BGer 4P.262/2003 | |||
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BGer 4P.262/2003 vom 27.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.262/2003 /lma
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Urteil vom 27. Februar 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Sax,
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Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
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Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 30. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführerin) war die Lebenspartnerin von B.________. Ab dem 1. August 1997 war sie in seiner Einzelfirma als Schreinerin angestellt. Am 15. Juni 2001 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Gleichzeitig endete die persönliche Beziehung. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Prättigau/ Davos, welches ihre gegen den Beschwerdegegner geführte Klage auf Zahlung von Fr. 10'165.85 im Umfang von Fr. 9'542.80 schützte.
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B.
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Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdegegners teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin noch Fr. 4'779.25 netto zu. Im Ergebnis ging das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einverständnis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 15. Juni 2001 nicht auf ihren Lohnanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und auf Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 1 und 3 OR habe verzichten können. Ebenso seien ihr die bereits entstandenen Ansprüche auf Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag, welchem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin unterstand, erhalten geblieben. Indessen gelangte das Kantonsgericht - anders als das Bezirksgericht - aufgrund der vorgelegten Beweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die für eine 100 %-Anstellung gemäss GAV erforderliche jahresdurchschnittliche Sollarbeitszeit nie erreicht. Das Kantonsgericht berechnete den der Beschwerdeführerin zustehenden Mindestlohn gestützt auf die seiner Auffassung nach für die Jahre 2000 und 2001 ausgewiesenen Beschäftigungsgrade von 88 % bzw. 82 %.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Juni 2003 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet auf Gegenbemerkungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV.
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Willkür liegt nicht bereits vor, wenn die gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist überdies zu beachten, dass dem Sachgericht darin nach ständiger Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189).
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Soweit die Beschwerdeführerin diese Regeln missachtet, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt namentlich für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie sich die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zu eigen macht, ohne zugleich Willkür bei der Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht aufzuzeigen, aber auch, soweit sie die Beweislastverteilung durch das Kantonsgericht in Frage stellt und dem Beschwerdegegner treuwidriges Verhalten vorwirft. Für Rügen der Verletzungen von Bundesrecht steht die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht im Einzelnen vor, mit der Feststellung, sie habe weder im Jahre 2000 noch im Jahre 2001 vollzeitlich für den Beschwerdegegner gearbeitet, in Willkür verfallen zu sein. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdegegner sei selbst davon ausgegangen, seiner damaligen Arbeitnehmerin in all den fünf Jahren einen 100 %-Lohn zugestanden zu haben, was das Kantonsgericht missachtet habe.
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2.2 Was die Beschwerdeführerin damit mit Bezug auf den Nachweis der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden pro Jahr aussagen möchte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Minimallohn gemäss GAV ausgerichtet wurde, ist die im GAV einem Vollpensum zugeordnete Stundenzahl massgebend. Einzig diese bildet Beweisthema. Irrelevant sind dagegen die Vorstellungen der Parteien, sei es mit Bezug auf das gemäss GAV für den Minimallohn zu leistende Soll-Pensum, sei es mit Bezug auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis vom GAV beherrscht wurde. Die darauf bezogenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind untauglich, um Willkür bei der Beweiswürdigung zu belegen.
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3.
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3.1 Das Kantonsgericht stellte für den Nachweis der in den Jahren 1998-2001 geleisteten Arbeitsstunden wesentlich auf die vom Arbeitgeber ins Recht gelegte Zusammenstellung ab. Im Hinblick darauf, dass sich daraus unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten ergaben und die Ferienbezüge detailliert aufgelistet waren, hielt das Kantonsgericht für glaubwürdig, dass die eingereichten Listen auf den Angaben in den Wochenrapporten der Beschwerdeführerin beruhten und demgemäss die von ihr geleisteten Arbeitsstunden richtig wiedergaben. Gegen die so gebildete Überzeugung des Gerichts vermochte die Beschwerdeführerin mit der blossen Bestreitung der Richtigkeit der Angaben nach dem angefochtenen Urteil nicht aufzukommen, zumal sie sich zum Beweis auf die Edition der Arbeitsrapporte durch den Beschwerdegegner hätte berufen können, dies aber unterlassen habe.
