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Informationen zum Dokument  BGer 1P.699/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.699/2003 vom 02.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.699/2003 /sta
 
Urteil vom 2. März 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
M.P.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
G.________, Beschwerdegegner,
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9, 13, 29, 30 BV und Art. 6 EMRK,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 reichten M.P.________ und G.P.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den Amtschreiber von Bucheggberg-Wasseramt ein. Sie warfen ihm Ehrverletzung, Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung und unbefugtes Beschaffen von Personendaten vor. Gleichzeitig erhoben sie Anzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnis- und Datenschutzverletzung. Zur Erhebung dieser Vorwürfe hatte sie ein Schreiben des Beschuldigten vom 18. Dezember 2001 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn bewogen. In diesem Brief äusserte der Amtschreiber seinen Unmut über die Beschwerdeführer anhand verschiedener Beispiele und vertrat den Standpunkt, es sei nicht zu verantworten, dass die Familie P.________ länger im Kanton Solothurn verbleiben dürfe.
 
Der erste Untersuchungsrichter verfügte am 28. Februar 2003, der Strafanzeige werde keine Folge gegeben, da der eingeklagte Sachverhalt nicht strafbar sei.
 
B.
 
Gegen diese Verfügung gelangten M.P.________ und G.P.________ an das Solothurner Obergericht. Dieses wies die Beschwerde am 14. Mai 2003 ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 10. September 2003 gut, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Am 17. Oktober 2003 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und schickte die Akten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen übler Nachrede und Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung an den Untersuchungsrichter zurück.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 18. November 2003 erhebt M.P.________ gegen das jüngste obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt die Verletzung von Art. 8, 9, 13, 29 und 30 BV und beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein Verfahren durch ein unabhängiges, am besten ausserkantonales Gericht. Die Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann und Catenazzi hätten in den Ausstand zu treten. Überdies stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und eine angemessene Parteientschädigung sowohl für das kantonale wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Der Beschwerdegegner und das Untersuchungsrichteramt verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen drei Bundesrichter, weil sie im Entscheid 1P.407/2003 vom 10. September 2003 mitgewirkt hatten. Auf ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden, da die Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheiden nicht geeignet ist, diese Personen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 119 Ia 221 E. 3). Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig und überdies im vorliegenden Fall unverständlich, zumal die damalige Eingabe des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde. Es ist deshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen.
 
1.2 Der auf kantonales Recht gestützte Entscheid des Obergerichtes ist ein letztinstanzlicher, kantonaler Entscheid. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Soweit das Obergericht den Anträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, ist er grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Wendet er sich jedoch gegen Erwägungen, die das Obergericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede und der Verletzung der Amtsgeheimnisverletzung gemacht hat, fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse, entspricht doch das Obergericht in dieser Hinsicht seinen - des Beschwerdeführers - Anliegen. Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzutreten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach - einzutreten ist.
 
1.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen).
 
1.4 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen).
 
1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweis).
 
1.6 Der Beschwerdeführer ist durch den umstrittenen Vorfall nicht derart in seiner Integrität beeinträchtigt, dass ihm eine Opferstellung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zukäme. Soweit er indes die Befangenheit der Oberrichter rügt und sich gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege wendet, ist auf seine Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.7 hiernach - einzutreten. Wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es willkürlich davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe behauptet, nur er und seine Mitarbeiter würden vom Beschwerdeführer und dessen Familie bedroht (E. 2 hiernach), kommt der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu. Sie wird durch den im selben Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung - auf welchen einzutreten ist - konsumiert.
 
1.7 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Soweit sich der Beschwerdeführer zu kantonalen Verfahren und Vorfällen äussert, die gar nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides waren, vermag die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt seine Sicht des Sachverhaltes dar, ohne sich mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist demzufolge nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst vor, willkürlich davon ausgegangen zu sein, der Beschwerdegegner habe lediglich behauptet, nur er und seine Mitarbeiter würden vom Beschwerdeführer und dessen Familie bedroht. Im Brief vom 18. Dezember 2001 an den Regierungsrat habe der Beschwerdegegner indes wörtlich festgehalten, ein Grossteil der Behörden werde ausdrücklich bedroht. Der Beschwerdeführer erachtet darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 
2.1 Da der Willkürrüge wie gesehen keine eigenständige Bedeutung zukommt (E. 1.6), ist in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
 
2.2 Der von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
 
2.3 In E. 2a des angefochtenen Urteils hält das Obergericht fest:
 
"Die Beschwerdeführer empfinden grundsätzlich den vollständigen Brief des Beschuldigten vom 18.12.2001 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn als ehrverletzend. Ausdrücklich stören sie sich aber an folgenden Äusserungen: ..."
 
