BGer 1P.780/2003 | |||
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BGer 1P.780/2003 vom 17.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.780/2003 /bie
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Urteil vom 17. März 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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Parteien
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V.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig.
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 27. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Sommer/Herbst 1997 lernte der Y.________ die Wirtsleute J.X.________ und V.X.________ kennen, welche in Luzern ein Café-Restaurant betreiben. Nach seiner Pensionierung Ende Oktober 1997 hielt er sich oft in diesem Café-Restaurant auf und wurde mit den Wirtsleuten vertraut. Am 20. November 1997 liess der Rentner sein gesamtes Altersguthaben bei der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 110'187.90 auf sein Postcheckkonto überweisen. Weil er sich in Geldanlagemöglichkeiten nicht auskannte, vereinbarte er mit J.X.________, den grössten Teil seines Altersguthabens auf ein neu zu eröffnendes Bankkonto zu überweisen und einen kleineren Restbetrag in bar im Tresor des Café-Restaurant zu deponieren. J.X.________ sollte die Verwaltung des Altersguthabens bzw. des entsprechenden Bankkontos innehaben. V.X.________ sollte dem Rentner aus dem erwähnten Tresor Bargeld übergeben, wenn dieser welches wünschte, und ausserdem mit diesem Geld Zahlungen tätigen. J.X.________ hatte jeweils für genügend Geld im Tresor zu sorgen. Am 27. November 1997 bezog der Rentner Fr. 104'000.-- von seinem Postcheckkonto und eröffnete bei der Bank Z.________ ein auf ihn und J.X.________ lautendes Sparkonto sowie ein Wertschriftendepot. Auf das Sparkonto zahlte er umgehend Fr. 90'000.-- des bezogenen Betrages ein. Sodann schlossen er und J.X.________ eine Vereinbarung ab, wonach beide über das Spar- und das Wertschriftendepot selbständig und einzeln verfügungsberechtigt waren. Den Rest des bezogenen Geldes, Fr. 14'000.--, deponierte der Rentner in bar im Tresor des Café-Restaurants.
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Nachdem der Rentner festgestellt hatte, dass auf dem Sparkonto nur noch ein Guthaben von Fr. 525.55 vorhanden war, hob er am 10. Juni 1998 Fr. 500.-- ab und reichte am 2. Oktober 1998 Strafklage gegen die Wirtsleute wegen Veruntreuung ein.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft warf V.X.________ vor, ihrem Ehemann zwischen Januar und Juni 1998 geholfen zu haben, das diesem Ende November 1997 anvertraute Guthaben von Fr. 90'000.-- auf dem Sparkonto im Umfang von Fr. 62'132.-- nicht im Interesse des Rentners, sondern zweckwidrig für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach V.X.________ am 30. August 2002 wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten Gefängnis. Mit Urteil vom 27. Mai 2003 bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, den Schuldspruch und bestrafte V.X.________ unter anderem mit 4 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern hat V.X.________ mit Eingabe vom 24. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, Ziff. 1b), Ziff. 2b), Ziff. 3, Ziff. 5 und Ziff. 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte.
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Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG durchgehend genügt. Die Beschwerdeführerin müsste sich mit den Erwägungen des Obergerichts detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern dieses die angerufenen Verfassungsrechte verletzt haben soll. Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann offen gelassen werden. Vielmehr ist im entsprechenden Sachzusammenhang darauf zurückzukommen. Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei während des gesamten Untersuchungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt formell verteidigt gewesen. Zwar habe der Verteidiger des Hauptangeklagten - ihres Ehemannes - zeitweise versucht, nebst den Interessen seines Klienten auch die ihren wahrzunehmen. Dies komme indessen einer unzulässigen Doppelvertretung gleich. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Einvernahmen hätte nicht abgestellt werden dürfen.
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2.1 Das Obergericht hält im angefochtenen Urteil fest, die Beschwerdeführerin sei im Untersuchungsverfahren wiederholt auf ihr Recht hingewiesen worden, sich durch einen Verteidiger verbeiständen zu lassen. Sie habe aber darauf verzichtet. Obwohl der Verteidiger des Hauptangeklagten die Beschwerdeführerin in seiner Korrespondenz zuweilen als seine Klientin bezeichnet habe, sei davon auszugehen, dass zwischen ihnen kein Verteidigungsmandat bestanden habe. Im Verfahren vor Kriminalgericht sei der Beschwerdeführerin schliesslich ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden. Es könne offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin schon während des Untersuchungsverfahrens im Sinne von § 33 Abs. 3 Ziff. 3 und § 34 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung [StPO/LU] durch einen Verteidiger hätte verbeiständet sein müssen. Die Beschwerdeführerin habe sowohl vor Kriminal- als auch vor Obergericht, als sie bereits anwaltlich verbeiständet gewesen sei, ihre früheren Aussagen bestätigt und an diesen festgehalten. Ein allfälliger Verfahrensmangel wäre damit geheilt. Somit könnten bei der Urteilsfindung auch ihre während des Untersuchungsverfahrens protokollierten Aussagen herbeigezogen werden.
