BGer 6S.10/2004 | |||
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BGer 6S.10/2004 vom 01.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.10/2004 /kra
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Urteil vom 1. April 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Heimgartner.
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Parteien
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, 8026 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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XZ.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacob Stickelberger.
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Gegenstand
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Versuchter Mord (Art. 112 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 30. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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XZ.________ fragte anfangs Februar 2002 einen ihr unbekannten Haschischverkäufer auf der Strasse, wo sie jeweils für sich und ihren Ehemann Haschisch einkaufte, nach einer tödlichen, nicht nachweisbaren Substanz. Nach einer halben Stunde übergab er ihr gegen Bezahlung von Fr. 800.-- eine Dose mit dem Giftstoff Pentobarbital. Dabei erklärte er, der gesamte Inhalt sei einem Getränk beizumischen. Am Freitag, den 15. Februar 2002 fragte XZ.________ ihren Ehemann YZ.________ gegen Mitternacht, ob sie ihm zur Linderung seiner Erkältung noch ein warmes Getränk zubereiten soll. Auf sein Bejahen hin, mischte sie ihm einen Trunk bestehend aus Wasser, Zitrone, Honig und dem gekauften Giftstoff. Sie brachte ihm das Glas, und er trank es teilweise aus. Daraufhin nahm sie das Trinkgefäss, ging in die Küche und legte es in die Geschirrspülmaschine, welche sie sogleich in Betrieb setzte. Als sie zurück in das Schlafzimmer kam, war ihr Ehemann mit einem Joint Haschisch in der Hand eingeschlafen. Sie nahm diesen an sich, rauchte ihn zu Ende und versuchte in einem anderen Zimmer zu schlafen. Im Verlauf der Nacht horchte sie mehrmals an der Tür des Schlafzimmers und nahm wahr, dass ihr Ehemann schnarchte. Am nächsten Morgen stellte sie anhand des Atems fest, dass er noch am Leben war. Als er gegen 14.00 Uhr immer noch schlief und seltsame Hustengeräusche von sich gab, avisierte sie zuerst ihren Nachbarn und dann die Ambulanz. Diese lieferte YZ.________ in das Spital ein. Trotz hochtoxischer, im tödlichen Grenzbereich liegender Dosis überlebte er ohne bleibende Schäden.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte XZ.________ am 30. Oktober 2003 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Strafe von 8 Jahren Zuchthaus.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Tat sei als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
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2.
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Die Vorinstanz führte aus, die Verurteilte habe mit der Tat bezweckt, sich aus der ihr ausweglos und als gegen aussen hermetisch abgeschlossen erscheinenden Beziehung zu befreien. Dieser Beweggrund sei zwar nicht einfühlbar, aber zumindest nachvollziehbar. Ihr Verhalten anlässlich der Tat erscheine demgegenüber berechnend, kaltblütig und heimtückisch. Eine Absicht, ihrem Ehemann ein grosses Leiden zu bereiten, habe indes nicht bestanden. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Ausführung der Tat indiziere eine besondere Skrupellosigkeit, der Beweggrund hingegen sei nicht ausserordentlich verwerflich. Das Verhalten nach der Begehung deute ebenfalls nicht auf eine besondere Verwerflichkeit hin. Insgesamt sei die Tat nicht als besonders skrupellos zu qualifizieren, weswegen kein versuchter Mord, sondern eine versuchte vorsätzliche Tötung vorliege.
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3.
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Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Ausführung der Tat sei besonders skrupellos erfolgt. Hinsichtlich des Beweggrundes sei in Betracht zu ziehen, dass die eheliche Belastungssituation und das Gefühl von Ausweglosigkeit nicht vorwiegend vom Ehemann zu vertreten seien. Die Verurteilte habe zudem eine intime aussereheliche Beziehung zu A.________ geführt, sodass keine hermetisch abgeschlossene Ehe bestanden habe. Ferner sei der vom Ehemann ausgeübte Druck gegen eine Trennung in dem Sinn zu relativieren, als sein Verhalten auf depressiven Verlustängsten beruht habe. Aus diesen Gründen könne das Tatmotiv nicht als nachvollziehbar qualifiziert werden. Insgesamt würden die für eine besondere Skrupellosigkeit sprechenden Elemente klar überwiegen, weshalb die Tatbestandsmerkmale des versuchten Mordes erfüllt seien.
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4.
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Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen). Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzunehmen (BGE 120 IV 265 E. 3a). Dabei sind auch die Vorgeschichte und das Verhalten nach der Tat heranzuziehen (BGE 104 IV 150 E. 1; 106 IV 342 E. 2). Die besondere Skrupellosigkeit kann danach immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 127 IV 10 E. 1a).
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5.
