BGer 8G.20/2004 | |||
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BGer 8G.20/2004 vom 12.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8G.20/2004 /kra
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Urteil vom 12. März 2004
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Anklagekammer
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Besetzung
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Bundesrichter Karlen, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
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Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferungshaftbefehl,
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AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 10. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wird verdächtigt, in den Jahren 1992, 1994 und 1995 zusammen mit anderen Personen in Albanien vier bewaffnete Raubüberfälle verübt zu haben. Weiter soll er im Jahre 1996 zum einen den albanischen Gefängnis-Generaldirektor getötet und zum anderen zusammen mit weiteren Personen in einem Supermarkt eine Explosion verursacht haben, durch welche vier Menschen getötet und siebzehn schwer verletzt worden seien.
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Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Tirana wegen Raubmordes etc. vom 22. November 1996 ersuchte Interpol Tirana am 17. November 2003 die Schweiz um Inhaftnahme von X.________ zwecks späterer Auslieferung.
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X.________ beantragte am 6. Februar 2004 bei der Empfangsstelle in Basel, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Da er im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde er gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
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Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Februar 2004 erklärte sich X.________ mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden. Darauf erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Februar 2004 einen Auslieferungshaftbefehl, der X.________ am 12. Februar 2004 eröffnet wurde.
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B.
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X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er gegen Hinterlegung einer angemessenen Kaution aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei er aus der Haft zu entlassen, wobei ihm andere durch das Bundesamt für Justiz oder durch das Gericht zu bestimmende Auflagen zu erteilen seien (act. 1).
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Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6).
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Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2004 an seinen Anträgen fest (act. 8).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 110 Ib 193 E. 1c).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er sei der Sohn eines früheren und in Ungnade gefallenen albanischen Politikers. Die Vorwürfe gegen ihn beruhten auf politischen Motiven und seien erfunden und konstruiert. Er sei in Tirana erstinstanzlich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen denn auch entlastet worden (vgl. act. 1 S. 2 ff.).
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Dabei handelt es sich durchwegs um Vorbringen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können. Davon, dass der Beschwerdeführer den Alibibeweis erbracht hätte oder dass die Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen unzulässig wäre, kann nicht die Rede sein. Den Ausführungen im zweiten Schriftenwechsel ist erneut zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verkennt. Es ist nicht Sache der Anklagekammer, "unzählige Dokumente, Zeitungsberichte, Videobänder und Disketten" sowie die Akten des Asylverfahrens und mehrere albanische Urteile zu prüfen. Zu diesen Urteilen und zur Frage, ob der Haftbefehl des Gerichts in Tirana noch gültig ist (vgl. act. 1 S. 5 und 7/8), kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Justiz verwiesen werden (vgl. act. 6 S. 4).
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3.
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Am Rande macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er vertraue dem schweizerischen Rechtswesen und fände eine Flucht deshalb "absurd". Zudem wüsste er nicht, wohin er fliehen sollte (act. 1 S. 7).
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Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Justiz verwiesen werden (vgl. act. 6 S. 4/5), gegen die der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel nichts vorbringt.
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Eine Haftentlassung gegen Kaution oder andere Auflagen kommt gemäss den Ausführungen des Bundesamtes für Justiz ebenfalls nicht in Betracht. In diesem Punkt mangelt es beiden Eingaben denn auch an einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. act. 1 S. 6 und 10; act. 8 S. 5).
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Da (wenn auch mit gewissen Bedenken) nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Verfahren leichtfertig veranlasst, kann in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2004
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Im Namen der Anklagekammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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