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Informationen zum Dokument  BGer I 554/2003  Materielle Begründung
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BGer I 554/2003 vom 01.03.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 554/03
 
Urteil vom 1. März 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
M.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. Juni 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1941, meldete sich am 22. Juni 2000 unter Hinweis auf Wechseljahrbeschwerden, Rheuma und Asthma bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Aus dem beigelegten Arztzeugnis ihres Ehemanns Prof. Dr. med. A.________, Abteilung Strahlentherapie des Klinikums der Universität X.________, vom 14. Juni 2000 ergab sich, dass sie seit April 1999 an einer Depression litt und gleichzeitig eine gynäkologische Erkrankung festgestellt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits zuvor eingeschränkt gewesen, da sie wegen Asthma und Hypertonie Medikamente habe einnehmen müssen und rheumatische Beschwerden wegen einer Medikamentenintoleranz nicht ausreichend hätten behandelt werden können. Bei der leitenden beruflichen Funktion habe darauf keine Rücksicht genommen werden können, weshalb sich der Gesundheitszustand ständig verschlechtert habe. Ihre Arbeit hatte die vormals als Finanzdirektorin tätige M.________ seit Mai 1999 nicht mehr aufgenommen, und das Arbeitsverhältnis war per Ende Februar 2000 aufgelöst worden. Nach Einholung von Berichten des Prof. Dr. med. A.________ vom 4. Juli 2000 sowie des Prof. Dr. med. B.________, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 12. Juli 2000 und Abklärung der erwerblichen Situation liess die IV-Stelle des Kantons Zürich die Versicherte am Medizinischen Zentrum Y.________ untersuchen. Nachdem M.________ eine zusätzliche dermatologische Abklärung abgesagt hatte, sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 14. November 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine bis zum 28. Februar 2002 befristete ganze Invalidenrente zu; nach diesem Zeitpunkt bestehe wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit (Verfügung vom 5. September 2002).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2003 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2002 auch nach dem 28. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente unbefristet zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, je mit Hinweisen) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) sowie zur Rentenrevision (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) und deren analoge Anwendung auf befristete Renten (BGE 125 V 417 f. Erw. 2 d) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden.
 
2.
 
Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten des Zentrums Y.________ gestützt hat. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Im Gutachten des Zentrums Y.________ würden ihre multiplen Beschwerden nicht in einem Gesamtbild berücksichtigt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dieser Einwand wurde bereits vorinstanzlich entkräftet. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist die Versicherte im Zentrum Y.________ multidisziplinär untersucht worden. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind die verschiedenen Beschwerden einzeln, aber auch insgesamt gewürdigt worden. Im Vordergrund stand dabei die cervicocephale Schmerzsymptomatik. Die Beschwerden sind nach Angaben der Versicherten intermittierend vorhanden und können durch Anpassung der Bewegungen kontrolliert werden. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Gutachter dadurch nicht wesentlich eingeschränkt in ihrem angestammten Beruf. Gleiches gilt ihrer Meinung nach auch für die asthmatischen Beschwerden, welche die Ökonomin kaum einschränken, da sie einer rein intellektuellen Tätigkeit nachgeht und in der pneumologischen Untersuchung keine schwerwiegenden Befunde erhoben wurden. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgeflammte Dermatitis vermag ebenfalls keine Behinderung zu begründen, die eine dauernde erhebliche, das heisst mindestens 40 %-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die übrigen Diagnosen. Die im April 1999 aufgetretene Depression ist inzwischen unstreitig vollständig abgeklungen. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Gutachter voll arbeitsfähig, wenn sie auch einräumen, dass die Versicherte durch die verschiedenen Leiden in ihrer Tätigkeit durchaus beeinträchtigt ist. So musste sie offenbar vom 20. bis zum 23. November 2001 in der Dermatologischen Klinik des Spitals Z.________ hospitalisiert werden. Eine Behinderung in rentenbegründendem Ausmass besteht jedoch nicht. Die Einschätzung der Ärzte des Zentrums Y.________ ist schlüssig und nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen, weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten abgestellt haben. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 1. März 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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