BGer 2A.127/2004 | |||
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BGer 2A.127/2004 vom 10.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.127/2004 /leb
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Urteil vom 10. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 23. Januar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1978, reiste am 1. Februar 2001 als Tourist in die Schweiz ein. Am 5. Juni 2001 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, welche am 28. Juni 2001 ein Kind zur Welt brachte, dessen Vater nicht X.________ ist. Gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau vom 29. April 2002 erhielt X.________ am 19. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen.
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Am 18. Juni 2003 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eine Verlängerung dieser Bewilligung ab und setzte X.________ Frist zum Verlassen des Kantons St. Gallen an. Ein Rekurs gegen diese Verfügung an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid vom 1. September 2003 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. März 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte des Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Damit ist die Ausländerrechts- bzw. Scheinehe angesprochen. Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden sein sollte, kann sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn für den Ausländer erkennbar keine Aussicht auf die (Weiter-)Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe oder sonst Rechtsmissbrauch vor, setzt klare Hinweise dafür voraus, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht (mehr) beabsichtigt bzw. zu erwarten ist, wobei dies in der Regel bloss durch Indizien zu erstellen ist. Dabei sind Feststellungen über das Vorliegen solcher Indizien, welche äussere Begebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten, Wissen um die fehlende Möglichkeit einer Weiterführung einer Lebensgemeinschaft) beschlagen können, tatsächlicher Natur und binden das Bundesgericht, wenn sie von einer richterlichen Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden sind (BGE 128 II 145 E. 2.2 und 2.3 S. 151 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Sachverhalt unter Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsch festgestellt.
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Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK; diese Konventionsbestimmung kommt nach feststehender Rechtsprechung im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (Urteile 2A.243/2000 vom 30. Mai 2000 E. 1 und 2A.103/1998 vom 30. September 1998 E. 2, mit Hinweisen; Entscheide der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 26. Juni 1996, in: VPB 1997 121 1009, und vom 7. April 1994, in: VPB 1994 99 719). Jeglicher Grundlage entbehren sodann die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Abläufen bei der Befragung seiner Ehefrau; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zum Institut der Auskunftsperson (E. 3), in bundes(verfassungs)rechtlicher Hinsicht zu beanstanden wären.
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Was die Rüge betrifft, das Verwaltungsgericht sei auf den gegen das Justiz- und Polizeidepartement erhobenen Vorwurf der Befangenheit nicht eingetreten und habe insofern eine Gehörsverweigerung begangen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer "aus den geschilderten Gründen", d.h. darum auf die Befangenheit des Departementes schloss, weil dieses einseitig und allein auf die angeblich unglaubwürdigen Aussagen der Ehefrau abgestellt habe, ohne sich ernsthaft mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen. Zu diesem Vorwurf hat das Verwaltungsgericht indessen Stellung genommen und ihn als unbegründet zurückgewiesen. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil (s. E. 4d und 4e je am Anfang) zeigen, dass gerade diese Rüge ihm Anlass gab, sich erschöpfend mit sämtlichen im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen verschiedener Personen zu befassen und diese im Lichte aller Umstände zu würdigen. Damit erweist sich einerseits die Rüge als unbegründet, der Befangenheitsvorwurf sei nicht behandelt worden. Andererseits steht fest, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren - entgegen seiner Ansicht - insgesamt umfassend das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Dabei lässt sich angesichts der sorgfältigen vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gewichtung der einzelnen Aussagen nicht erkennen, inwiefern es die tatsächliche Situation unzutreffend oder gar offensichtlich falsch eingeschätzt haben könnte; es hat sich unter anderem auch mit den Widersprüchen in den Aussagen der Ehefrau befasst. Insbesondere hat es sämtliche Aussagen im Zusammenhang mit den weiteren tatsächlichen Gegebenheiten gewürdigt (Heirat nach kurzer Bekanntschaft kurz vor der Geburt eines nicht vom Beschwerdeführer stammenden Kindes, abgesehen von einem sehr kurzen Zeitraum kein Zusammenleben der Ehegatten). Auch vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer bloss geltend, er habe noch einen Ehewillen, ohne dass er konkrete Anzeichen nennen könnte, die auf eine mögliche Aufnahme der ehelichen Beziehung hinweisen würden. Das Verwaltungsgericht hält denn auch richtig fest, dass er nicht näher zu begründen vermöge, wie er die Ehe retten wolle bzw. zu führen gedenke.
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In tatsächlicher Hinsicht steht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG) fest, dass der Ehefrau jeglicher Ehewille fehlt und auch der Beschwerde-führer keine Lebensgemeinschaft beabsichtigt. Damit aber erweist sich die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt Bundesrecht nicht.
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2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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