BGer P 55/2003 | |||
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BGer P 55/2003 vom 05.03.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 55/03
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Urteil vom 5. März 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten
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durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Poststrasse 13, 9200 Gossau
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 12. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1958 geborene K.________ ist seit 1980 in der Schweiz wohnhaft. Zuletzt war er bis Ende März 1996 als Einrichter und Drucker bei der X.________ AG tätig; in der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 7. April 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Am 28. August 1998 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Ab 1. September 1998 wurden ihm monatliche EL ausgerichtet, wobei als Einnahmen die Invalidenrente, eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorgestiftung sowie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und ein geringer Zinsertrag angerechnet wurden. Am 26. Januar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Taggeldern wegen abgelaufener Rahmenfrist ein, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA) die EL neu berechnete und entsprechend erhöhte (Verfügung vom 4. Februar 1999). Im Zuge eines Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein Gutachten der MEDAS vom 4. April 2002 ein, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt wurde. Am 9. August 2002 nahm die SVA wegen der zwischenzeitlich erfolgten Trennung des Beschwerdegegners von seiner Ehefrau eine weitere Neuberechung der EL per 1. Mai 2002 vor. Mit Schreiben vom 11. November 2002 teilte sie dem Versicherten mit, nachdem seit der letzten Bescheinigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) drei Jahre vergangen seien, müsse der Sachverhalt aufgrund der neuen Arbeitsmarktsituation überprüft werden. Am 18. November 2002 verfügte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % weiterhin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente, da die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht habe nachgewiesen werden können. Mit Bestätigung vom 21. November 2002 gab das RAV St. Gallen bekannt, K.________ sei als stellensuchend eingetragen. Es bestehe eine ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % für sehr leichte, rückenschonende Arbeit; bei der aktuellen Arbeitsmarktlage sei der Versicherte nicht vermittelbar. In den dem Schreiben vorangegangenen zwölf Monaten habe er sich lediglich an vier Tagen im November 2002 telefonisch um Arbeit bemüht. Die SVA teilte K.________ mit Verfügung vom 28. November 2002 mit, aufgrund der Tatsache, dass er bei körperlich leichten Tätigkeiten zu 60 % bis 70 % arbeitsfähig sei, werde ab 1. Juni 2003 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 15'290.- (Einschränkungen wegen Gesundheit, Ausbildung und Alter bereits miteinbezogen) berücksichtigt. Die monatliche EL belaufe sich voraussichtlich auf Fr. 530.-. Am 5. Dezember 2002 setzte die SVA die EL unter Berücksichtigung zu viel bezahlter Leistungen und einem daraus resultierenden monatlichen Verrechnungsbetrag ab 1. Dezember 2002 neu fest.
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B.
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Gegen beide Verfügungen liess K.________ je Beschwerde führen und zum einen verlangen, es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, zum andern, es sei der monatlich zu verrechnende Betrag neu festzusetzen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte die beiden Verfahren und hob am 12. August 2003 in Gutheissung der ersten Beschwerde die Verfügung vom 28. November 2002 auf; auf die zweite Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2002 trat es nicht ein.
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C.
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Die SVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung der Ziffern 1 (Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2002) und 4 (Ausrichtung einer Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Entscheids.
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K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Einkünften, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG) und über die Änderung von Ergänzungsleistungen (Art. 25 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich u.a. unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung haben (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung vom 28. November 2002, mit welcher die SVA dem Versicherten erstmals ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat, sei aus verfahrensrechtlicher Sicht als Anpassungsverfügung anzusehen. Gemäss Art. 25 ELV setzte eine Anpassung eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse während des laufenden Leistungsbezugs voraus. An einer solchen fehle es, nachdem die SVA zu Recht zum Schluss gelangt sei, die Arbeitsmarktsituation habe sich nicht verbessert und die IV-Stelle im Rahmen des von ihr durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 48 % auf 53 % festgestellt habe. Die Verfügung sei daher rechtswidrig. Demgegenüber bringt die SVA vor, die Verfügung vom 9. August 2002, mit welcher die EL ab 1. Mai 2002 neu festgelegt worden sei, habe lediglich für das restliche Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit gehabt. Die Verfügung vom 28. November 2002 habe ihre Rechtswirkung erst im Kalenderjahr 2003 entfaltet, weshalb sie nicht als Anpassungsverfügung qualifiziert werden könne. Für das neue Kalenderjahr hätten die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig von den Revisionsgründen des Art. 25 ELV festgelegt werden können.
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2.2
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2.2.1 Ergänzungsleistungen sind formell-gesetzlich als eine auf das Kalenderjahr bezogene Leistung ausgestaltet, weshalb eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten kann; eine Rechtsbeständigkeit über mehrere Jahre hinweg scheidet aus systematischen Gründen aus (BGE 128 V 40 Erw. 3b mit Hinweis auf Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 33). Die Ergänzungsleistung kann somit im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, ohne Bindung an früher verwendete Berechnungsfaktoren und ohne dass - wie sonst üblich - die Voraussetzungen einer Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (wie etwa in Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 anwendbar gewesenen Fassung) erfüllt sein müssen (Meyer-Blaser, a.a.O.). Soweit es um die Anpassung einer Verfügung während des Kalenderjahres und mit Wirkung darauf oder auf einzelne Monate desselben geht, kommt dagegen Art. 25 ELV zur Anwendung, demgemäss eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorausgesetzt ist (Urteil B. vom 24. Mai 2002, P 44/00, P 47/00, Urteil F. vom 8. August 1996, P 1/96).