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2.2 Im Folgenden werden die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei im Untersuchungsverfahren nicht formell verteidigt gewesen (E. 3), und die Rüge, sie sei durch den Verteidiger ihres Ehemannes infolge faktischer Doppelvertretung nicht wirksam verteidigt worden (E. 4), getrennt behandelt.
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3.
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3.1 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK stehen der beschuldigten Person die Rechte zu, sich selber zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Entsprechende Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II und aus § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 2 StPO/LU. Aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK folgt sodann das Recht auf eine wirksame Verteidigung. § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 StPO/LU regelt die notwendige Verteidigung. § 68 Abs. 1 StPO/LU sieht vor, dass Parteien und ihre Anwälte den Untersuchungshandlungen beiwohnen können, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Bei Einvernahmen des Angeschuldigten kann der Verteidiger immer anwesend sein.
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Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) ergibt sich für den Richter die Pflicht, einen rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten über seine Rechte aufzuklären und ihn insbesondere darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger beiziehen kann. Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II schreibt ausdrücklich vor, dass ein Beschuldigter, der keinen Verteidiger hat, über das Recht, einen solchen in Anspruch zu nehmen, zu informieren ist. Der Richter hat sich aufgrund der erwähnten Bestimmungen zu vergewissern, ob der Beschuldigte über das Recht auf Beizug eines privaten und gegebenenfalls amtlichen Verteidigers orientiert ist und davon Kenntnis hat, wie er diesen Anspruch geltend machen kann (BGE 124 I 185 E. 3a S. 189).
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3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Einvernahme durch das Amtsstatthalteramt Luzern vom 10. Dezember 1998 auf ihre Verteidigungsrechte und das Teilnahmerecht des Anwaltes nach §§ 33, 34 und 68 Abs. 1 StPO/LU hingewiesen wurde und sie dies zur Kenntnis nahm. An der Einvernahme vom 18. Januar 2000 wurde sie darüber orientiert, dass sie spätestens vor dem Kriminalgericht des Kantons Luzern einen Verteidiger brauche. Die Beschwerdeführerin nahm dies wiederum zur Kenntnis und fügte bei, dass sie noch keinen Verteidiger benennen wolle. Die Beschwerdeführerin wurde somit über ihre Ansprüche, einen privaten Verteidiger beizuziehen bzw. eine amtliche Verteidigung zu beantragen, orientiert. Sie beanstandet in der staatsrechtlichen Beschwerde denn auch nicht, sie sei nicht genügend über ihre Verteidigungsrechte informiert worden. Soweit ersichtlich, machte sie ihre Rechte gar nicht geltend. Das Obergericht ging davon aus, sie habe auf die Verbeiständung durch einen Verteidiger im Untersuchungsverfahren verzichtet. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die rechtsstaatlichen Grundsätze für ein faires Verfahren machten in einem schwerwiegenden Fall wie dem vorliegenden eine anwaltliche Verbeiständung zwingend erforderlich, auch gegen ihren Willen. Dieses Recht sei unverzichtbar. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss, sie hätte bereits im Untersuchungsverfahren notwendig verteidigt sein müssen.
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3.3 Die notwendige Verteidigung ist primär ein Institut des kantonalen Strafprozessrechts. Nach § 33 Abs. 3 StPO/LU muss ein Angeschuldigter durch einen Verteidiger in folgenden Fällen verbeiständet sein: 1. wenn er länger als einen Monat in Haft ist; 2. wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht im Stande ist, sich selber zu verteidigen, und sein allfälliger gesetzlicher Vertreter ihn nicht ausreichend verbeiständen kann; 3. im Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen; 4. bei der Anordnung von Präventivhaft im Sinn von § 80 Abs. 3; 5. in anderen Fällen, in denen der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident dies als notwendig erachtet. § 34 Abs. 1 StPO/LU sieht vor, dass der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident in diesen Fällen dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger beigibt, wenn dieser nicht selber einen Verteidiger bestellt. Da es sich vorliegend um eine Kriminalstrafsache handelt (vgl. § 12 Abs. 3 StPO/ LU) musste die Beschwerdeführerin - wie sie es auch war - gemäss § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StPO/LU im Gerichtsverfahren notwendig verteidigt sein. Diese Bestimmung spricht nur vom Gerichts-, nicht jedoch vom Untersuchungsverfahren. Der Amtsstatthalter ging offenbar implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren noch nicht notwendig verteidigt sein musste. Das Obergericht liess die Frage offen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von § 33 Abs. 3 Ziff. 3 StPO/LU in einer Kriminalstrafsache bereits im Untersuchungsverfahren hätte durch einen Verteidiger verbeiständet sein müssen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich zur Begründung des Rechts auf notwendige Verteidigung nicht auf diese Bestimmung und auch nicht auf den Auffangtatbestand des § 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO/LU. Sie macht keine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts geltend, sondern beruft sich vielmehr sinngemäss auf einen verfassungsmässigen Anspruch auf notwendige Verteidigung.
