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Informationen zum Dokument  BGer I 564/2003  Materielle Begründung
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BGer I 564/2003 vom 30.03.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 564/03
 
Urteil vom 30. März 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Badenerstrasse 65, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. Juni 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________, geboren 1963, meldete sich am 16. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei und holte einen Bericht des Spitals X.________, Departement für Innere Medizin, Pneumologie (Dr. med. B.________, Oberarzt, und Dr. med. I.________, Assistenzarzt), vom 18. Dezember 2001 ein. Nachdem die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid eine Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte, liess der Versicherte einen Arztbericht von Dr. med. H.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH, bes. Lungenkrankheiten, bes. Allergologie, vom 30. August 2002 einreichen. Da die IV-Stelle zur Überzeugung gelangte, der nachgereichte Bericht rechtfertige keine andere Beurteilung als die des Spitals X.________, lehnte sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab (Verfügung vom 11. September 2002).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu einer weiteren medizinischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 23. Juni 2003).
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) sowie zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 67 Erw. 3b). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Aus den selben Gründen sind hier die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
Sowohl die Ärzte am Spital X.________ als auch Dr. med. H.________ stellten beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD) mit Asthma bronchiale und einer Polytoxikomanie. Die Vorinstanz erachtete es angesichts der Lage der Akten als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, was in einer körperlich mittelschweren oder gar schweren Tätigkeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Streitig ist, inwiefern der Versicherte in einer körperlich leichten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und welche erwerblichen Auswirkungen bestehen.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Dem Arztbericht der Dres. med. B.________ und I.________ vom Spital X.________ vom 18. Dezember 2001 lässt sich entnehmen, dass die weitgehend fixierte obstruktive Ventilationsstörung nur zum Teil auf ein Asthma bronchiale - welches reversibel ist - zurückgeführt werden kann. Ein erheblicher Teil der Funktionsstörung sei im Rahmen einer chronisch-obstruktiven irreversiblen Lungenerkrankung zu interpretieren. Damit könne auch unter optimalen medikamentösen und rehabilitativen Massnahmen keine Normalisierung der Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Die Prognose der Krankheit sei angesichts der ausgeprägten irreversiblen Komponente gekennzeichnet durch eine langsame Progredienz. Als Beispiel einer leichten Tätigkeit, wofür ihres Erachtens eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nennen sie diejenige eines Geschäftsführers bei einem Video-Versand, welche Aufgabe der Beschwerdeführer als letzte regelmässige Arbeit bis 1996 ausführte.
 
3.1.2 Dr. med. H.________ kam bei seiner Untersuchung vom 24. Juli 2002 zum gleichen Befund wie die Ärzte am Spital X.________. Die Lungenfunktion erreichte nur 30% des Sollwertes. Der Arzt gelangte angesichts dieses Wertes zur Überzeugung, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass über den ganzen Tag gesehen eine Variabilität und damit phasenweise auch eine Verschlechterung hinzukomme. Damit sei der Beschwerdeführer aus seiner Sicht auch für leichte körperliche Arbeit höchstens teilweise arbeitsfähig. Ausschliesslich bedingt durch das Asthma bronchiale betrage dieses höchstens 40 bis 50%.
 
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. H.________ gründe die aus seiner Sicht beschränkte Arbeitsunfähigkeit "ausschliesslich" auf das Asthma bronchiale. Daran leide der Beschwerdeführer schon seit 1981, habe aber bis 1997 ganztags einer körperlich leichten Tätigkeit nachgehen können. Im Bericht des Spitals X.________ stützte man die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nur teilweise auf das reversible Asthma, zum erheblichen Teil aber auf eine irreversible obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Da der genannte Bericht detailliert, nachvollziehbar und begründet sei und auf allseitigen Untersuchungen beruhe sowie die geklagten Beschwerden berücksichtige, sei die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ausgewiesen. Das kantonale Gericht ermittelte in der Folge unter Berücksichtigung der in BGE 126 V 75 ff. festgehaltenen Grundsätze einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18,3%.
 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dargelegt, bereits alltägliche einfache Verrichtungen wie Treppensteigen oder Einkaufen würden dem Beschwerdeführer grosse Mühe bereiten. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 26. August 2003 eingereicht. Dieser stellt nochmals eingehend dar, weshalb er zu einer anderen Ansicht bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an einer angepassten körperlich leichten Stelle gelangte. Er legt insbesondere Gewicht auf die Tatsache, dass es beim Beschwerdeführer - trotz nach heutiger Erkenntnis optimaler Therapie - regelmässig zu nächtlichem Erwachen wegen Atemnot kommt. Dies wird auch im Bericht des Spitals X.________ vom 18. Dezember 2001 beschrieben. Das sei tagsüber nicht anders. Auch während des Tages träten immer wieder Anfälle von Atemnot in Ruhe auf, welche eine durchgehende Arbeitstätigkeit auch bei leichter körperlicher Arbeit verunmöglichten.
 
4.
 
Angesichts der divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht ohne weiteres entscheiden, was der Beschwerdeführer bei leichter körperlicher Arbeit zu leisten vermag, beziehungsweise, inwiefern er allenfalls eingeschränkt ist. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der einen der beiden ärztlichen Äusserungen sei aus formeller oder inhaltlicher Sicht der Vorzug zu geben. Damit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gebe und gestützt darauf über den Leistungsanspruch neu entscheide.
 
5.
 
Im Blick auf den Ausgang des Verfahrens entfallen Erwägungen zum Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer halben Rente.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. März 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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