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Informationen zum Dokument  BGer B 116/2002  Materielle Begründung
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BGer B 116/2002 vom 30.03.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 116/02
 
Urteil vom 30. März 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Pensionskasse X.________ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jucker, Universitätsstrasse 87, 8006 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1960 geborene S.________ arbeitete vom 15. Februar 1991 bis 30. April 1996, zuletzt als Projektleiterin Organisation, bei der X.________ AG und war bei der Pensionskasse X.________ S.A. (im Folgenden Pensionskasse X.________) berufsvorsorgerechtlich versichert. Von Mai 1996 bis März 1997 war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigungen. Ab 1. April 1997 war sie als Beraterin/Implementiererin bei der L.________ AG angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Sammelstiftung Rentenanstalt) versichert. Im Oktober 1997 nahm sie eine Tätigkeit als selbstständige Unternehmensberaterin auf. Seit Oktober 1993 leidet S.________ an chronischer Niereninsuffizienz und ist deshalb auf eine regelmässige Hämodialyse angewiesen. Wegen eines tertiären Hyperparathyreoidismus musste sie sich im Juli 1998 einer Parathyreoidektomie unterziehen. Auf Anmeldung vom 9. März 1998 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. April 1998 eine halbe und ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. März 1999). Den auf Beschwerde hin ergangenen Entscheid vom 25. September 2000, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ihr ab 1. März 1998 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zusprach, änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einem am 12. Februar 2002 berichtigten Urteil vom 14. August 2001 dahin gehend ab, als festgestellt wurde, dass der Versicherten die Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 und die ganze Rente ab 1. März 1998 auszurichten ist (Verfahren I 650/00, I 577/01 und I 648/01).
 
B.
 
Am 15. August 2000 liess S.________ gegen die Pensionskasse X.________ und die Sammelstiftung Rentenanstalt Klage einreichen mit dem Hauptantrag, es sei die Pensionskasse X.________, eventuell die Sammelstiftung Rentenanstalt, zu verpflichten, die ihr wegen Invalidität zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins von 5 % seit Fälligkeit, zu erbringen.
 
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage in dem Sinne teilweise gut, als die Pensionskasse X.________ verpflichtet wurde, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine halbe und ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente im Umfang des BVG-Obligatoriums, nebst Zins von 5 % ab 15. August 2000 für die von Februar 1998 bis Juli 2000 und ab Fälligkeit für die restlichen Leistungen, auszurichten. Ferner verhielt es die Pensionskasse X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3500.- an die Klägerin.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Pensionskasse X.________ lediglich zur Bezahlung von Leistungen aus dem BVG-Obligatorium verpflichtet worden sei, und es sei festzustellen, dass auch Anspruch auf die reglementarischen Leistungen, zuzüglich Verzugszins, bestehe. Ferner sei ihr für das kantonale Verfahren eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Die Pensionskasse X.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zu verfahrensrechtlichen Aspekten, enthält sich jedoch eines Antrages bezüglich der Leistungspflicht der Pensionskasse aus der überobligatorischen Vorsorge.
 
D.
 
Innert der gesetzlichen Frist hat auch das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über den Rentenanspruch aus der obligatorischen Versicherung in masslicher Hinsicht entscheide. Am 3. November 2003 hat das Bundesamt die Beschwerde zurückgezogen, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht das Verfahren abgeschrieben hat (Verfügung vom 21. November 2003; B 112/02).
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Materiell streitig und zu prüfen ist lediglich noch, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Pensionskasse X.________ einen Anspruch auf Invalidenrente aus der überobligatorischen Vorsorge hat.
 
2.
 
