BGer I 815/2003 | |||
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BGer I 815/2003 vom 01.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 815/03
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Urteil vom 1. April 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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D.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater S.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 25. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1974 geborene D.________ leidet seit seiner Kindheit an therapieresistenter partieller Epilepsie. Am 28. September 1992 meldete er sich ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Seit 4. Juli 1994 arbeitet er in der Stiftung für Behinderte. Am 27. Juli 1994 wurde er wegen Tumorverdachts, der sich nicht bestätigte, am Kopf operiert. Vom 6. bis 9. Februar und vom 21. Februar bis 26. Oktober 1995 war er in der Klinik E.________ hospitalisiert. Am 19. Januar 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Februar 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze Invalidenrente zu. Am 25. Juni 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 14. Mai 2002 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Juni 2001 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Hiegegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte die Leistungsausrichtung ab 1. Juni 2000. Am 13. Juni 2002 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Mai 2002 zwecks Vornahme weiterer Abklärungen pendente lite auf. Das kantonale Gericht schloss dieses Verfahren mit Beschluss vom 20. August 2002 als gegenstandslos von der Kontrolle ab. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juni 2000 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei in jedem Lebensbereich grundsätzlich selbstständig und bedürfe ausschliesslich der dauernden persönlichen Überwachung. Die dagegen geführte Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Mai 2003 ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Zusprechung einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit übernehmen (vg. BBl 1991 II 249). Demnach kann an der ständigen Gerichtspraxis zu den alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c mit Hinweisen) festgehalten werden. Bezüglich der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gelten weiterhin Art. 42 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV, welche das kantonale Gericht ebenfalls richtig dargelegt hat. Gleiches gilt zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 97 Erw. 3c mit Hinweisen), zu den Graden der Hilflosigkeit und zur erforderlichen Anzahl betroffener Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3b), zum Vorgehen bei mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtungen (BGE 121 V 91 Erw. 3c) sowie zur indirekten Dritthilfe (BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c mit Hinweisen). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche oder als alternative Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 IVV nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden ist (ZAK 1984 S. 357 Erw. 2c). Es handelt sich hier vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c).
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2.
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Bezüglich des Ausmasses der Hilflosigkeit (nicht aber bezüglich der unter Ziff. 5 Abklärungsergebnis erfolgten Anspruchseinschätzung) ist auf den Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 11. April 2002 abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer bei den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Notdurft nicht hilflos. Die Hilflosigkeit wird einzig bezüglich Körperpflege (Baden/Duschen) und Fortbewegung (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) bejaht. Indessen wird sie auch in diesen Bereichen damit begründet, der Versicherte müsse dabei überwacht werden. Diese Überwachung kommt einer allgemeinen Überwachungsbedürftigkeit gleich, die sich indessen nicht auf die vier Lebensverrichtungen, bei denen der Beschwerdeführer selbstständig ist, beschränkt. Würde die allgemeine Überwachungsbedürftigkeit mit derjenigen bei den beiden genannten Verrichtungen kombiniert, würde sie doppelt berücksichtigt, was dem Sinn von Art. 36 IVV widerspräche (unzulässige Kumulation).
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Eine weitergehende Behinderung als die im Abklärungsbericht vom 11. April 2002 festgestellte wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nachgewiesen. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass der Versicherte in zwei oder mehr Bereichen auch mit einer allgemeinen Überwachung hilfsbedürftig ist.
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3.
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Der unbeanstandete Beginn der Leistungspflicht ab 1. Juni 2000 richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 48 Abs. 2 IVG.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 1. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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