BGer 1P.94/2004 | |||
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BGer 1P.94/2004 vom 03.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.94/2004 /mks
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Urteil vom 3. März 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident.
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Bundesrichter Féraud, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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Verein X.________, Präsident A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksamt Arbon, Postfach, Bahnhofstrasse 16, 9320 Arbon,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Akteneinsichtnahme),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Brief vom 14. Juni 2001 verzeigte der Verein X.________ B.________ beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau wegen Tierquälerei. Das Landwirtschaftsamt leitete die Eingabe an das zuständige Bezirksamt Arbon weiter, bei welchem der X.________ am 31. Oktober 2001 zusätzlich eine Anzeige in derselben Angelegenheit einreichte.
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B.
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Am 4. September 2002 verlangte der X.________ beim Bezirksamt Arbon Einsicht in den inzwischen ergangenen Schlussentscheid. Das Bezirksamt verweigerte die Einsichtnahme am 6. September 2002 mit der Begründung, die Herausgabe werde bis zum Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau in einer ähnlich gelagerten Strafsache im Bezirk Münchwilen sistiert. Tags darauf erhob der X.________ zunächst bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Rechtsverweigerungsbeschwerde. Da die Staatsanwaltschaft nicht unverzüglich reagierte, gelangte der X.________ am 6. Dezember 2002 ans Bundesgericht, welches die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mit Urteil 1P.10/2003 am 11. August 2003 abwies.
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Am 12. Januar 2004 erhob der X.________ erneut staatsrechtliche Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung. Weil das Bezirksamt Arbon jedoch am 20. Januar 2004 entschieden hatte und dem X.________ sowohl die Akteneinsicht wie auch die Information über die Erledigung des Strafverfahrens verweigert hatte, wurde dieses bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos (1P.20/2004, Beschluss vom 2. Februar 2004).
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C.
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Gegen die Verfügung des Bezirksamtes Arbon vom 20. Januar 2004 gelangte der X.________ umgehend an die Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerde am 4. Februar 2004 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 erhebt der X.________, vertreten durch seinen Präsidenten A.________, staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2004 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Schlussentscheid in der Angelegenheit B.________ zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben.
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Das Bezirksamt Arbon verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Rügen betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Einsichtsrecht in den abschliessenden Entscheid des Strafverfahrens Sager zustehe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen).
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1.1 Der Beschwerdeführer erhebt zum wiederholten Male staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Thurgauer Staatsanwaltschaft. Im Urteil 1P.492/2002 vom 20. Februar 2003 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Entscheide der Staatsanwaltschaft, wenn eine Gesetzeswidrigkeit gerügt wird, gemäss § 213 Abs. 3 des Thurgauer Gesetzes vom 30. Juni 1970 über die Strafrechtspflege (StPO-TG) bei der Anklagekammer anzufechten sind. Dabei sei der Begriff der Gesetzeswidrigkeit weit auszulegen: Auch Verfassungs- und/oder Konventionsverletzungen würden davon erfasst.
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Im heute zu beurteilenden Fall liegt dieselbe Ausgangslage wie beim zitierten Entscheid vor. Auch damals hatte die Staatsanwaltschaft das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers in eine Strafverfügung verneint. Wenn der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht wiederum eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend macht und sich zusätzlich auf Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II und Art. 9 BV beruft, so ist auf diese Rügen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten.
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1.2 Hinsichtlich des Vorwurfs, die kantonalen Instanzen hätten das Verfahren in einem nicht zu rechtfertigenden Ausmass verschleppt, sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, so dass darauf einzutreten ist (dazu 1P.10/2003 vom 11. August 2003).
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2.
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Im Entscheid 1P.10/2003 vom 11. August 2003, welcher bereits das hier anhängige Verfahren zum Gegenstand hatte, hatte das Bundesgericht eine Rechtsverzögerung der kantonalen Behörden verneint. Somit ist über die Verfahrensdauer von Einreichung der Strafanzeige bis zum Urteil vom 11. August 2003 rechtskräftig festgestellt, dass diese nicht übermässig lang war. Das hierauf vom Beschwerdeführer angestrengte bundesgerichtliche Verfahren wegen Rechtsverweigerung konnte mit Beschluss 1P.20/2004 vom 2. Februar 2004 als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil das Bezirksamt Arbon am 20. Januar 2004 den geforderten Entscheid gefällt hatte. Am 21. Januar 2004 - also tags darauf - gelangte der Beschwerdeführer erneut wegen Rechtsverweigerung an die Staatsanwaltschaft. Diese holte die Vernehmlassung des Bezirksamtes ein und verfügte bereits am 4. Februar 2004, mithin lediglich 14 Tage nach Verfassung der Beschwerdeschrift und nur 12 Tage nach Eingang der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Selbst wenn zwischen dem Urteil 1P.10/2003 vom 11. August 2003 und dem Entscheid des Bezirksamtes Arbon wiederum einige Zeit vergangen ist, ist diese Verfahrensdauer nicht als verfassungswidrig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass der heute angefochtene Beschwerdeentscheid umgehend erging. Die Rüge, Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt worden, erweist sich somit als unbegründet.
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3.
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Die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid ergibt sich aus der materiellen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Wie gesehen, ist eine diesbezügliche Rüge an die Anklagekammer zu richten. Da eine Rechtsverzögerung zu verneinen ist, kann der Beschwerdeführer aus diesem Rechtsgrund keinen Anspruch auf Kostenreduktion - quasi als Entschädigung - ableiten, zumal das Bundesgericht aufgrund der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde keine Korrektur des kantonalen Entscheides vornehmen könnte.
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs.1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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