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3.2 Der wiedergegebenen Erwägung ist klar zu entnehmen, dass das Kantonsgericht die Bestreitung des gegnerischen Vorbringens, wonach die Stundenaufstellungen auf den Rapporten der Beschwerdeführerin beruht hätten, nicht übersehen hat. Andernfalls hätte es die betreffende Behauptung nicht auf deren Glaubhaftigkeit überprüfen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin von etwas anderem ausgeht und daraus eine Rüge ableitet, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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3.3 Die Beschwerdeführerin zeigt auch im Übrigen nicht auf, inwiefern es geradezu stossend sein soll, dass das Kantonsgericht die Stundenaufstellungen des Beschwerdegegners als zuverlässig beurteilte.
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3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zusammenstellung hinsichtlich der im Jahre 2000 bezogenen Ferientage weiche von der entsprechenden Darstellung des Beschwerdegegners im Brief vom 3. Februar 2002 an C.________ um fünf und für das Jahr 2001 um vier Tage ab. Weshalb sich der Beschwerdegegner bei der Niederschrift nicht geirrt haben könnte und es geradezu unhaltbar sein soll, auf die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Aufstellung der Arbeitsstunden abzustellen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Indessen wären Differenzen zu den Aufzeichnungen in den Originalrapporten der Beschwerdeführerin erheblich und die Stundenzahl im Sinne der letzteren festzulegen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat aber unstreitig davon abgesehen, sich darauf zu berufen und die Edition zu verlangen. Wenn sie dazu erläutert, sie habe sich von einem Editionsbegehren keinen Erfolg versprochen, verkennt sie, dass auch das diesbezügliche Verhalten der Parteien die Beweiswürdigung beeinflusst hätte.
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3.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht sodann nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners, dass er mit seinem Versuch, sich die Begleichung von Mobiltelefonkosten der Beschwerdeführerin als Lohnzahlung anrechnen zu lassen, nicht durchdrang. Eine unwahre Behauptung des Beschwerdegegners ist damit nicht dargetan.
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3.4 Insoweit lässt sich festhalten, dass das Kantonsgericht die geleisteten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin willkürfrei gestützt auf die Aufstellungen des Beschwerdegegners berechnen durfte.
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4.
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4.1 Im kantonalen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe über die in den Rapporten hinaus ausgewiesenen weitere in Absprache mit dem Beschwerdegegner abzugeltende Arbeitsstunden für den Haushalt und die Wohnungs- und Büroreinigung geleistet. Zum Beweis berief sie sich auf das bereits erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2002 an B.________. Dazu erwog das Kantonsgericht, daraus liesse sich nichts mit Bezug auf den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin ableiten. Weder gehe aus diesem Schreiben hervor, ob die für derartige Verrichtungen aufgewendete Zeit zu rapportieren sei noch ergebe sich aus den Zusammenstellungen des Beschwerdegegners, ob darin auch Haushalts- und Reinigungsarbeiten enthalten seien. Ferner entnahm das Kantonsgericht der Aussage des Zeugen D.________, dass die Beschwerdeführerin jeweils am Freitag Nachmittag den Haushalt gemacht oder das Treppenhaus gereinigt habe. Da die Zusammenstellungen des Beschwerdegegners jedoch in den Jahren 2000/2001 nur gelegentlich am Freitag eine reduzierte Stundenanzahl auswiesen, sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einer sehr flexiblen Arbeitszeitenregelung unterstanden sei. Der Nachweis, dass sie nicht rapportierte entschädigungspflichtige Arbeitsstunden geleistet habe, sei ihr nicht gelungen.
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4.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Würdigung der Aussagen des Zeugen D.________ als unverständlich, ja willkürlich. Sie legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein soll, die Aussage des Zeugen, die Beschwerdeführerin habe jeweils am Freitag Nachmittag den Haushalt besorgt oder das Treppenhaus gereinigt, dahin zu deuten, dass auch ausserbetriebliche Arbeit in den Rapporten der Beschwerdeführerin enthalten waren, weil die Zusammenstellungen des Beschwerdegegners nur gelegentlich ein Manko für den Freitag Nachmittag auswiesen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass der Beschwerdegegner seiner Pflicht zur Kontrolle der Arbeitszeit nicht oder nur ungenügend nachgekommen ist. Da die Beschwerdeführerin keinerlei weitere Umstände anführte, die den Schluss aufdrängten, die Beschwerdeführerin habe nicht erfasste abgeltungspflichtige Stunden gearbeitet, ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot nicht auszumachen.
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5.
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Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Beschwerdeführerin hat jedoch als unterliegende Partei den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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