BGer 2A.158/2004 | |||
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BGer 2A.158/2004 vom 18.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.158/2004 /kil
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Urteil vom 18. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
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vom 19. Februar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, geb. ...1960, ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er bereits am 12. September 1995 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 34 Monaten Gefängnis und einer unbedingten Landesverweisung von 8 Jahren verurteilt worden war, erkannte ihn die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 15. Juli 2003 der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten, gewerbs- und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu 4 ½ Jahren Zuchthaus und zu 15 Jahren Landesverweisung unbedingt. Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 6. Januar 2004 wurde er per 16. Februar 2004 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Landesverweisung nicht probeweise aufgeschoben wurde.
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Am 16. Februar 2004, dem Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug, wurde X.________ in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland prüfte an einer mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 die Haftanordnung und bestätigte die Ausschaffungshaft bis 15. Mai 2004.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. März 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Haftrichterentscheid vom 19. Februar 2004 aufzuheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) befunden.
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2.
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2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder ein Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 lit. a ANAG) erfüllt sind.
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2.2 Der Beschwerdeführer ist am 15. Juli 2003 - zum zweiten Mal - des Landes verwiesen worden. Die Ausschaffungshaft ist zur Sicherstellung dieser Landesverweisung angeordnet worden und dient damit dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Der Verurteilung vom 15. Juli 2003 liegen schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde, womit der Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt ist. Die Behörden sind bereits während des Strafvollzugs (Dezember 2003) an das afghanische Konsulat gelangt und konnten eine Vorführung des Beschwerdeführers auf den 12. Februar 2004 organisieren. Damit ist auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG Genüge getan worden. Insofern sind die Haftvoraussetzungen erfüllt.
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft mit dem Hinweis darauf, dass er bereits früher (vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1997) in Ausschaffungshaft gewesen und nach drei Monaten mangels Aussicht auf die Erhältlichkeit von Reisedokumenten innert nützlicher Frist aus der Haft entlassen worden sei. Er will den Eindruck erhalten haben, dass das Konsulat im keine Ausreisedokumente ausstellen werde. Damit ist die Frage angesprochen, unter welchen Umständen nach einer Haftentlassung neu Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, und, damit zusammenhängend, die Frage, ob sich der Vollzug der Landesverweisung - nach wie vor - im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweist.
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2.3.2 Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn der Ausländer zuvor bereits einmal in Ausschaffungshaft war, insbesondere dann, wenn er schon die gesetzliche Höchstdauer (von insgesamt neun Monaten) in Ausschaffungshaft verbracht hat. Eine neue Inhaftierung ist in einem solchen Fall nur dann zulässig, wenn die Umstände nachträglich eine entscheidwesentliche Änderung erfahren haben (BGE 125 II 465 E. 3b S. 468). Es braucht Umstände, die eine erneute Ausschaffungshaft als verhältnismässig erscheinen lassen. So muss das neue Verhalten, das wiederum einen Haftgrund entstehen lässt, ein erhebliches öffentliches Interesse für die Inhaftierung mit sich bringen, und es müssen Gründe bestehen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Ausschaffung nunmehr - im Unterschied zur Situation nach Beendigung der ersten Ausschaffungshaft - innert vernünftiger Frist wird durchgeführt werden können (Urteil 2A.211/2003 vom 5. Juni 2003 E. 3).
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Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bisher bloss während drei Monaten in Ausschaffungshaft weilte, sodass eine neue Inhaftierung unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/ Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.115), haben die Umstände vorliegend im beschriebenen Sinn eine entscheidwesentliche Änderung erfahren:
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Der Beschwerdeführer wurde Ende Januar 1997 nach drei Monaten Haftdauer aus der Ausschaffungshaft entlassen. Seither ist er erneut in schwerwiegender Weise straffällig geworden, wovon er sich durch die frühere - bereits einschneidende - Verurteilung nicht abhalten liess. Damit besteht ein äusserst gewichtiges, gegenüber früher erhöhtes Interesse daran, ihn ausschaffen zu können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Haftentlassung anfangs 1997 damit begründet worden war, dass - auch nach einer Kontaktaufnahme mit dem afghanischen Konsulat - kaum Aussichten auf den Erhalt von Reisepapieren bestanden; dem Vollzug der Ausschaffung stand ein tatsächliches Hindernis entgegen, weshalb die Haft gestützt auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG zu beenden war. Heute erscheint die Wahrscheinlichkeit, den Vollzug der Landesverweisung nun organisieren zu können, deutlich grösser als vor sieben Jahren (Ende 1996/Anfang 1997). Einerseits haben sich die politischen Verhältnisse in Afghanistan bis zu einem gewissen Grad verändert, was diplomatische Kontakte offenbar erleichtert. Andererseits liegen dem Konsulat - nach für das Bundesgericht verbindlicher Sachverhaltsdarstellung des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) - nunmehr verlässlichere den Beschwerdeführer betreffende Angaben über Herkunft, Heimatort usw. vor, weshalb konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass dieses in absehbarer Zeit die erforderlichen Reisepapiere ausstellen könnte. Jedenfalls besteht mehr als eine bloss vage Aussicht, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer ausgeschafft werden kann; angesichts des von ihm ausgehenden Risikos für die öffentliche Ordnung erscheint darum die Haft unter dem Gesichtspunkt von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG als verhältnismässig und bundesrechtskonform (zur Bedeutung des Verhältnismässigkeits-Prinzips bei der Anwendung dieser Bestimmung: BGE 125 II 217 E. 3b/bb S. 223).
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2.4 Nach dem Gesagten hat der Haftrichter in keinerlei Hinsicht Bundesrecht verletzt, wenn er die vom Regierungsstatthalteramt angeordnete Ausschaffungshaft bestätigte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich unbegründet und deshalb abzuweisen.
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2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter I von Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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