BGer 1P.623/2003 | |||
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BGer 1P.623/2003 vom 23.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.623/2003 /sta
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Urteil vom 23. Februar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Vollzugslockerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 3. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verbüsst zurzeit in der Strafanstalt Bostadel die vom Obergericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2001 ausgesprochene Strafe von 13 Jahren Zuchthaus abzüglich 836 Tage Untersuchungshaft wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte sowie einen Strafrest von 426 Tagen Zuchthaus (wegen der gleichen Delikte) infolge Widerrufs einer bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001. Das Ende der Gesamtstrafe fällt auf den 4. Dezember 2012; zwei Drittel werden am 15. März 2008 erstanden sein.
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B.
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Am 24. April 2003 ersuchte X.________ um Vollzugslockerungen, insbesondere um die Möglichkeit, ausserhalb der Anstalt arbeiten zu können, und um die Zulassung zu Urlauben nach Bewährung in diesem Vollzugsregime. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte das Gesuch am 30. Juni 2003 ab. Das Amt würdigte zwar in seiner Begründung die gute Führung des Gesuchstellers im Strafvollzug und seine gute Beziehung zur Schweiz. Angesichts seiner ebenfalls sehr guten Beziehungen zum Ausland, der langen Strafdauer und der gemäss Auskunft des Migrationsamtes möglichen fremdenpolizeilichen Massnahmen nahm es dennoch Fluchtgefahr an, welche zurzeit die verlangten Vollzugslockerungen als verfrüht erscheinen liesse. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. Juli 2003 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 3. September 2003 ab.
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C.
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Gegen den Rekursentscheid erhob X.________ am 16. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen macht er Willkür geltend.
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D.
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Das Amt für Justizvollzug sowie die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich stellten in ihren Vernehmlassungen den Antrag, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Direktion der Justiz und des Innern habe ihren Entscheid in willkürlicher bzw. aktenwidriger Weise auf eine vom Migrationsamt dem Amt für Justizvollzug erteilte Auskunft gestützt. In den Akten gebe es weder eine schriftliche Auskunft noch eine Aktennotiz zu einem allfälligen Telefongespräch zwischen den besagten Ämtern. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das Migrationsamt die behauptete Auskunft nie erteilt habe.
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1.1 In ihren Ausführungen zur Frage der Fluchtgefahr verwies die Direktion der Justiz und des Innern auf die bereits im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte Auskunft des Migrationsamts an das Amt für Justizvollzug, wonach angesichts der erneuten Verurteilung des Beschwerdeführers seine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu überprüfen sei. Dabei müsse er angesichts der mehrfachen Straffälligkeit und insbesondere wegen der Schwere der Delikte, die zur letzten Verurteilung führten, ernsthaft damit rechnen, dass ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und er aus der Schweiz weggewiesen werde.
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1.2 Die kantonalen Behörden bestreiten nicht, dass der zuständige Sachbearbeiter des Amts für Justizvollzug, der auch die Verfügung verfasste, die telefonischen Auskünfte des Migrationsamts nicht aktenkundig machte. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ist ein solches Vorgehen grundsätzlich bedenklich. Indessen gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit mit einer fremdenpolizeilichen Massnahme rechnen müsse, nicht um eine Sachverhaltsfrage, sondern um eine Rechtsfrage handelt, welche sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion der Justiz und des Innern ohne Auskunft des Migrationsamtes hätten beurteilen können. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Es bleibt somit zu prüfen, ob die kantonalen Behörden willkürfrei davon ausgehen durften, dass der Beschwerdeführer ernsthaft mit einer Ausweisung rechnen müsse, und den entsprechenden Schluss im Rahmen der Prüfung der Fluchtgefahr auch verfassungskonform würdigten.
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2.
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Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er - wie im vorliegenden Fall - hievon ab oder gewährt er für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, den Ausländer auszuweisen; sie dürfen in diesem Fall strenger urteilen als der Strafrichter und ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Interessenabwägung vornehmen (vgl. dazu BGE 129 II 215 E.3.2 mit Hinweisen).
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2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ausweisung selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen). Ausserdem verfolgt das Bundesgericht bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527).
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2.3 Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Beschwerdeführer reiste 1977 als 21-Jähriger in die Schweiz ein und lebt hier zusammen mit seiner ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Ehefrau. Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern, geboren 1983, 1986 und 1988. Am 31. März 1993 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich erstmals wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3½ Jahren Zuchthaus. Mit Urteil vom 19. Januar 2001 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich wiederum der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 13 Jahren Zuchthaus.
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2.4 Angesichts der massiven Straffälligkeit und der mit den begangenen Delikten zusammenhängenden Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen ist mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung der Schluss der Direktion der Justiz und des Innern, der Beschwerdeführer müsse bis zu einem anderslautenden fremdenpolizeilichen Entscheid ernsthaft mit einer Ausweisung aus der Schweiz - und nicht bloss mit einer Verwarnung, wie er zu glauben scheint - rechnen, nicht zu beanstanden.
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3.
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Nach § 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich erhalten fluchtgefährliche Personen keinen Urlaub und sind von der Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung ausgeschlossen.
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3.1 Die Direktion der Justiz und des Innern billigte dem Beschwerdeführer zu, dass er aufgrund seiner Beziehung zur Schweiz und seiner familiären Situation ein gewichtiges Interesse daran habe, den Strafvollzug in der Schweiz ordentlich abzuschliessen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz sei stärker als jene zu seinem Heimatland. Die Direktion der Justiz und des Innern verneinte die Fluchtgefahr, sofern der Beschwerdeführer die Gewissheit hätte, dass er nach der bedingten oder definitiven Entlassung aus dem Strafvollzug in der Schweiz verbleiben könnte. Da diese Gewissheit zurzeit jedoch nicht bestehe, der Beschwerdeführer vielmehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, dass ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen werde und er die Schweiz zu verlassen habe, sei von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche zurzeit Urlaube und Vollzugslockerungen ausschliesse.
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3.2 Wie unter Erwägung 2.4 ausgeführt, durfte die Direktion der Justiz und des Innern willkürfrei annehmen, der Beschwerdeführer müsse bis zu einem anderslautenden fremdenpolizeilichen Entscheid ernsthaft damit rechnen, nach Abschluss der Strafverbüssung aus der Schweiz ausgewiesen zu werden. Sind jedoch die Aussichten für einen späteren Verbleib in der Schweiz äusserst gering, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt die noch zu vollziehende Reststrafe von vier (bei einer bedingten Entlassung) bzw. rund neun Jahren (definitiven Entlassung) als gewichtiges Argument für die Fluchtmotivation zu betrachten. Mit Blick auf die hohe Reststrafe ist das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug nicht zu entziehen, nicht hoch einzuschätzen, wenn er nach der Strafverbüssung mit einer Ausweisung rechnen muss. Aus diesen Gründen hält es vor der Verfassung stand, dass die Direktion der Justiz und des Innern die Fluchtgefahr bejaht und das Gesuch um Vollzugslockerungen abgewiesen hat.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten als gegeben betrachtet werden. Die Beschwerde kann auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Ersuchen im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ist somit stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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