der Beschwerdeführer nur durch eine zusätzliche Beschleunigung der Geschwindigkeit und durch ein brüskes Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug das Manöver vor der Traminsel abschliessen können. Der Beschwerdeführer gefährdete den Lenker des andern Fahrzeugs dadurch konkret, dass er auf dem fraglichen Streckenabschnitt überhaupt ein Überholmanöver einleitete. Der überholte Fahrzeuglenker verminderte durch sein umsichtiges, vorausschauendes Verhalten die vom Beschwerdeführer geschaffene konkrete Gefahr und damit das Risiko eines Unfalls. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er durch das Überholmanöver des Beschwerdeführers konkret gefährdet wurde.
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Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der andere Fahrzeuglenker zu langsam fuhr. Er betätigte daher mehrmals die Lichthupe. Der andere Fahrzeuglenker fuhr mit einer gleich bleibenden Geschwindigkeit von 45 km/h weiter, was angesichts der nahen Traminsel mit Fussgängerstreifen angemessen war. Der Beschwerdeführer verlor offensichtlich die Geduld. Er leitete daher ein Überholmanöver ein, obschon der zum Überholen nötige Raum angesichts der nahen Traminsel erkennbar nicht frei war und er daher das Überholmanöver nur durch ein brüskes Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug abschliessen konnte, es sei denn, dass dessen Lenker stark abbremste. Der Beschwerdeführer verhielt sich damit gegenüber dem Lenker des überholten Fahrzeugs rücksichtslos.
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Der Beschwerdeführer hat demnach durch sein Überholmanöver den Lenker des überholten Fahrzeugs rücksichtslos konkret gefährdet und sich dadurch der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG schuldig gemacht.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
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3.3
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3.3.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch in Bezug auf die ihm angelastete Missachtung der Vorschriften betreffend die zulässige Geschwindigkeit und das Vortrittsrecht der Fussgängerin am Fussgängerstreifen wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt. Zwar sei die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 15 km/h nicht eo ipso als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. "Indessen" habe der Beschwerdeführer "mit seinem Verhalten sowohl den überholten Fahrzeuglenker im Zusammenhang mit dem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur als auch die sich immer noch in der Nähe des Fussgängerstreifens aufhaltende Fussgängerin konkret gefährdet" (angefochtenes Urteil S. 23 unten). Zu diesem "Verhalten" zählt die Vorinstanz, wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.
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Es ist indessen, entsprechend einem zutreffenden Einwand in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 5/6), nicht ersichtlich, inwiefern der überholte Fahrzeuglenker auch durch die überhöhte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers konkret gefährdet worden sei.
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Das angefochtene Urteil enthält auch keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen, dass die Fussgängerin, die auf dem Trottoir stand, durch die Fahrweise des Beschwerdeführers konkret gefährdet worden sei. Die Fussgängerin wäre allenfalls konkret gefährdet gewesen, wenn sie den Fussgängerstreifen betreten hätte. Dies unterliess sie aber, da sie auf Grund ihrer Beobachtung des Geschehens auf der Fahrbahn erkannte, dass der Beschwerdeführer, der im Begriffe war, ein anderes Fahrzeug zu überholen, wahrscheinlich vor dem Streifen nicht anhalten werde. Zwar wurde die Fussgängerin gerade auch auf Grund der akustischen Warnsignale, welche der Fahrzeuglenker abgab, um den Beschwerdeführer zum Abbruch des Überholmanövers zu veranlassen, auf die beiden von links nahenden Fahrzeuge aufmerksam. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Fussgängerin allein dank dieser akustischen Warnsignale und damit gewissermassen zufälligerweise auf die Fahrweise des Beschwerdeführers aufmerksam geworden sei, wäre eine konkrete Gefährdung zu verneinen. Entscheidend ist, dass die Fussgängerin den Streifen tatsächlich nicht betrat. Im Übrigen war sie in jedem Fall, mithin unabhängig von akustischen Warnsignalen anderer Verkehrsteilnehmer, verpflichtet, vor dem Betreten des Streifens das Geschehen auf der Fahrbahn zu beobachten (siehe Art. 47 Abs. 2 VRV). Bei dieser gebotenen Aufmerksamkeit war erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der im Begriff war, mit übersetzter Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug zu überholen, wahrscheinlich vor dem Fussgängerstreifen nicht anhalten würde. Wohl bestand die Möglichkeit, dass die Fussgängerin aus irgendwelchen Gründen den Streifen betreten und sich damit allenfalls einer konkreten Gefährdung durch die Fahrweise des Beschwerdeführers aussetzen könnte. Diese Möglichkeit einer konkreten Gefahr stellt indessen nicht ihrerseits auch eine konkrete Gefährdung dar. Dass die Fussgängerin aber auf dem Trottoir konkret gefährdet gewesen sei, nimmt offenbar auch die Vorinstanz selbst nicht an. Das angefochtene Urteil enthält keine Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine konkrete Gefährdung der Fussgängerin auf dem Trottoir zulassen.
