VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 7B.50/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 7B.50/2004 vom 02.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.50/2004 /rov
 
Urteil vom 2. April 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2004 (NR040004/U).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
In den von der Bank Y.________ beim Betreibungsamt Dübendorf gegen ihn eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... auf Grundpfandverwertung verlangte Z.________, das zu verwertende Grundstück in A.________ (Kat. Nr. ...; Hotel mit Restaurant und Garagengebäude) sei (durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Am 18. Dezember 2003 erstattete der mit der Schätzung beauftragte X.________ seinen Bericht, worauf das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. Januar 2004 das Betreibungsamt anwies, den vom Sachverständigen auf 3 Mio. Franken geschätzten Verkehrswert zu übernehmen.
 
Den von Z.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 5. März 2004 ab.
 
Diesen Beschluss nahm Z.________ am 9. März 2004 in Empfang. Mit einer vom 19. März 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Schätzwert zu übernehmen, den die (von ihm beauftragte) W.________ ermittelt habe; allenfalls sei ein neues Gutachten einzuholen.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
 
2.
 
Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 124 III 401 E. 2a S. 402, mit Hinweisen).
 
2.1 Die Beschwerde stösst nach dem Gesagten insofern von vornherein ins Leere, als (eventualiter) beantragt wird, es sei eine Neuschätzung des Grundstücks, mit andern Worten eine Oberexpertise, anzuordnen (dazu BGE 120 III 135 E. 2 S. 136).
 
2.2 Dass dem Entscheid des Obergerichts ein Mangel der oben erwähnten Art anhaften würde, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde sodann nicht dargetan. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe seine Argumente zur Berücksichtigung der Mietwerte nicht angemessen gewürdigt und dadurch das ihm zustehende rechtliche Gehör verweigert. Indessen unterlässt er es, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, welche Argumente übergangen worden sein sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde genügen den auf Grund von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) an die Begründung einer Beschwerde gestellten Anforderungen in keiner Weise. Insbesondere entbehrt die dem Sinne nach erhobene Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) einer hinreichenden Begründung. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen wollen, die Vorinstanz habe seinen (in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hätte die Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen; hier wäre darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank Y.________), dem Betreibungsamt Dübendorf und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).