Nach Art. 10 Ziff. 1 des Reglements der Pensionskasse X.________, gültig ab 1. Januar 1995, gilt der Versicherte als invalid, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung entscheidet der Stiftungsrat über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit. Er setzt den Invaliditätsgrad fest, der sich in erster Linie nach der durch die Invalidität begründeten Erwerbseinbusse richtet. Dabei werden auch medizinische Gründe sowie der Entscheid der Invalidenversicherung berücksichtigt. Ziff. 4 der Vorschrift hält fest, dass der invalide Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die volle Invalidenrente entspricht der bei Eintritt der Invalidität versicherten Altersrente. Bei Teilinvalidität wird eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente gewährt. Diese Regelung wurde unverändert in die ab 1. Januar 2001 gültige Fassung des Reglements übernommen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung aus der überobligatorischen Vorsorge mit der Begründung verneint, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht zumindest eine Teilerwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Trotz der um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte keine Erwerbseinbusse erlitten, weshalb kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen bestehe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz gehe von unzutreffenden bzw. unvollständigen Zahlen bezüglich der in den fraglichen Jahren erzielten Einkommen aus und lasse die mit der Vertragsänderung auf den 1. Januar 1994 verbundene Verdiensteinbusse unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe mit der gesundheitsbedingt erfolgten Vertragsänderung eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erlitten, in welchem Umfang sie Anspruch auf eine Teilinvalidenrente habe.
 
3.2
 
3.2.1 Im Urteil vom 14. August 2001 (I 650/00) ist das Eidgenössische Versicherungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 1993 zu 20 % arbeitsunfähig war. Es wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass es zu jeweils kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen kam und die Beschwerdeführerin sich dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen musste. Den eigenen Angaben zufolge hat sie die Ausfallzeit weitgehend mit Frei- und Ferienzeit kompensiert und praktisch ein volles Arbeitspensum eingehalten. Sie hat - wie im Urteil vom 14. August 2001 festgestellt wurde - damit über das übliche Mass hinaus gearbeitet. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass sie in unzumutbarer Weise erwerbstätig gewesen ist. Auch hat sich die bestehende Beeinträchtigung nicht in einer entsprechenden Erwerbseinbusse ausgewirkt. Zwar hat sie auf den 1. Januar 1994 einen neuen Aufgabenbereich übernommen, indem sie vom Bereich Marketing-Kommunikation in die Abteilung Organisation/Strategie wechselte. Laut einer Bestätigung des ehemaligen Leiters dieser Abteilung erfolgte der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen, weil die Tätigkeit im Marketing mit regelmässigen Reisen und zahlreichen Terminen verbunden war, was sich mit der erforderlichen Dialysebehandlung nicht vereinbaren liess. Es besteht kein Anlass, diese von einer weiteren ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bestätigte Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Der Wechsel des Arbeitsplatzes hat indessen zu keiner gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse geführt.
 
3.2.2 Mit der Vertragsänderung wurden auch die Lohnbezüge neu geregelt, wobei an die Stelle der Gratifikation ein 13. Monatslohn sowie ein separat festzusetzender Bonus traten. Gemäss den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Belegen hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8450.- (x 12, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-) bezogen, was einem Jahreslohn von Fr. 101'400.- entspricht. Im Jahr 1994 belief sich der Monatslohn auf Fr. 8240.- (x 13, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-), womit sich das Jahreseinkommen auf Fr. 107'120.- erhöhte. Für das Jahr 1993 erhielt die Beschwerdeführerin eine im Folgejahr ausbezahlte Gratifikation von Fr. 20'000.-, sodass sich die Gesamtbezüge für dieses Jahr auf Fr. 121'400.- beliefen. Für 1994 bezog sie einen Bonus von Fr. 8240.-, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 115'360.- führte. Die mit der Vertragsänderung verbundene Lohneinbusse machte somit lediglich 5 % aus. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer generellen Änderung des Lohnsystems (Einführung des 13. Monatslohnes, neues Bonussystem) und war nicht krankheitsbedingt. Dass die Gesamtbezüge trotz Erhöhung des Grundlohnes geringer ausfielen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Bonuszahlung zuzüglich des 13. Monatslohnes niedriger war als die frühere Gratifikation. Die Bonuszahlungen bilden indessen eine freiwillige Zahlung, welche abhängig ist vom jeweiligen Betriebsergebnis und den Leistungen des Arbeitnehmers. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Bonuszahlung sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen tiefer ausgefallen.
 