Es folgt eine Reihe von Zitaten, welche in der Beschwerdeschrift ausdrücklich Erwähnung fanden. In der Folge hat sich das Obergericht mit jedem einzelnen dieser Zitate auseinandergesetzt und geprüft, ob die Beschwerdeführer in ihrer Ehre verletzt sein könnten. Zwar äussert sich das Obergericht in der Tat nur zur behaupteten Drohung gegenüber dem Beschwerdegegner und seinen Mitarbeitern. Es erachtet jedoch diesen schriftlich geäusserten Vorwurf als genügend schwerwiegend, um gestützt darauf ein Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen. Damit entspricht es im Ergebnis dem Begehren des Beschwerdeführers (siehe dazu auch E. 1.2 hiervor). Die genaueren Abklärungen im Ermittlungsverfahren werden zeigen, ob die Behauptungen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den angeblichen Bedrohungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen und gegen wen Drohungen ausgesprochen worden sein sollen. Wenn das Obergericht nicht Bezug genommen hat auf die Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers habe einen Grossteil der Behörden ausdrücklich bedroht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
3.
 
Weiter wirft der Beschwerdeführer den beteiligten Oberrichtern Befangenheit vor. Die Feststellung, das Obergericht habe seit 1998 über 30 Fälle seiner Familie zu bearbeiten gehabt, sei nicht belegt und willkürlich. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, mit dieser Aussage manifestierten die Oberrichter ihre Parteilichkeit, indem sie versuchten, den Beschuldigten zu entlasten. Insbesondere äusserten sich die Oberrichter nach seiner Meinung despektierlich über ihn und seine Familie, indem sie eine Aussage des Beschuldigten dahingehend interpretierten, die Familie werde als gewitzt dargestellt.
 
3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. In dem Sinne bestimmt § 93 lit. f des Solothurner Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GOG, BGS 125.12), dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn er aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die verfassungsmässige Garantie verletzt (BGE 125 I 209 E. 8a S. 217; 120 Ia 184 E. 2b S. 187). Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123).
 
3.2 Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Oberrichter befangen gewesen wären. Soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in dieser Hinsicht überhaupt zu genügen vermag, zeigt sie keine Umstände auf, die den Anschein der Befangenheit vermitteln würden. Die vom Obergericht genannte Zahl behandelter Fälle ist jedenfalls anhand der Geschäftskontrolle durchaus belegbar und dürfte aufgrund der auch beim Bundesgericht zahlreich eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers keineswegs aus der Luft gegriffen sein. Jeder Grundlage entbehrt hingegen die Vermutung, die Oberrichter könnten dem Beschuldigten Auskünfte gegeben haben, die der Amtsgeheimnispflicht unterlagen.
 
4.
 
4.1 Kein Verstoss gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben ist im Umstand zu erblicken, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer und seiner Frau die unentgeltliche Rechtspflege versagt hat, unter Hinweis darauf, dass sie einerseits ihre Bedürftigkeit nicht belegt hätten und andererseits ihre Begehren bezüglich des abgewiesenen Teils aussichtslos gewesen seien. Zwar könnte aufgrund der erwähnten zahlreichen Fälle vor Obergericht vermutet werden, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sei bekannt; es ist dem Obergericht jedoch nicht zum Vorwurf zu machen, wenn es jeweils für den konkreten Fall den Nachweis verlangt, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer nicht verbessert haben. Im Übrigen ist dem Obergericht darin zuzustimmen, dass die Beschwerde im Hinblick auf die abgewiesenen Begehren aussichtslos war.
 
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätten ihm gar keine Kosten auferlegt werden dürfen, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Für den Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren vor Obergericht verweist § 207 der Solothurner Strafprozessordnung vom 13. März 1977 (StPO-SO; BGS 321.1) auf § 180 StPO-SO. Demnach entscheidet das Obergericht, wenn die Beschwerde ganz oder teilweise Erfolg hat, nach Ermessen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Wenn das Obergericht den Beschwerdeführer und seine Frau zu knapp einem Viertel der Verfahrenskosten verpflichtet hat, ist dies - unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens - keineswegs stossend. Gleiches gilt für die Höhe der Parteientschädigung, die nicht als willkürlich zu bezeichnen ist, zumal den Begehren der Beschwerdeführer lediglich teilweise entsprochen werden konnte.
 
5.
 
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen und beinhalten weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der Untersuchungsrichter nun insbesondere ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung zu eröffnen hat, in dessen Rahmen die Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhebt, erst geprüft werden. Im heutigen Stadium konnte das Obergericht gar nicht abschliessend darüber befinden, ob das Verhalten des Beschuldigten einen Straftatbestand erfülle.
 
6.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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