BGer I 565/2003 | |||
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BGer I 565/2003 vom 24.02.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 565/03
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Urteil vom 24. Februar 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 27. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 14. März 2000 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Gewährung von besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen sowie um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle Zug holte hauptsächlich Arztberichte von Dr. med. R.________ ein und beauftragte im März 2001 die MEDAS mit einer interdisziplinären Abklärung sowie der Erstattung des Gutachtens vom 28. September 2001.
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Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 wurde dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. August 2001 eine befristete, ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab 1. September 2001 wies er nach MEDAS-Gutachten und Einkommensvergleich einen Invaliditäts-grad von lediglich 33 % auf, sodass er ab diesem Datum keinen Anspruch auf eine Rente mehr hatte.
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B.
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Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verwaltungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als darin die Rente auf Ende August 2001 begrenzt werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei ihm auch ab 1. September 2001 eine ganze Rente auszurichten. Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge erneut das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm auch ab 1. September 2001 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner beantragt er, eventualiter sei ihm vom 1. September 2001 bis zum 31. Juli 2002 eine ganze und ab August 2002 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b, 109 V 126 f. Erw. 4a) und zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) sowie zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Aus den selben Gründen sind hier die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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1.2 Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird, die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a). Ergibt die Prüfung, dass bei richtiger Betrachtungsweise kein Rentenanspruch bestand, ist das angerufene Gericht im Rahmen der fehlenden Bindung an die Parteianträge jedoch befugt, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Hinweises auf die Möglichkeit zu einem Rückzug der Beschwerde (BGE 122 V 166, vgl. auch BGE 125 V 417 Erw. 2c), gegebenenfalls in peius oder in melius reformierend, die zugesprochene befristete oder abgestufte Rente aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil H. vom 3. Februar 2003, I 677/02).
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Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2002.
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2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die IV-Stelle habe gestützt auf die Einstufung durch den Hausarzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit November 1998 anerkannt, ab September 2001 jedoch das MEDAS-Gutachten vom 28. September 2001 als massgeblich betrachtet und sei seither zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Damit habe die Verwaltung ab 1. September 2001 die Aufhebung des Anspruchs auf die Invalidenrente vorgenommen, obwohl es sich bei der MEDAS-Einschätzung lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts gehandelt habe. In erwerblicher Hinsicht kämen nur noch grob-manuelle Tätigkeiten in Frage, wobei von einem tieferen Quartil und einem leidensbedingten Abzug von 25 % auszugehen sei. Selbst wenn auf den Durchschnittswert der Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt und jener Wert um 20 % reduziert werde, resultiere aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen eine verbleibende Erwerbsfähigkeit von nur 32 bis 33 %, sodass der Anspruch auf eine ganze Rente weiterhin bestehe.
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Die Vorinstanz ist in Würdigung des MEDAS-Gutachtens davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende, vorzugsweise etwas mehr sitzende als stehend-gehende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. In erwerblicher Hinsicht wurde festgestellt, dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'745.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'141.- der Invaliditätsgrad 32,86 % (gemäss zur Publikation in BGE V vorgesehenem Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, gerundet 33 %) betrage und der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens ab dem 1. September 2001 somit nicht mehr gegeben sei.
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2.2
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2.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, die IV-Stelle habe rechtlich und faktisch per 1. September 2001 eine Rentenrevision vorgenommen, weshalb der rückwirkend, für den vorangehenden Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. August 2001, anerkannte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der analogen Anwendung der Bestimmungen über die Rentenrevision unterliege. Zudem könne eine Aufhebung der Rente nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens ab dem ersten Tag des übernächsten Monats vorgenommen werden, wobei auf das Datum der Verfügung abzustellen sei. Da im vorliegenden Fall eine Verfügung erstmals am 6. Juni 2002 ergangen sei, wäre eine Aufhebung jedenfalls frühestens ab 1. August 2002 möglich gewesen.
