BGer 1P.422/2003 | |||
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BGer 1P.422/2003 vom 24.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.422/2003 /sta
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Urteil vom 24. Februar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,
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gegen
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Jugendanwaltschaft Uznach, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9, 10, 29, 31 und 35 BV
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(Kosten- und Entschädigungsfolgen),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Jugendanwaltschaft Uznach führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Nötigung, der Gehilfenschaft zu Raub sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wies X.________ im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 8. April 2003 auf anfangs Mai 2003 vorsorglich in das Jugendheim Y.________ in ... ein. Gegen diese Verfügung liess X.________ am 17. April 2003 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben. Sein Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde vom Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 28. April 2003 abgewiesen. Nachdem X.________ am 2. Juni 2003 aus dem Jugendheim entlassen worden war, schrieb die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Zirkulationsentscheid vom 19. Juni 2003 die Beschwerde vom 17. April 2003 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer (Ziff. 2 des Dispositivs) und sprach dem Rechtsvertreter keine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zu (Ziff. 3 des Dispositivs).
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B.
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X.________ reichte am 10. Juli 2003 gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und die Anklagekammer sei anzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den notwendigen bzw. amtlichen Verteidiger angemessen zu entschädigen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen stellt in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Jugendanwaltschaft Uznach verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der St. Galler Anklagekammer vom 19. Juni 2003 beantragt wird.
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2.
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Die Anklagekammer schrieb mit diesem Entscheid die Beschwerde vom 17. April 2003, welche gegen die von der Jugendanwaltschaft angeordnete, vorsorgliche Einweisung des Beschwerdeführers in das Jugendheim Y.________ erhoben worden war, als gegenstandslos geworden ab.
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Zu den Kostenfolgen führte sie aus, nach Art. 269 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen (StP) trage im Rechtsmittelverfahren die Kosten, wer mit seinem Begehren unterliege oder das Rechtsmittel zurückziehe. Nachdem das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, könne von einem Obsiegen oder Unterliegen im Sinne dieser Bestimmung nicht gesprochen werden. Es stelle sich daher die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit zu verantworten habe. Der Mitteilung der Jugendanwaltschaft vom 4. Juni 2003 müsse entnommen werden, dass sich das Jugendheim aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers offenbar nicht mehr in der Lage gesehen habe, die vorsorgliche Massnahme fortzusetzen. Die Aufhebung dieser Massnahme sei daher nicht durch die Jugendanwaltschaft angeordnet worden. Vielmehr habe es allein der Beschwerdeführer zu verantworten, dass er vom Jugendheim den Strafverfolgungsbehörden wieder zur Verfügung gestellt worden sei. Sein nicht mehr länger tragbares Verhalten im Rahmen des vorsorglichen Massnahmevollzugs habe die alleinige Ursache für die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gebildet, weshalb ihm die Kosten nach Art. 269 Abs. 1 StP aufzuerlegen seien.
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Hinsichtlich der Frage, ob dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zuzusprechen sei, hielt die Anklagekammer fest, auch im Rahmen der amtlichen Verteidigung gelte der allgemeine Grundsatz, wonach unnötiger Aufwand nicht zu entschädigen sei. Der Aufwand eines Verteidigers könne dann als unnötig bezeichnet werden, wenn ein Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos erscheine. Die Beschwerde vom 17. April 2003 sei von vornherein aussichtslos gewesen. Dem amtlichen Verteidiger sei deshalb keine Entschädigung zuzusprechen.
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3.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, während der Zeit des Verfahrens vom 17. April 2003 bis 19. Juni 2003 vor der Anklagekammer habe sich der Beschwerdeführer vom 5. Mai 2003 bis 2. Juni 2003 im Jugendheim Y.________ befunden, was einem Freiheitsentzug gleichkomme. Die Anklagekammer habe das Beschleunigungsgebot nach Art. 31 Abs. 4 BV missachtet, indem sie "seit dem 17. April 2003 bis 19. Juni 2003 über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges nicht entschieden" habe. Zudem habe sie diesen Entscheid rechtsmissbräuchlich hinausgezögert und damit gegen Art. 9 BV verstossen. Sodann wird eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV gerügt, weil dem Beschwerdeführer zu Unrecht die persönliche Freiheit entzogen worden sei.
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Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2003 aus dem Jugendheim entlassen und auf freien Fuss gesetzt. Damit ist das nach Art. 88 OG erforderliche aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der den Freiheitsentzug betreffenden Rügen entfallen (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses auf eine Rüge eintritt, sind hier nicht erfüllt (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 mit Hinweisen). Auf die oben angeführten Rügen kann daher nicht eingetreten werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer hält es in verschiedener Hinsicht für willkürlich, dass ihm die Anklagekammer die Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegte.
