BGer 6P.131/2003 | |||
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BGer 6P.131/2003 vom 01.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.131/2003
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6S.362/2003 /kra
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Urteil vom 1. März 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Kurt Gänsli,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp,
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Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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6P.131/2003
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Art. 9, 32 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)
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6S.362/2003
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Diebstahl, SVG-Delikte, Strafzumessung (Art. 63 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.131/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.362/2003) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom
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29. August 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 29. August 2003 erkannte das Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, als Berufungsinstanz X.________ des wiederholten Diebstahls (begangen am 17. September 1998 und am 27. November 1998), des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, der versuchten Vereitelung der Blutprobe und der wiederholten Zuwiderhandlung gegen das ANAG schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 4'000.--.
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B.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Beschwerden beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt, soweit es das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, die versuchte Vereitelung der Blutprobe und den Diebstahl vom 17. September 1998 betrifft. Im Weiteren beantragt sie die Aufhebung des Urteils im Straf- und im Kostenpunkt. Die Verurteilungen wegen des Diebstahls vom 27. November 1998 und der wiederholten Zuwiderhandlung gegen das ANAG ficht sie nicht an.
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C.
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Das Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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1.1 Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und versuchter Vereitelung der Blutprobe sowie Diebstahls, begangen am 17. September 1998, rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV und der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art 6 Ziff. 2 EMRK.
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1.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen).
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Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre. Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür (Art. 9 BV) nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Insbesondere hat die Begründung auch Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 129 III 683 E. 2.1, mit Hinweisen).
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1.3 Insoweit die Beschwerdeführerin Willkür in der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht, und sie erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin tut weder dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Einzelnen noch der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein sollte. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
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-:-
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei hat die Beschwerdeführerin kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides und damit gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Kantonsgericht habe hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Diebstahls, begangen am 17. September 1998, sowie wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und versuchter Vereitelung der Blutprobe den in Art. 249 BStP statuierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt.
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Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP gehört zum eidgenössischen Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP (BGE 121 IV 64 E. 3). Das Vorbringen, eine Entscheidung verletze diesen Grundsatz, zählt daher zu den zulässigen Beschwerdegründen der Nichtigkeitsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
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3.2 Art. 249 BStP bestimmt, dass die entscheidende kantonale Behörde in Bundesstrafsachen die Beweise frei würdigen soll und nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist. Die Bestimmung will sicherstellen, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Daraus folgt, dass die Bestimmung dem Richter nur verbietet, bei der Erhebung von Beweisen und der Würdigung erhobener Beweise gesetzlichen Regeln - z.B. Verwertungsverboten - zu folgen, die die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft von Beweismitteln ausschliessen. Eine Verletzung von Art. 249 BStP liegt mithin nur vor, wenn bestimmten Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 127 IV 172 ).
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe einzelnen Beweismitteln in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen und deshalb in der Folge unfrei und nicht der persönlichen Auffassung der beteiligten Richter entsprechend entschieden. Sie beanstandet lediglich die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz - ein im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässiges Vorbringen - und verkennt damit die Bedeutung der angerufenen Norm. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
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4.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Strafzumessung Art. 63, 67 und 68 StGB verletzt, indem sie gesamthaft eine viel zu hohe Strafe ausgefällt habe. Die Beschwerde beruht in diesem Punkt auf falschen Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Strafe gemessen an den Schuldsprüchen, die sie selbst akzeptiert, zu hoch ausgefallen sei, nicht aber gemessen an den Schuldsprüchen, die tatsächlich ergangen sind. Sie anerkennt damit implizit, dass das ausgefällte Strafmass den ergangenen Schuldsprüchen angemessen ist. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos, weil sie sich gar nicht auf das Verhältnis von Schuld und Strafe im angefochtenen Urteil bezieht, sondern auf die Frage, wie die Strafe zu bemessen wäre, wenn die Beschwerdeführerin in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen würde bzw. freigesprochen worden wäre. Auch insoweit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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III. Kosten
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass auf beide Beschwerden nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- (je Fr. 1'000.-- für beide Verfahren) wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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