BGer 2A.167/2004 | |||
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BGer 2A.167/2004 vom 22.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.167/2004 /leb
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Urteil vom 22. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Mauro G. Mora,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, geb. 1966, indischer Staatsangehöriger, reiste am 19. März 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Gesuch am 14. Juli 1997 ab und verfügte seine Wegweisung; auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission nicht ein. Am 8. Mai 1998 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Ehepaar lebt seit Ende März 2001 getrennt.
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Das Amt für Migration des Kantons Luzern bewilligte X.________ am 7. Mai 2002 den Kantonswechsel zwecks Stellenantritts im Kanton Luzern. Am 27. August 2002 lehnte das Amt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus dem Kanton. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2004 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. März 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Amt für Migration des Kantons Luzern sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte des Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) und nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Damit ist die Ausländerrechts- bzw. Scheinehe angesprochen. Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden sein sollte, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn für den Ausländer erkennbar keine Aussicht auf die (Weiter-)Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). In einem solchen Fall keine Bewilligung zu erteilen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar: Selbst wenn nicht vorausgesetzt wird, dass die Ehegatten etwa einen gemeinsamen Wohnsitz haben, ist einziger Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten zu ermöglichen. Rechtsmissbrauch ist nicht leicht anzunehmen; vorausgesetzt sind klare Hinweise dafür, dass die Führung einer irgendwie gearteten Lebensgemeinschaft überhaupt nicht (mehr) beabsichtigt ist bzw. realistischerweise nicht erwartet werden kann (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f.). Feststellungen über das Vorliegen entsprechender Indizien, welche äussere Begebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille zur Weiterführung einer Lebensgemeinschaft bzw. Wissen um das Fehlen einer entsprechenden Möglichkeit) beschlagen können, sind tatsächlicher Natur und binden gemäss Art. 105 Abs. 2 OG das Bundesgericht, wenn sie von einer richterlichen Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden sind (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Hervorzuheben ist noch, dass eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe auch dann angenommen werden kann, wenn eine Scheidung wegen der in Art. 114 ZGB vorgesehenen Frist von vier Jahren des Getrenntlebens noch nicht eingeleitet worden ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f. zur Bedeutung von Art. 114 und 115 ZGB im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG).
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2.2 Das Verwaltungsgericht hält dafür, dass der Beschwerdeführer sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit einer Schweizerin berufe. Dabei hat es die von der Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Rechtsmissbrauch entwickelten, vorstehend dargestellten Kriterien zutreffend wiedergegeben und zur Grundlage seines Urteils gemacht. In tatsächlicher Hinsicht hat es Folgendes festgestellt:
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Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor insgesamt mehrere Monate ohne seine Ehefrau in Indien geweilt hatte, trennte sich das Ehepaar Ende März 2001 endgültig. In der Vereinbarung des Getrenntlebens sind keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Seit der Trennung finden fast ausschliesslich telefonische Kontakte statt, wobei die Darstellungen der Ehegatten über diese Kontaktaufnahmen einzig in Bezug auf die Häufigkeit derartiger Gespräche - deutlich - voneinander abweichen. Einen gemeinsamen Freundeskreis haben die Ehegatten nach unwidersprochen gebliebener Darstellung im angefochtenen Urteil nicht aufgebaut. Die Ehefrau erklärt seit längerem, dass sie nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit die Scheidung einreichen werde. Seitens der Ehefrau fehlt es an jeglichem Ehewillen, und das Verwaltungsgericht nimmt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2003 im Bewilligungsverfahren an, dass auch diesem bewusst sei, dass es nie mehr zu einer Annäherung kommen könne.
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In tatsächlicher Hinsicht steht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG) fest, dass nebst der Ehefrau wohl auch dem Beschwerdeführer jeglicher Ehewille fehlt, diesem aber zumindest bewusst ist und schon vor Ablauf von fünf Jahren Ehedauer (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG) bewusst war, dass die Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten ausser Betracht fällt. Damit aber steht in rechtlicher Hinsicht fest, dass die Berufung auf Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich ist. Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Verweigerung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung bestätigte.
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2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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2.4 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Seinem Gesuch ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG), und es sind ihm, entsprechend dem Verfahrensausgang, die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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