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4.1 Er bringt zunächst vor, gemäss bundesgerichtlicher Praxis habe die Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu erfolgen, wobei der mutmassliche Ausgang des Prozesses einer knappen Prima-facie-Beurteilung unterzogen werde. Die Anklagekammer gehe davon aus, er habe die Gegenstandslosigkeit allein durch sein nicht mehr länger tragbares Verhalten (Cannabiskonsum) verursacht. Sie habe jedoch zwei für den Ausgang des Verfahrens wichtige Fragen nicht geprüft, nämlich erstens, ob die sachlich zuständige Instanz den vorzeitigen Massnahmevollzug angeordnet habe, und zweitens, ob dieser Vollzug "fünf Jahre nach der angeblichen Vergewaltigung und 2 ½ Jahre nach der Gehilfenschaft zu Raub unmittelbar vor der Gerichtshängigkeit sachlich vertretbar sei". Die erste Frage müsse klar verneint werden. Er sei zum Zeitpunkt, als die Jugendanwaltschaft den vorsorglichen Massnahmevollzug angeordnet habe, 20 Jahre alt gewesen. Nach Art. 126 Abs. 1 lit. c StP verfüge der Haftrichter den vorzeitigen Massnahmevollzug. Die Jugendanwaltschaft habe am 8. April 2003 eine vorsorgliche stationäre Massnahme gegenüber einem Erwachsenen verfügt. Zu dieser Anordnung sei sie nicht zuständig gewesen, weshalb Art. 126 Abs. 1 lit. c StP verletzt worden sei. Zudem liege ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 BV vor, weil der Freiheitsentzug nicht auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise erfolgt sei. Was die zweite Frage betreffe, so habe über die Begründetheit einer vorsorglichen Massnahme allein das Gericht zu entscheiden. Es sei nicht vertretbar, dass die Untersuchungsbehörde dem Entscheid des Gerichts durch die Anordnung des vorsorglichen Massnahmevollzugs vorgreife.
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4.1.1 Soweit mit diesen Vorbringen die den Freiheitsentzug betreffende Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. April 2003 als verfassungswidrig bezeichnet wird, kann auf die Rügen, wie oben (E. 3) dargelegt wurde, wegen Fehlens des aktuellen praktischen Interesses nicht eingetreten werden.
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4.1.2 Zulässig ist dagegen der sinngemäss geltend gemachte Vorwurf, die Anklagekammer habe das Willkürverbot verletzt, weil sie, nachdem die Beschwerde vom 17. April 2003 gegenstandslos geworden war, bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgestellt habe, sondern ausschliesslich darauf, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Der Vorwurf ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer erwähnte bundesgerichtliche Praxis bezieht sich auf die Regelung im Bundesrecht, welches in Art. 72 BZP vorsieht, im Falle eines gegenstandslos gewordenen Rechtsstreites entscheide das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht das Bundesrecht massgebend, sondern das kantonale Recht, und zwar Art. 269 StP. Diese Vorschrift regelt die Kostenverlegung im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren. Sie sagt indes nicht, nach welchen Kriterien die Kostenverlegung vorzunehmen sei, wenn ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Anklagekammer davon ausgeht, in einem solchen Fall seien die Kosten des Prozesses derjenigen Partei zu überbinden, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst habe.
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Im zu beurteilenden Fall konnte sie aufgrund der Mitteilung der Jugendanwaltschaft vom 4. Juni 2003 ohne Verletzung von Art. 9 BV annehmen, das Verhalten des Beschwerdeführers sei der Grund dafür gewesen, dass er aus dem Jugendheim entlassen und damit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei.
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4.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Anklagekammer habe in willkürlicher Weise "Art. 269 Abs. 1 StP falsch und Art. 270 Abs. 1 StP nicht angewendet". Sie gehe davon aus, dass von einem Obsiegen und Unterliegen nicht gesprochen werden könne; trotzdem habe sie ihm die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- "nach Art. 269 Abs. 1 StP auferlegt, statt ihn nach Art. 270 Abs. 1 StP von deren Zahlung zu befreien". Ferner sei die Kostenauferlegung willkürlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 269 Abs. 3 StP, wonach der Staat die Kosten zu tragen habe, wenn die Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Anklagekammer habe diese Vorschrift "offensichtlich nicht richtig angewendet", wenn sie ihm trotz des Verfahrensfehlers der Jugendanwaltschaft die Entscheidgebühr auferlegt habe.
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4.2.1 Die Vorschrift von Art. 270 StP bezieht sich nicht auf das Rechtsmittelverfahren und kam daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Auch ein Anwendungsfall von Art. 269 Abs. 3 StP war hier nicht gegeben, da die Anklagekammer infolge der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 17. April 2003 nicht zu prüfen hatte, ob die Jugendanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung einen "Verfahrensfehler" begangen habe. Die mit Bezug auf diese beiden Vorschriften erhobenen Rügen sind demnach unzutreffend.