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2.2.2 Nach Lage der Akten fehlt es - wie die Vorinstanz insoweit zutreffend erwägt - an einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. Die anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens von der IV-Stelle veranlasste Begutachtung durch die MEDAS ergab, dass der Versicherte für leichte Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig ist. Darin kann jedoch in Anbetracht der Tatsachen, dass die SVA seit 1998 bis zum Erlass der Verfügung vom 28. November 2002 nie ein hypothetisches Einkommen angerechnet hatte, obwohl bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 4. Dezember 1998 namhafte gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden und die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 18. November 2002 sogar (wenn auch geringfügig) erhöht hatte, keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes gesehen werden. Eine solche stellten weder die Gutachter der MEDAS fest, noch wurde sie von der SVA behauptet. Ebenso wenig hat sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt verändert. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens, in Abweichung der früher erlassenen Verfügungen, ist nach dem Gesagten (Erw. 2.2.1 hievor) nur zulässig, wenn die Verfügung vom 28. November 2002 als solche im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV), nicht aber als Anpassung während des Kalenderjahres (Art. 25 Abs. 1 lit. a-c ELV) aufzufassen ist (vgl. auch Urteil M. vom 21. März 2002, P 45/01).
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Am 28. November 2002 verfügte die SVA die Reduktion der EL wegen Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Juni 2003. Damit setzte sie nicht den EL-Anspruch für das laufende Kalenderjahr fest, sondern denjenigen für das darauf folgende, weshalb ihre Verfügung - entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid - nicht die Anpassung der Leistungen während des Kalenderjahres zum Gegenstand hatte. Nach dem Gesagten (Erw. 2.2.1 hievor) bestand somit keine Bindung an die in den vorangehenden Verfügungen enthaltenen Berechnungsgrundlagen, weshalb der Einbezug eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zulässig war.
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2.3 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdegegner die Erzielung eines solchen Einkommens tatsächlich zugemutet werden kann.
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2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Art. 25 ELV in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der EL sämtliche objektiven und subjektiven Verumständungen zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren. Bringt die versicherte Person vor, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, hat die Verwaltung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes abzuklären, ob die angegebenen Gründe die Vermutungsfolge des Art. 14a ELV umzustossen vermögen (BGE 117 V 156 Erw. 2c, 3b und 204 Erw. 2a, b; ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c).
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2.3.2 Nach den Akten war der Beschwerdegegner im Jahre 1996 letztmals erwerbstätig; von November 2001 bis November 2002 beschränkten sich seine Stellenbemühungen auf lediglich acht telefonische Anfragen an vier verschiedenen Tagen im November 2002. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung stellte sich heraus, dass er hauptsächlich an einem lumbospondylogenen Syndrom rechts mit residueller Reizsymptomatik und - ausser einer residuellen Reiz- und Ausfallsymptomatik (ASR-Defizit) rechts - ohne motorische Ausfälle leidet. Es zeigten sich deutliche Zeichen einer Symptomausweitung und Selbstlimitierung, wobei in der psychiatrischen Exploration lediglich diskrete Zeichen einer Befindlichkeitsstörung festgestellt werden konnten, welche die Kriterien einer Depression oder einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllten. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte Tätigkeit auf 60 % bis 70 %, unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde auf 60 %. Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung, der voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), und den äusserst dürftigen Arbeitsbemühungen des Versicherten ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53, 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a) bei Aufbietung allen guten Willens auch bei nicht ausgeglichener Arbeitsmarktlage eine leichte Hilfsarbeit finden und dabei das der Verfügung zu Grunde gelegte hypothetische Einkommen erzielen könnte. Wohl erschweren es die angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt den Teilinvaliden, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge auch tatsächlich zu erzielen, doch kann die Situation insgesamt nicht als derart bezeichnet werden, dass sie die Realisierung solcher Einkünfte praktisch verunmöglicht. Auch die geringe Schulbildung stellt ein gewisses Hindernis dar, steht aber der Ausführung leichter Hilfsarbeiten - zumindest nach einer gewissen Anlernzeit - nicht entgegen. Zu keiner anderen Beurteilung vermögen die Erschwernisse der langen Arbeitsabstinenz und der bescheidenen Deutschkenntnisse zu führen. Schliesslich kann der Versicherte daraus, dass ihn das RAV als vermittlungsunfähig erachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 109 V 29; ARV 1999 Nr. 19 S. 107 Erw. 3b). Die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV wurde somit in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht rechtsgenüglich (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) widerlegt, weshalb die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen hypothetischen Einkommens zu Recht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als sich der Versicherte an Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wiederholt uninteressiert gezeigt hat und die SVA mit der Gewährung einer sechsmonatigen Anpassungsfrist den erschwerten Bedingungen des Versicherten angemessen Rechnung getragen hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Ziffern 1 und 4 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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