BGer 2A.105/2004 | |||
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BGer 2A.105/2004 vom 23.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.105/2004 /kil
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Urteil vom 23. Februar 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
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17. Dezember 2003.
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wird nach Einsicht:
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- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003, mit dem der Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 24. September 2003 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die rumänische Staatsangehörige A.________ bestätigt wird,
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- in die von der Betroffenen am 19. Februar 2004 hiegegen beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (ev. staatsrechtliche Beschwerde),
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in Erwägung gezogen:
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- dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer am 11. Juni 1999 mit dem Schweizer Bürger B.________ eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
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- dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die mit B.________ bestehende Ehe aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 II 145 E. 2 S. 151 f., mit Hinweisen) klarerweise als rechtsmissbräuchlich erscheint und damit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht,
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- dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht gegen das Gleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot oder gegen wohlerworbene Rechte verstösst und die Rüge der rechtswidrigen Handhabung des nach Art. 4 ANAG offen stehenden Ermessens mangels Legitimation (Art. 88 OG) nicht gehört werden kann,
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- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,
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- dass mit dem Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
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- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
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und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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