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4.2.2 Nach Art. 269 Abs. 1 StP trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wer mit seinem Begehren unterliegt oder das Rechtsmittel zurückzieht. Die Anklagekammer hielt im angefochtenen Entscheid fest, nachdem das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, könne von einem Obsiegen oder Unterliegen im Sinne dieser Bestimmung nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Meinung, damit habe sie "klar ausgedrückt", dass Art. 269 StP nicht anzuwenden sei. Mit der angeführten Feststellung hat die Anklagekammer zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels die Kostenverlegung nicht aufgrund des Obsiegens oder Unterliegens im Sinne von Art. 269 Abs. 1 StP vorgenommen werden könne, welches Kriterium nach dieser Vorschrift für den Fall gilt, in welchem über das Rechtsmittel materiell entschieden wurde. Art. 269 StP bezieht sich auf die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren und kam daher im vorliegenden Fall zur Anwendung. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorschrift keine Regel darüber enthält, nach welchen Kriterien über die Kosten im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden ist. Wie ausgeführt, konnte die Anklagekammer mit Grund annehmen, in einem solchen Fall komme es darauf an, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst habe, und im vorliegenden Fall sei das der Beschwerdeführer gewesen. Wenn sie deshalb erklärte, der Beschwerdeführer habe nach Art. 269 Abs. 1 StP die Kosten zu tragen, so verletzte sie das Willkürverbot nicht.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1000.-- sei für einen Abschreibungsbeschluss im Jugendstrafverfahren sachlich nicht vertretbar und somit willkürlich. Er ist der Meinung, eine Gebühr von Fr. 200.-- wäre angemessen gewesen, da nach Art. 66 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen (GerG) die Abschreibung des Verfahrens durch Präsidialverfügung hätte erfolgen können und gemäss Ziff. 35 des St. Galler Gerichtskostentarifs (GKT) die Ansätze für Entscheide des Präsidenten der Anklagekammer Fr. 200.-- bis Fr. 2'000.-- betragen würden.
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Wohl kann nach Art. 66 Abs. 1 lit. b GerG der Präsident die Abschreibung eines Verfahrens verfügen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es unhaltbar wäre, wenn in Fällen, in denen - wie hier - bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels über ein Begehren um Zusprechung einer Entschädigung zu befinden ist, der Abschreibungsentscheid durch die Anklagekammer vorgenommen wird. Hinsichtlich der Gebührenansätze sieht Ziff. 35 GKT für Entscheide der Anklagekammer Beträge von Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- vor. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr kommt den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- umfasst nicht nur die Kosten des Abschreibungsbeschlusses der Anklagekammer, sondern ausserdem diejenigen der Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 28. April 2003 betreffend das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem liegt der Betrag im unteren Bereich der erwähnten Ansätze. Von einer Verletzung des Willkürverbots kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
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5.
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Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass seinem Rechtsvertreter keine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zugesprochen wurde. Er erblickt darin eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV sowie eine Missachtung der in Art. 35 Abs. 2 BV statuierten Grundrechts-Verwirklichungspflicht der Behörde.
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Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweisen). Die Anklagekammer stützte sich auf diese Rechtsprechung und gelangte zum Schluss, die Beschwerde vom 17. April 2003 erweise sich als aussichtslos. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Rechtsvertreter habe die Rechtsnatur der Verfügung der Jugendanwaltschaft verkannt. Entgegen seiner Auffassung handle es sich um einen klaren Anwendungsfall einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 331 Abs. 1 StP und nicht um eine Anstaltseinweisung zum Zweck der Begutachtung und Beobachtung. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Strafuntersuchung psychiatrisch begutachtet worden, und der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 9. Februar 2003 eine Nachreifung und Entwicklung der Persönlichkeit in einem Berufsbildungsheim als angezeigt erachtet. Die Einweisung in das Jugendheim Y.________ habe somit weder der Begutachtung noch der Beobachtung gedient. Sie sei vielmehr in Befolgung der Empfehlung des Gutachters zum Zwecke des vorläufigen Antritts der als notwendig und geeignet erachteten Behandlung erfolgt.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Erwägungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Es wird geltend gemacht, die Beschwerde vom 17. April 2003 sei nicht aussichtslos gewesen, denn die Jugendanwaltschaft sei zum Erlass der vorsorglichen stationären Massnahme nicht zuständig gewesen und der Beschwerdeführer habe nach Art. 31 Abs. 4 BV Anspruch darauf gehabt, ein Gericht anzurufen, da ihm die Freiheit nicht von einem Gericht, sondern von der Jugendanwaltschaft entzogen worden sei. Diese Einwände wurden aber in der Beschwerde vom 17. April 2003 nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darin auf die Rügen, dass sich angesichts des Zeitablaufs eine vorsorgliche Massnahme nicht mehr aufdränge und dass es sich bei der Anordnung der Jugendanwaltschaft nicht um eine Verfügung über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 331 StP handle, sondern um eine Einweisung zum Zwecke der Begutachtung und Beobachtung nach Art. 335 Abs. 2 StP. Die Anklagekammer konnte ohne Verletzung der Verfassung annehmen, diese Rügen seien offensichtlich unzutreffend, weshalb sich die Beschwerde als aussichtslos erweise. Sie verstiess somit nicht gegen Art. 29 Abs. 3 BV, wenn sie dem Anwalt des Beschwerdeführers keine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zusprach. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 BV erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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6.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ist zu entsprechen, da die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Jakob Ackermann wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Uznach und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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