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3.4 Das Bundesgericht hat im Entscheid 1P.694/2001 vom 6. März 2002 E. 2.2 festgehalten, dass sich unmittelbar aus dem Bundesverfassungsrecht grundsätzlich kein Anspruch auf notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ergebe. Denkbar wäre, ein solches Recht in Ausnahmefällen, in denen ein Angeschuldigter offensichtlich nicht in der Lage sei, seine Interessen allein wahrzunehmen, aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 32 Abs. 2 BV abzuleiten (ebenso Entscheid 8G.101/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 2). Es ist zu prüfen, ob allenfalls ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
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Es trifft zu - wie die Beschwerdeführerin vorbringt -, dass es sich bei der ihr zur Last gelegten Tat nicht um eine Bagatellsache handelt. Vielmehr hatte aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs erstinstanzlich das Kriminalgericht darüber zu befinden. Auf der anderen Seite gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Interessen im Untersuchungsverfahren allein wahrzunehmen. Sie ist eine erfahrene Geschäftsfrau mit Wirtepatent. Sie befand sich zum massgeblichen Zeitpunkt weder in Haft noch litt sie - soweit ersichtlich - an einer Krankheit, welche die Wahrnehmung ihrer Interessen eingeschränkt hätte. Im Untersuchungsverfahren ging es zur Hauptsache darum, in tatsächlicher Hinsicht abzuklären, wie die Gelder, die der besagte Rentner dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Verwaltung anvertraut hatte, verwendet wurden. Dabei handelt es sich nicht um komplizierte Geschäftsvorgänge. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint das Untersuchungsverfahren nicht als besonders komplex. Zwar sind die ersten, spontanen Aussagen eines Angeschuldigten gegenüber der Untersuchungsbehörde für die Beweiswürdigung von besonderem Wert, weshalb die Anwesenheit eines Verteidigers bereits zu diesem Zeitpunkt sinnvoll ist und von § 68 Abs. 1 StPO/LU auch vorgesehen wird. Dies rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht eine notwendige Verteidigung. Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen über ihr Recht auf Beizug eines Verteidigers orientiert und auch darüber, dass ein solcher an ihren Einvernahmen anwesend sein könnte. Unter diesen Umständen liegt kein Ausnahmefall vor, welcher eine notwendige Verteidigung der Beschwerdeführerin bereits im Untersuchungsverfahren von Verfassungs wegen geboten hätte.
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3.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin, durch das Fehlen einer formellen Verteidigung im Untersuchungsverfahren sei die Verfassung bzw. die EMRK verletzt worden, erweist sich somit als unbegründet. Damit kann die Frage offen bleiben, ob ein in fehlender notwendiger Verteidigung begründeter Verfahrensfehler während des Untersuchungsverfahrens im Verfahren vor erster und zweiter Instanz hätte geheilt werden können.
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4.
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Die Beschwerdeführerin sieht ihre Verteidigungsrechte schliesslich dadurch als verletzt an, dass der Verteidiger ihres Ehemannes im Untersuchungsverfahren faktisch zum Teil auch ihre Interessen wahrgenommen habe, dabei aber in unzulässiger Doppelvertretung gehandelt habe. Der Hauptangeklagte und sie hätten sich gegenseitig belastet und der Verteidiger sei aufgrund der gegenläufigen Interessen nicht in der Lage gewesen, sie wirksam zu verteidigen.
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4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zu Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) muss der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährten Verteidigungsrechte liegen. Der zuständige Richter ist im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen. Er hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren, d.h. z.B. einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.).
