BGer H 157/2002 | |||
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BGer H 157/2002 vom 08.03.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 157/02
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Urteil vom 8. März 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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R.________, Israel, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 3. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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R.________, geboren 1980, wohnhaft in X.________, gab am 14. März 2001 zu Handen der Freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer eine Beitrittserklärung ab, zu der sich die Schweizerische Ausgleichskasse in einem Schreiben vom 22. Oktober 2001 äusserte. Am 1. November 2001 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse eine Bestätigung über die Aufnahme des Versicherten per 1. April 2001 und schickte diese mit eingeschriebener Post nach Jerusalem.
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B.
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R.________, vertreten laut Vollmacht vom 11. November 2001 durch Rechtsanwalt B.________, liess am 19. November 2001 gegen das Schreiben der Ausgleichskasse vom 22. Oktober 2001 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben und beantragen, er sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. In weiteren Eingaben vom 21. November 2001 und 27. Februar 2002 liess er - nach Kenntnisnahme der Aufnahmebestätigung vom 1. November 2001 - seine Anträge sinngemäss dahingehend modifizieren, dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und ihm eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen sei. Die Rekurskommission trat mit Entscheid vom 3. Mai 2002 auf die Beschwerde nicht ein und wies den Antrag auf eine Parteientschädigung ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei - unter Verurteilung zur Leistung einer Parteientschädigung - festzustellen, dass die Beschwerde durch materielle Anerkennung des Rechtsbegehrens gegenstandslos geworden sei.
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Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Vorliegend steht fest, dass am 3. Mai 2002, dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung, dem materiellen Begehren des Beschwerdeführers um Aufnahme in die freiwillige Versicherung der AHV und IV stattgegeben worden war und dieser Punkt nicht mehr zur Diskussion stand. Die Vorinstanz ist mangels Anfechtungsgegenstand nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil sie davon ausging, dass das Schreiben der Ausgleichskasse vom 22. Oktober 2001 keine anfechtbare Verfügung darstelle. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein Rechtsschutzinteresse mehr, da seinem Begehren schon vorher stattgegeben worden war. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, sodass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist.
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3.
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Zu prüfen bleibt, ob es notwendig oder zumindest gerechtfertigt war, gegen das Schreiben der Ausgleichskasse vom 22. Oktober 2001 Beschwerde zu erheben und ob der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte. Er bringt hauptsächlich vor, es handle sich beim genannten Schreiben um eine - gesuchsabweisende - Verfügung, welche in Rechtskraft erwachsen wäre, wenn er dagegen keinen Rechtsbehelf ergriffen hätte, beziehungsweise, dass er das Schreiben in diesem Sinne verstehen durfte und musste.
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3.1 Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Laut Art. 128 Abs. 1 AHVV sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte und Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden.
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3.2 Gegen den Verfügungscharakter des Schreibens vom 22. Oktober 2001 sprechen hauptsächlich der Wortlaut und die allgemeine Formulierung der Information über die Rechtslage und die Voraussetzungen zur Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Eher für die Qualifikation als anfechtbare Verfügung spricht die individuelle Anrede und die direkte Adressierung des Schreibens. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf das Beitrittsgesuch mit Datum. In sprachlicher Hinsicht ist nicht entscheidbar, ob der letzte Satz ("Sie bleiben folglich ...") direkte Anrede oder allgemeine Information über eine Vielzahl von Personen beinhaltet. Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob das besagte Schreiben vom 22. Oktober 2001 tatsächlich eine (ablehnende) Verfügung darstellte oder nur der allgemeinen Information dienen sollte. Die Sache ist aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er zur Überzeugung gelangte, dass sein Aufnahmegesuch mit dem besagten Schreiben abgelehnt worden sei, dass es also eine für ihn verbindliche Anweisung enthalte. Wenn er sicher sein wollte, keine Frist zu verpassen - was für ihn infolge der Gesetzesänderung bezüglich der Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. April 2001 einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge gehabt hätte - musste er sich mittels Beschwerde gegen die "Verfügung" zur Wehr setzen. Dies erscheint umso angebrachter, als die Verwaltung selbst offenbar von einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs ausgegangen ist, wie ein internes E-mail vom 24. Oktober 2001 belegt. Darin wird ausgeführt, es handle sich um ein Versehen und der Beitritt sei zu veranlassen, was dann auch mit der Verfügung (Aufnahmebestätigung) vom 1. November 2001 geschehen ist.
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Der Beschwerdeführer hat im Weiteren glaubhaft gemacht, dass er vor der Beschwerdeeinreichung seinen Rechtsanwalt nicht rechtzeitig über den nunmehr positiven Beschluss über die Aufnahme in die freiwillige Versicherung vom 1. November 2001 orientieren konnte.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 129 V 113, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) hat nur ein obsiegender Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung. Wie bereits in BGE 106 V 124 ausgeführt, ist indessen bei einem Sachverhalt, wie er sich vorliegend darstellt, Art. 64 Abs. 1 VwVG sinngemäss anwendbar. Demnach kann auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 106 V 126 Erw. 1, 2. Absatz). Es besteht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts schliesst ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerde führenden Person und dem sie im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt die Zusprechung einer Entschädigung grundsätzlich nicht aus (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 15. April 1992, P 58/91). Anders verhält es sich, wenn dieser Rechtsvertreter ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat (nicht veröffentlichte Urteile T. vom 21. Juni 1999, I 601/98, mit Hinweisen und G. vom 26. April 1990, K 23/89).
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Beim Parteivertreter handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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5.
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Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Endscheids der Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 3. Mai 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuspreche. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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4.
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Die Schweizerische Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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