BGer 7B.13/2004 | |||
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BGer 7B.13/2004 vom 24.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.13/2004 /bnm
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Urteil vom 24. März 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändungsverfahren; Vorladung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. Januar 2004 (NR030098/U).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Zürich 4 forderte X.________ mit Schreiben vom 22. September 2003 zum Erscheinen im Amtslokal auf, um in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ..., die Pfändung zu vollziehen. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 12. November 2003 unter Kostenfolge nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der Vorladung zum Pfändungsvollzug sowie der Pfändungsankündigung. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
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2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, das Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 24. April 2003 sei mit Beschluss vom 20. Mai 2003 der unteren Aufsichtsbehörde und mit Beschluss vom 18. Juli 2003 der oberen Aufsichtsbehörde erledigt worden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 f. SchKG) verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, ihre Einwände gegen das Vorliegen eines rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheides als Voraussetzung zur Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG) seien im Beschwerdeverfahren gegen die Vorladung zum Pfändungsvollzug verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie lebe mit ihrem Ehegatten in Gütergemeinschaft, und sich auf das in eigener Sache ergangene, nicht amtlich veröffentlichte Urteil K 107/02 vom 27. November 2003 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruft, gehen ihre Vorbringen fehl. Wohl wird im Urteil (E. 2) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebe. Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss findet indessen die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie (noch immer) in Gütergemeinschaft lebe, in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wird im erwähnten Urteil das verfahrensrechtliche Vorgehen im Falle einer Betreibung von Prämien aus der obligatorischen Krankenversicherung bei einem in Gütergemeinschaft (vgl. Art. 68a SchKG) lebenden Schuldner-Ehegatten erläutert. Die Beschwerdeführerin setzt auch vor diesem Hintergrund nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie die Vorladung des Betreibungsamtes zum Pfändungsvollzug als rechtens erachtet und Einwände gegen die Pfändungsankündigung nicht mehr berücksichtigt hat.
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2.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien seien nicht geschuldet, und in diesem Zusammhang erneut auf das Urteil K 107/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verweist, kann sie nicht gehört werden. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung kann im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), abgesehen davon, dass es im erwähnten Urteil um eine andere Betreibung (Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4) geht. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde einmal mehr ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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