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Ein Verteidiger kann die Verteidigungsrechte eines Angeschuldigten unter anderem dann nicht mehr ausreichend und wirksam wahrnehmen, wenn er sich bei der Ausübung seines Mandates in einem Interessenkonflikt befindet. Vertritt ein Verteidiger zwei in demselben Verfahren beschuldigte Personen, befindet er sich in einem Interessenkonflikt, wenn er die Interessen und Verteidigungsrechte des einen Mandanten nicht wahrnehmen kann, ohne die Interessen und Verteidigungsrechte des anderen Mandanten zu gefährden oder gar zu verletzen. Bei abstrakter Betrachtung sind Interessenkonflikte in solchen Konstellationen immer möglich. Es ist jedoch nicht zwingend, dass sich ein Verteidiger mit Doppelmandat in einem Interessenkonflikt befindet (Entscheid 6P.108/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2.1 und E. 2.2.1).
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4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet im vorliegenden Fall einen Interessenkonflikt und bringt vor, sie und ihr Mann hätten sich gegenseitig belastet. Indessen belegt sie diese Behauptung nicht weiter. Ein konkreter Interessenkonflikt ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ferner bestand - wie das Obergericht unbestrittenermassen feststellte - zwischen dem Verteidiger des Hauptangeklagten und der Beschwerdeführerin kein Verteidigungsmandat. Einzig aus der Tatsache, dass der Verteidiger ihres Ehemannes sie vereinzelt als Klientin bezeichnete oder Prozesshandlungen für sie vornahm, kann sie keine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Verteidigung durch denselben ableiten. Sie hätte Gelegenheit gehabt, selber einen privaten oder gegebenenfalls amtlichen Verteidiger beizuziehen. Ausserdem dürfte es für die Beschwerdeführerin kaum von Nachteil gewesen sein, dass der Verteidiger ihres Ehemannes bei ihren Einvernahmen anwesend war.
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5.
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einvernahmen der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren nicht unter Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte oder EMRK-Garantien durchgeführt wurden. Die im Untersuchungsverfahren protokollierten Einvernahmen durften folglich bei der Urteilsfindung verwertet werden.
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6.
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Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine unzulängliche Sachverhaltsabklärung und willkürliche Beweiswürdigung vor, da es ihre Anträge auf Einvernahme von F.________ und G.________ als Zeugen sowie von J.X.________ als Auskunftsperson abwies.
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6.1 Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nimmt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur auf, wenn sich die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht als willkürlich erweist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
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6.2 Das Obergericht wies die Beweisanträge mit folgender Begründung ab: Da die Regelung der privaten und geschäftlichen Finanzangelegenheiten zwischen den beiden Angeklagten in den Akten hinreichend dokumentiert sei, erübrigten sich diesbezügliche Einvernahmen von J.X.________ als Auskunftsperson und von F.________ und G.________ als Zeugen. Bezüglich F.________ habe die Angeklagte des Weiteren selber vorgebracht, dass jene lediglich Aussagen zum allgemeinen Vorgehen bezüglich der finanziellen Ausgaben des Rentners, jedoch keine genauen und konkreten Angaben über Art und Umfang seiner Ausgaben machen könnte, weshalb auf ihre Einvernahme auch zu diesem Beweisthema zu verzichten sei. Nachdem die Angeklagten an der Zahlungsaufstellung des Verteidigers des Hauptangeklagten vom 30. September 1998 wiederholt festgehalten bzw. diese bestätigt hätten und trotzdem eine andere, treuwidrige Verwendung des Guthabens des Rentners erstellt sei, sei entgegen der Behauptung der Angeklagten davon auszugehen, dass im entsprechenden Ordner keine zusätzlichen Belege existiert hätten, die weitere von ihr für den Rentner getätigten Zahlungen dokumentieren könnten. Auf eine diesbezügliche Einvernahme von G.________ könne daher verzichtet werden, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Zudem habe die Angeklagte vor Kriminalgericht eingestanden, dass im Ordner ohnehin nicht alle Zahlungen verzeichnet gewesen seien. J.X.________ habe seinerseits bei der Vermögensverwaltung für den Rentner generell keine Zwischenabrechnungen oder Belege erstellt, wie sein Verteidiger vor Obergericht eingeräumt habe.
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6.3 Diese Ausführungen sind überzeugend und schlüssig. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist allgemeiner Art und vermag keine Willkür zu belegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Nichtanhörung der Zeugen bzw. der Auskunftsperson lässt sich nicht ausmachen.
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Inwiefern die Sachrichter durch die Abweisung der Beweisanträge die Beweise einseitig gewürdigt bzw. bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführerin unterdrückt hätten, wird nicht weiter begründet. Auf die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) ist mangels genügender Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten.
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7.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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