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5.1 Die Verwendung von Gift stellt lediglich ein Indiz für eine besonders skrupellose Art der Ausführung dar. Für die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit sind die gesamten Umstände der Tatausführung zu berücksichtigen. Wenn Gift etwa mit besonderer Heimtücke oder Grausamkeit eingesetzt wird, besteht eine derartige Skrupellosigkeit (BGE 118 IV 122 E. 3c, mit Hinweisen; Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar II, Art. 112 N. 20). Die Verurteilte hatte die Tat geplant und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Tage vor der Tat beschaffte sie sich tödliches Gift und hielt es einige Zeit in ihrem Mantelsack versteckt, um auf eine günstige Gelegenheit zu warten. Als ihr Ehemann unter einer Erkältung litt, mischte sie den Giftstoff in ein angeblich heilendes Getränk und servierte es ihm unter dem Vorwand fürsorgerischer Pflege. Die Zitrone und der Honig bezweckten den Geschmack des Gifts derart zu neutralisieren, dass ihr ahnungsloser Ehemann die tödliche Dosis, ohne etwas zu merken, einnehmen würde. Damit setzte sie das Gift auf eine besonders heimtückische Art ein. Dass ihr Ehemann trotzdem einen bitteren Geschmack wahrnahm und das Getränk nicht vollständig trank - was ihm wahrscheinlich das Leben rettete -, vermag daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Verurteilte unwissentlich ein Gift erwarb, das für Suizide verwendet wird und somit keine besonderen Schmerzen verursacht. Die Verurteilte konnte bei Verwendung eines unbekannten Gifts nicht ausschliessen, dass dieses auf qualvolle Weise wirken würde. Die Art der Ausführung ist somit als besonders verwerflich zu werten.
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5.2 Das Bundesgericht ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Welche Gründe die Verurteilte zur Tat bewog, betrifft eine so genannte innere Tatsache und stellt damit eine Tatfrage dar (BGE 127 IV 10 E. 1c). Zur Feststellung der inneren Merkmale stützte sich die Vorinstanz auf ein Gutachten von Dr. med. M. Kiesewetter, leitender Arzt beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Die Vorinstanz stellte für den Kassationshof verbindlich fest, dass die Verurteilte nicht zur Verwirklichung von Zukunftsplänen mit ihrem Freund gehandelt habe. Die Verurteilte ist im Alter von 17 Jahren mit ihrem späteren Ehemann zusammengezogen. Dieser vermeintliche Schritt in die Unabhängigkeit aus einer schwierigen Familiensituation erwies sich indessen als der Anfang einer ausgesprochenen Abhängigkeit in der Zweierbeziehung. Nach der 14 Jahre später erfolgten Geburt des gemeinsamen Sohnes empfand die Verurteilte ihre Persönlichkeit zwar als gestärkt, die Ehe aber als belastend, unglücklich und als gegen aussen hermetisch abgeschlossen. Dabei verhinderte ein Gefühl der Ohnmacht, Hilfe von Aussen zu suchen. Ihr Ehemann hielt sie zudem mit massivem psychischen Druck davon ab, eine Trennung zu vollziehen. So drohte er mehrfach mit Suizid und Entzug der Obhut über das Kind. Zudem benutzte er eingeschliffene Mechanismen, wie etwa das Auslösen von Schuldgefühlen, um in der Beziehung die Oberhand zu behalten. Auf Bemühungen der Verurteilten, die Ehe zu verbessern, reagierte er mit Unverständnis. Aus diesen Gründen schien ihr eine Trennung nicht möglich und ihre Situation ausweglos. Der Beweggrund für die Tat bestand somit darin, sich aus dieser belastenden Beziehung zu befreien. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sind zwar zutreffend, vermögen aber keine besondere Skrupellosigkeit im Tatmotiv aufzuzeigen. Der Umstand, dass die Ursache des Konflikts nicht alleine beim Opfer, sondern in den Persönlichkeitszügen beider Ehepartner lag, lässt nicht auf einen besonders verwerflichen Beweggrund schliessen. Keinen Einfluss auf die Beurteilung ihres Motivs hat die Tatsache, dass die Verurteilte - entgegen ihrer subjektiven Wahrnehmung - nicht in einer gegen aussen hermetisch abgeschlossenen Ehe lebte. Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angeführten Umstands, der vom Ehemann ausgeübte Druck sei auf dessen Ängste und depressiven Verstimmungen zurückzuführen. Angesichts ihres Gefühls der Ohnmacht und Ausweglosigkeit ist ihr Beweggrund, diesen belastenden Zustand zu beenden, nicht als besonders verwerflich zu werten.
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5.3 Dass die Verurteilte den von ihrem Ehemann in der Hand gehaltenen Joint Haschisch zu Ende rauchte, nachdem er eingeschlafen war, lässt - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - den Schluss auf eine Kaltblütigkeit nicht zu. In Bezug auf ihren inneren Zustand ist dieser Umstand für sich alleine nicht aussagekräftig. Es kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, sie sei nach der Tat gefühlskalt gewesen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sie in der besagten Nacht mehrmals mit ihrem nicht in die Tat eingeweihten Freund telefoniert. Dabei hat sie verstört gewirkt und geweint. Nachdem die Verurteilte das endgültige Scheitern ihres Plans erkannt hatte, organisierte sie - zum Teil aus Angst vor späteren Vorwürfen - medizinische Hilfe für ihren Ehemann. Diese Handlungen nach der Tat lassen sie nicht als besonders gefühlskalt und egoistisch erscheinen.
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5.4 Insgesamt handelt es sich bei dieser Tat um einen Grenzfall. Einerseits ist die Art der Tatausführung als besonders verwerflich, andererseits ist der Beweggrund nicht als skrupellos zu werten. Aufgrund des - den Tatentschluss auslösenden - Gefühls der Ohnmacht und Ausweglosigkeit erscheint die Verurteilte nicht als gemütskalte, krass und primitiv egoistische Täterin. Dieses Bild wird auch durch ihr Verhalten nach der Tat gestützt. Obschon das Verschulden der Verurteilten schwer wiegt und ihr Verhalten einige für Mord charakteristische Merkmale aufweist, ist die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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