BGer I 631/2003 | |||
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BGer I 631/2003 vom 03.03.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 631/03
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Urteil vom 3. März 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
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Parteien
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IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9,
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8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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L.________, 1945, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Zbinden, Vorstadt 18, 8201 Schaffhausen
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Vorinstanz
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 5. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1945 geborene L.________ führte als gelernter Bäcker-Konditor mit Zusatzausbildung als Weintechnologe und Handelsschulabschluss selbstständigerwerbend bis 31. März 2001 eine Weinkellerei. Am 22. Mai 1991 meldete er sich unter Hinweis auf eine beidseitige Lunatummalazie (Kienböck-Krankheit) und einen Sehfehler bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Wegen den Folgen der Beschwerden an den Handgelenken, welche versteift wurden, sprach ihm die IV-Kommission Schaffhausen am 2. Juli 1992 mit Wirkung ab 1. Mai 1991 - bei einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Rente zu. Dies bestätigte sie in den darauffolgenden Jahren im Rahmen von Revisionsverfahren mehrfach, letztmals am 8. Mai 2002. Zusätzlich zu seiner am 1. Juni 2001 aufgenommenen Halbtagsstelle als Sekretär beim Institut X.________ begann er am 10. Juni 2002 als Sekretär mit einem ebenfalls 50 %-igen Arbeitspensum bei der Z.________ AG zu arbeiten. Aufgrund der veränderten erwerblichen Verhältnisse führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch und verneinte bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 14 % den weiteren Anspruch auf eine Rente (Verfügung vom 12. November 2002).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 5. September 2003 gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, die IV-Stelle habe dem Versicherten trotz der ärztlich geschätzten 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet, welche zur gesundheitlichen Überforderung und zur Kündigung durch die Z.________ AG geführt habe. Da anhand der Aktenlage nicht hervorgehe, ob der Versicherte genügend eingegliedert sei, habe die IV-Stelle diesen entweder weiterhin einzugliedern, oder aufgrund einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit einen neuen Einkommensvergleich vorzunehmen.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 12. November 2002 zu bestätigen.
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Während der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes im Verfahren der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Selbsteingliederung als Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 287 Erw. 2b, 4000; 113 V 28 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Ebenfalls korrekt wiedergegeben sind die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 41 IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Gleiches gilt auch bezüglich der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenbegründenden Verfügung (2. Juli 1992) und der angefochtenen Verfügung (12. November 2002; BGE 109 V 265 Erw. 4a) in einem rentenausschliessenden Mass geändert haben, da der Versicherte am 10. Juni 2002 zusätzlich zu seiner bereits am 1. Juni 2001 aufgenommenen unselbständigen Erwerbstätigkeit eine weitere Teilzeitstelle im Umfang von 50 % antrat. Bezüglich des Invalideneinkommens interessiert insbesondere, ob diese Stelle dem Beschwerdegegner trotz Gesundheitsschaden noch zumutbar war.
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2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, sie sei im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Blick auf den massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass (12. November 2002) richtigerweise davon ausgegangen, dass der Versicherte bestmöglichst eingegliedert gewesen sei. Auch in Beachtung der ärztlichen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei nicht eindeutig gewesen, dass sich der Versicherte mit der zusätzlich aufgenommenen Arbeit überfordert habe. Im Verfügungszeitpunkt sei er bereits fünf Monate bei der Z.________ AG angestellt gewesen und habe somit die dreimonatige Probezeit offensichtlich ohne Probleme überstanden. Auch anlässlich des mit dem IV- Berufsberater am 24. Juli 2002 geführten Gesprächs habe er mit keinem Wort erwähnt, dass diese Tätigkeit ihm gesundheitliche Probleme bereiten würde.
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2.2 Bei der im Rahmen der Selbsteingliederung angenommenen (und fünf Monate lang ausgeübten) Tätigkeit kann - entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegner - nicht von einer offensichtlichen gesundheitlichen Überforderung gesprochen werden. Zum einen geht aus dem zuhanden der IV-Stelle verfassten Schreiben der Z.________ AG (vom 15. November 2002) hervor, dass der Versicherte nicht ausschliesslich aus behinderungsbedingter Überforderung die Stelle verloren hat, indem diese festhält, er habe lediglich "unter anderem auf Grund seiner Behinderung die Leistungen nicht in der geforderten Zeit erbringen können". In seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift (vom 18. November 2002) gibt der Versicherte sodann an, er habe dem Vorbescheid der IV-Stelle nicht widersprochen, "weil materiell alles richtig war" und führt lediglich finanzielle Gründe für den Antrag auf Aufhebung der rentenausschliessenden Verfügung an. Zum andern überging die IV-Stelle keine medizinische Vorgabe bezüglich der dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeit, zumal mit der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, dass sich die ärztliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % im Bericht des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 11. August 2001 auf die bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit bezieht. Denn Dr. med. C.________ führt darin zur Arbeitsfähigkeit bezüglich einer anderen als der bisher selbstständig ausgeübten Tätigkeit aus, dem Versicherten sei eine leichte Arbeit (Beratertätigkeit) zumutbar, wobei sich der zeitliche Rahmen je nach Arbeit ergebe. Er schlug eine beratende, kontrollierende Tätigkeit, z.B. in Zusammenhang mit dem Weinbau, vor. Der Versicherte sei aber sicher polyvalent einsetzbar, sofern die Voraussetzungen stimmen würden. Am 25. Juni 2000 gab Dr. med. C.________ zudem an, dass die Frage, wieviele Stunden der Versicherte pro Tag noch arbeiten könne, medizinisch nicht sicher beurteilt werden könne. Abhängig von der Tätigkeit und ob z.B. auch eine PC-Tastatur zu bedienen wäre, könne er mit Unterbrüchen vielleicht zwei bis drei Stunden am Tag arbeiten, reine Kopfarbeit sei jedoch uneingeschränkt möglich, eventuell brauche es eine Abklärung vor Ort. Bezüglich der beruflichen Massnahmen schlug der Arzt Kopfarbeit, ohne Einsatz der Hände vor.
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2.3 Die medizinischen Unterlagen enthalten somit keine eindeutigen Angaben bezüglich Art und zeitlichem Umfang der dem Versicherten behinderungsbedingt noch zumutbaren Tätigkeit. Auch findet sich für beide Tätigkeiten kein Stellenprofil oder eine Arbeitgeberauskunft bei den Akten, welche über die einzelnen Aufgaben und ihren zeitlichen Umfang Aufschluss gäbten. Wohl liegt daher, wie hievor dargelegt, eine gesundheitliche Überforderung nicht auf der Hand, hingegen ist demgegenüber aber auch nicht rechtsgenüglich (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) auszuschliessen, dass ein 100 %-iger Arbeitseinsatz als Sekretär, auch wenn der Beschwerdegegner beide Tätigkeiten gemäss Aktenlage klaglos ausübte, eine unzumutbare gesundheitliche Überforderung darstellte, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen wäre. Denn weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01).
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2.4 Da den ärztlichen Schätzungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a), rechtfertigt sich im Ergebnis die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Die Verwaltung wird die erforderlichen Abklärungen und Ergänzungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vorzunehmen haben. Dabei wird sie im Rahmen der - auch bei einer Selbsteingliederung - gebotenen Zumutbarkeitsprüfung zu klären haben, ob der Versicherte im Sinne einer bestmöglich verwerteten Leistung mit der Tätigkeit beim Institut X.________ seine erwerblichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat oder nicht und ob die Stelle bei der Z.________ AG, insbesondere aus medizinischer Sicht, zumutbar war. Hernach wird sie über den Rentenanspruch neu entscheiden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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