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2.2.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Befristung der ganzen Rente bis 31. August 2001 nur zulässig wäre, wenn ab September 2001 eine revisionserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten wäre. Indessen ist vorliegend offensichtlich keine solche Änderung erstellt, die eine Aufhebung der Invalidenrente begründen könnte. Vielmehr wurde das Gutachten der MEDAS zum Anlass genommen, die rückwirkend zugesprochene Rente zu befristen. Stellte man auf dieses Gutachten ab, wäre aber festzuhalten, dass die Verfügung vom 6. Juni 2002, womit dem Beschwerdeführer eine vom 1. November 1999 bis 31. August 2001 befristete Rente gewährt wurde, einer Grundlage entbehrt. Denn die Schätzung der angepassten, vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten müsste in diesem Fall - bei stabilem Gesundheitszustand seit 4. November 1998 - wohl auch für die Rentenbezugsdauer gelten. Andererseits fehlt eine ärztliche Stellungnahme zum Grad der Arbeitsunfähigkeit in der genannten Periode.
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2.2.3 Die Verwaltung hatte für die Zeit vor dem Vorliegen des MEDAS-Gutachtens wegen Krankschreibung des behandelnden Arztes auf die ärztliche Einschätzung von Dr. med. R.________ abgestellt und für den genannten Zeitraum eine ganze Rente zugesprochen. Erst anschliessend erachtete sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 28. September 2001 das entsprechende Ergebnis für die Ermittlung des Invaliditätsgrades als massgeblich. Grundsätzlich hätte dies dazu führen müssen, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. August 2001 keine Invalidenrente zugesprochen werde, bzw. dass die Vorinstanz nach dem in Erw. 1.2 genannten Verfahren entscheide, da gemäss MEDAS-Einschätzung der Gesundheitszustand des Versicherten zumindest seit dem 4. November 1998 stabil geblieben war. Unter Berücksichtigung der vernehmlassungsmässigen Vorbringen der IV-Stelle befand das kantonale Gericht jedoch, wenn dem Beschwerdeführer dennoch gestützt auf die damalige ärztliche Einschätzung seines Hausarztes rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen worden sei, so müsse dies als Entgegenkommen seitens der Invalidenversicherung zu verstehen sein, weil damit wegen der langen Dauer des Verfahrens das Vertrauen in eine allenfalls unzutreffende ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad geschützt worden sei.
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Diese Betrachtungsweise widerspricht eindeutig den in Erw. 1.1 dargelegten Grundsätzen. Wollte man bei der gegebenen Aktenlage davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch während der gesamten Bezugsdauer für angepasste Tätigkeiten arbeitsfähig war, wäre ihm eine reformatio in peius anzudrohen und die Möglichkeit einzuräumen gewesen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückzuziehen. Es verbietet sich jedoch, ohne ärztliche Stellungnahme den Grad der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten während einer längeren Periode festzulegen, so dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit und der Rentenbezugsperiode an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine Rückweisung erscheint im vorliegenden Fall insofern als unerlässlich, als die MEDAS-Ärzte sich in der Schlussbesprechung des Gutachtens ausdrücklich nur zur Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 2001 geäussert haben. Im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 7. Februar 2002 wird dem Beschwerdeführer nach zweiwöchigem Aufenthalt zwar eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Diese steht allerdings mit den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens im Widerspruch, sodass die Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im interessierenden Zeitraum durch das kantonale Gericht eingehend zu prüfen ist. Dabei wird unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien eine Rückfrage bei der MEDAS zweckdienlich sein.
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2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer ferner die vorinstanzliche Prüfung der erwerblichen Umsetzung seiner Restarbeitsfähigkeit, indem er im vorgenommenen Einkommensvergleich die Berücksichtigung eines zu hohen Quartils und eines ungenügenden leidensbedingten Abzugs bemängelt. Unter den gegebenen Umständen ist die Sache in dieser Hinsicht zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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