BGer 1P.712/1997 | |||
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BGer 1P.712/1997 vom 05.04.2004 | |
Beschluss vom 5. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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Politische Gemeinde Zürich, 8000 Zürich,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Hochbaudepartement, 8021 Zürich,
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gegen
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Staat Zürich, vertreten durch die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich, (Baudirektion), Walchetor, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
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Gegenstand
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Gemeindeautonomie (Nutzungsplanung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 12. November 1997.
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Sachverhalt: | |
A. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich fassten am 17. Mai 1992 Beschluss über eine neue Bau- und Zonenordnung. Auf Beschwerde des Staates Zürich hin hob die kantonale Baurekurskommission I den Beschluss der Stimmberechtigten am 14. Juni 1996 auf, soweit die Liegenschaften Haldenbachstrasse 12, 14 und 16/18 der Wohnzone mit einem Wohnanteil von 80 % zugewiesen wurden. Die Stadt Zürich wurde eingeladen, diese Parzellen in die Zone für öffentliche Bauten "Hochschulen Zentrum" einzubeziehen. Zudem hob die Baurekurskommission Art. 20 Abs. 3 der kommunalen Bauordnung auf.
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Gegen den Entscheid der Baurekurskommission gelangten sowohl die Politische Gemeinde Zürich als auch der Staat Zürich mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser hob am 12. November 1997 die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und den Entscheid der Baurekurskommission in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Staates Zürich in dem sich aus den Erwägungen seines Entscheids ergebenden Umfang auf. Den Rekurs der Politischen Gemeinde Zürich wies er ab. Die Politische Gemeinde Zürich wurde eingeladen, die Bau- und Zonenordnung im Sinne der Erwägungen zu ändern. Aus den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses ergibt sich unter anderem, dass die Zone für öffentliche Bauten "Hochschulen Zentrum" um zusätzliche Gebäude, insbesondere an der Haldenbachstrasse und der Bolleystrasse, erweitert werden soll und eine Bruttogeschosshöhe von 4 m sowie zwei Dachgeschosse zuzulassen seien.
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B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Dezember 1997 beantragt die Politische Gemeinde Zürich die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 12. November 1997, soweit darin die Zulassung eines zweiten anrechenbaren Dachgeschosses, die Festsetzung einer Bruttogeschosshöhe von 4 m sowie der Einbezug der Liegenschaften Bolleystrasse 28, 34, 36, und 40 in die Zone für öffentliche Bauten verlangt wird.
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Der Gemeinderat von Zürich hat der Beschwerdeführung mit Beschluss vom 27. Mai 1998 zugestimmt.
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C. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragt mit Eingabe vom 6. August 1998 die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Staat Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme.
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D. Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 beantragt das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstmals die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, der Baudirektor des Kantons Zürich und der Vorsteher des städtischen Hochbaudepartements hätten Verhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, die Zonenvorschriften im streitbetroffenen Bereich neu so festzusetzen, dass die planerischen Zielsetzungen der Stadt Zürich und die Interessen des Staates Zürich als öffentlichem Eigentümer der fraglichen Grundstücke optimal aufeinander abgestimmt werden könnten.
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Mit Verfügung vom 12. Februar 1999 wurde das Verfahren für sechs Monate sistiert. Seither beantragte das Hochbaudepartement regelmässig die Fortführung der Sistierung. Diesen Anträgen hat das Bundesgericht letztmals am 23. September 2003 entsprochen.
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Am 19. Januar 2004 teilte das Bundesgericht dem Regierungsrat des Kantons Zürichs und dem Stadtrat von Zürich mit, es werde in Aussicht genommen, das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Baudirektion des Kantons Zürich teilt mit, sie sei mit der angekündigten Verfahrenserledigung einverstanden. Der Stadtrat von Zürich hingegen ersucht um Weiterführung der Sistierung bis die neue Zonierung rechtskräftig sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Seit dem 24. April 2003 teilte das Hochbaudepartement der Stadt Zürich dem Bundesgericht mehrmals mit, die Stadt und der Kanton Zürich hätten in einer gemeinsamen Entwicklungsplanung für das Hochschulgebiet Zürich Zentrum ein städtbauliches Leitbild erarbeitet, das die Grundlage für die Weiterentwicklung des Hochschulstandortes Zürich Zentrum bilde. Die planungsrechtliche Umsetzung des neuen Leitbilds habe jedoch noch nicht abgeschlossen werden können. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 führt der Stadtrat von Zürich zusätzlich aus, die Stadt Zürich werde in den nächsten Monaten das Planungsverfahren für die neue Zonierung durchführen. Sobald diese neue Zonierung rechtskräftig geworden und in Kraft gesetzt sei, könne das hängige Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der neuen Zonierung sei indessen nicht allein vom Planungswillen der Beschwerdeparteien abhängig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass wie bei jeder Neuzonierung Rechtsmittel von Drittpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das rechtliche Interesse der Stadt Zürich an der Aufrechterhaltung der Beschwerde sei daher nach wie vor ausgewiesen.
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Dieser Auffassung des Stadtrates kann nicht gefolgt werden. Aus den erwähnten Schreiben der städtischen Behörden ergibt sich klar, dass mit dem neuen Leitbild und dem Willen der Stadt Zürich, dieses im Rahmen der Nutzungsplanung umzusetzen, eine neue Situation geschaffen wurde, aufgrund welcher das rechtliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entfällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Rechtsmittel von Drittpersonen gegen die neue Zonenordnung nicht ausgeschlossen werden können. Allfällige erfolgreiche Rechtsmittel hätten Auswirkungen auf die neu zu schaffende Zonenordnung und hätten keinen Zusammenhang mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde der Politischen Gemeinde Zürich. Unter den gegebenen Umständen ist das Gesuch um Weiterführung der Sistierung abzuweisen und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
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2. Kantonen und Gemeinden sind in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 159 OG).
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Demnach beschliesst das Bundesgericht |
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG: | |
1. Das Gesuch um Weiterführung der Sistierung wird abgewiesen und das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen.
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2. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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