3.2.3 Es fehlt damit an einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse im Sinne des Reglements, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Zum geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1994 über kein Geschäftsfahrzeug mehr verfügte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die private Nutzung des Fahrzeuges einen Amortisationsbeitrag von Fr. 300.- im Monat zu bezahlen hatte und ein solcher Abzug, laut den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnabrechnungen auch nach dem 1. Januar 1994, nämlich bis Mai 1995, vorgenommen wurde, was darauf schliessen lässt, dass sie weiterhin über ein Geschäftsfahrzeug verfügte. Dies war laut Schreiben ihres damaligen Vorgesetzten, K.________, vom 25. Juli 2000 Bestandteil des Änderungsvertrages. Selbst wenn dies in der Folge nicht mehr der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus angesichts des höheren Grundlohnes keine für den Rentenanspruch relevante Erwerbseinbusse. Schliesslich gehören die wegen der Dialysebehandlung entstandenen Fahrkosten nicht zu den invaliditätsbedingten und bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Gewinnungskosten (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 212). Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass ein reglementarischer Rentenanspruch entfällt, weil die Beschwerdeführerin während des Vorsorgeverhältnisses keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitten hat.
 
4.
 
4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie einen Anspruch für die Zeit nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses geltend macht. Ob die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Rechtsprechung zur revisionsweisen Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (SZS 1995 S. 467; SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127; vgl. auch Meyer-Blaser in SZS 2000 S. 301) hingewiesen hat und wie es sich hinsichtlich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Moser, in SZS 1997 S. 508 ff.) verhält, kann offen bleiben. Es genügt festzustellen, dass sich diese Praxis auf die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht und es den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge frei steht, das versicherte Ereignis abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1995 S. 557 = SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127). Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse X.________ Gebrauch gemacht, indem sie den reglementarischen Leistungsanspruch davon abhängig gemacht hat, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses keine gesundheitsbedingte Lohneinbusse erlitten hat und das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist.
 
4.2 In den Jahren 1996/97 wurde der Konzern X.________ restrukturiert. Die Umstrukturierung war mit einem massiven Abbau des Personalbestandes verbunden. Weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Umstrukturierung der Arbeitgeberin und der damit verbundenen Aufhebung ihres Arbeitsplatzes nicht intern versetzt werden konnte, weshalb sich zusätzliche Abkärungen erübrigen.
 
5.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich des Weiteren gegen die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung.
 
5.1 Im kantonalen Verfahren betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung. Dennoch ist die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt zu bejahen, weil es für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (BGE 126 V 143 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe der Parteientschädigung jedoch nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei steht dem kantonalen Gericht praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2, 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b).
 
5.2
 
5.2.1 In der Eingabe an die Vorinstanz vom 30. September 2002 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Arbeitsaufwand für das kantonale Verfahren mit insgesamt 32.1 Stunden angegeben und die Barauslagen mit Fr. 240.75 beziffert. Die Vorinstanz ist von diesen Zahlen ausgegangen und hat die Entschädigung unter Würdigung der Umstände und in Anbetracht des bloss teilweisen Obsiegens auf Fr. 3500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem vollen Obsiegen auszugehen, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung bestehe. Bei einem Arbeitsaufwand von 32.1 Stunden und dem vom kantonalen Gericht üblicherweise angewandten Stundenansatz von Fr. 215.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ergebe dies eine Entschädigung von Fr. 7150.-. Selbst wenn von einem bloss teilweisen Obsiegen ausgegangen würde, sei eine Kürzung um beinahe die Hälfte unter den vorliegenden Umständen offensichtlich willkürlich.
 
5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit der Klage vom 15. August 2000 hat die Beschwerdeführerin von der Pensionskasse X.________, eventuell der Sammelstiftung Rentenanstalt, Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge verlangt. Sie ist mit ihren Begehren nur insoweit durchgedrungen, als das kantonale Gericht den Anspruch aus der obligatorischen Vorsorge bejaht hat; verneint wurde der Anspruch aus der überobligatorischen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin hat damit nur teilweise obsiegt. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung unter diesen Umständen auf rund die Hälfte dessen angesetzt hat, was der Beschwerdeführerin auf Grund des geltend gemachten Arbeitsaufwandes und des üblichen Stundenansatzes zugestanden hätte, so beruht dies nicht auf einer willkürlichen Ermessensausübung. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich der vorinstanzliche Entscheid mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder auf einer unhaltbaren Betätigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens beruht (vgl. BGE 125 V 409 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen; ferner SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6, AHV Nr. 4 S. 11). Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache nichts zu ändern, geht die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung doch von dem vom Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache geltend gemachten Arbeitsaufwand aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
6.
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 119 V 456 Erw. 6b) liegt nicht vor.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten zu erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt zugestellt.
 
Luzern, 30. März 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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