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3.3.2 Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG kann allerdings auch bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr erfüllt sein. Diese ist, wie erwähnt (siehe E. 3.1 hievor), gegeben, wenn in Anbetracht der konkreten Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung nahe liegt. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage einer erhöhten abstrakten Gefahr nicht auseinander gesetzt. Sie hatte dazu keinen Anlass, da sie eine konkrete Gefährdung der Fussgängerin angenommen hat.
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Das angefochtene Urteil enthält keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass durch die vom Beschwerdeführer begangene Verletzung der Verkehrsregeln betreffend die zulässige Geschwindigkeit und/oder das Vortrittsrecht auf oder an einem Fussgängerstreifen eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen worden sei. Der Strassenabschnitt, auf welchem der Beschwerdeführer das Überholmanöver durchführte, ist breit und übersichtlich. Inwiefern die Geschwindigkeit von 65 km/h auf diesem Strassenabschnitt eine erhöhte abstrakte Gefahr begründet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Abschluss des Überholmanövers und somit einige Meter vor dem Fussgängerstreifen fuhr, ist nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz führt allerdings aus, "wegen der nicht angepassten Geschwindigkeit bei den beschriebenen, nicht ungefährlichen Strassen- und Sichtverhältnissen hätte es leicht zu einem Unfall kommen können" (angefochtenes Urteil S. 23/24). Sie nimmt damit Bezug auf ihre Feststellungen, dass die Stampfenbachstrasse stadteinwärts auf der Höhe der Haltestelle "Beckenhof" eine leichte Linkskurve beschreibt und dass wegen des Unterstandes für die wartenden Trambenützer die Sichtverhältnisse auf der rechten Fahrspur deutlich eingeschränkt sind (angefochtenes Urteil S. 21). Dieser Strassenabschnitt befindet sich indessen jenseits des Fussgängerstreifens (siehe kant. Akten act. 4 [Photos]). Es ist nicht festgestellt worden, wie und mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer auf diesem Streckenabschnitt fuhr. Die Fahrweise des Beschwerdeführers nach dem Passieren des Fussgängerstreifens bildet überhaupt nicht Gegenstand der Anklageschrift.
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Die Fussgängerin, welche den Streifen betreten wollte, konnte das Überholmanöver beobachten. Angesichts der Fahrweise des Beschwerdeführers unterliess sie es, den Fussgängerstreifen zu betreten. Unter den gegebenen Umständen bestand auch nicht eine nahe liegende Möglichkeit, dass die Fussgängerin den Streifen benützen und sich damit allenfalls einer konkreten Gefährdung aussetzen könnte. Dass im massgebenden Zeitraum andere Fussgänger erkennbar den Streifen betreten wollten, ist nicht festgestellt worden. Die Verkehrsregel betreffend die Gewährung des Vortrittsrechts gegenüber Fussgängern (Art. 33 Abs. 2 SVG) kann nur verletzt werden, wenn sich auf oder an dem Streifen tatsächlich ein Fussgänger befindet. Auch die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG kommt folgerichtig insoweit nur unter dieser Voraussetzung in Betracht. Die nahe liegende Möglichkeit, dass sich Fussgänger auf oder an dem Streifen befinden könnten und bei Betreten desselben konkret gefährdet wären, d.h. das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr, vermöchte eine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 SVG nicht zu begründen.
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3.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich somit durch die Missachtung der Verkehrsregeln betreffend die zulässige Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) und durch die Missachtung der Verkehrsregeln betreffend die Gewährung des Vortrittsrechts gegenüber Fussgängern (Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV) lediglich der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. Seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG verstösst insoweit gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesen Punkten gutzuheissen.
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4.
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Die Vorinstanz wird sich im neuen Entscheid auch mit der Strafzumessung befassen. Sollte sie den Beschwerdeführer wiederum sowohl zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe als auch zu einer Busse verurteilen, wird sie - was im angefochtenen Entscheid unterblieben ist - im Rahmen ihrer Begründungspflicht darlegen, aus welchen Gründen ihr eine Kombination der beiden Strafen als angemessen erscheint.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu tragen und ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Diese Beträge werden miteinander kompensiert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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