BGer 2A.202/2004 | |||
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BGer 2A.202/2004 vom 06.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.202/2004 /kil
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Urteil vom 6. April 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons
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St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausgrenzung (Art. 13e ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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vom 8. März 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus der Elfenbeinküste stammende X.________, geb. ... 1978, reiste am 28. Februar 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Nachdem X.________ mehrmals in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angehalten worden war, verfügte das Kantonale Ausländeramt St. Gallen am 30. Mai 2003 gegen ihn die Ausgrenzung aus der Stadt St. Gallen; die Verfügung wurde am 9. Juli 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch am 9. Juli 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; die Verfügung ist rechtskräftig. Die Bemühungen für die Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Identitätspapiere von X.________ sind bisher erfolglos geblieben; er selber bemüht sich nicht um eine Rückreise in sein Heimatland.
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Am 4. Februar 2004 verfügte das Kantonale Ausländeramt St. Gallen gegenüber X.________ die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Bezirke A.________ und B.________. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, hiess die gegen die Ausgrenzungsverfügung erhobene Beschwerde am 8. März 2004 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und beschränkte die Ausgrenzung auf das Gebiet des ehemaligen Bezirkes A.________.
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Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommener Eingabe in französischer Sprache vom 2. April 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Ausgrenzung aufzuheben, Gründe für von ihm als unzulässig erachtetes behördliches Verhalten ihm gegenüber zu nennen und ihm ein "droit d'indignation" von 2'500 FF (gemeint sind wohl Schweizer Franken) zuzusprechen; im Übrigen verlangt er "preuves de témoignages de la drogue".
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) entschieden.
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2.
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2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bzw. des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildet die Anordnung der Ausgrenzung, und der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht allein die Aufhebung dieser Massnahme beantragen. Weder übriges von ihm behauptetes behördliches Handeln (s. Beschwerdeantrag Ziffer 2) noch die Forderung von Genugtuung ("droit d'indignation", Beschwerdeantrag Ziffer 4) kann zum Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden.
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2.2 Gemäss Art. 13e ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zwangsmassnahmengesetz) kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung).
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Ausgehend vom Grundsatz, dass Ausländer ohne Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung kein Recht auf umfassende Bewegungsfreiheit in der Schweiz haben, stellt eine Ein- oder Ausgrenzung, je nach Festlegung des Gebietsrayons, einen relativ leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Ausländers dar; die Grenze zur Anordnung von Ein- oder Ausgrenzungen ist "nicht sehr hoch" anzusetzen. So kann sich eine Massnahme nach Art. 13e ANAG bereits rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen insbesondere im Drogenmilieu bestehen. Die Massnahme muss sich im Ergebnis als verhältnismässig erweisen (Botschaft zum Zwangsmassnahmengesetz, BBl 1994 I 305 ff., S. 327; Urteil des Bundesgerichts 2A.583/2000 vom 6. April 2001 E. 2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel/Genf/München 2002, § 7 Rz. 7.124).
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2.3 Die Vorinstanz geht für ihren Entscheid von diesen Vorgaben aus. Sie hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Beschwerdeführer von mindestens drei Drogenkonsumenten unabhängig voneinander bezichtigt worden ist, ihnen zu mehreren Malen Kokain verkauft zu haben. In Berücksichtigung der von der Vorinstanz genannten näheren Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Natel-Nummer des Beschwerdeführers von mehr als einer der fraglichen Personen genannt worden ist, liegen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit Drogen handelt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher jeglichen Drogenhandel bestreitet und geltend macht, entsprechendes Handeln sei nicht bewiesen, sind unbehelflich, genügen doch - wie dargelegt - schon blosse (konkrete) Anhaltspunkte für die Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu. Die Ausgrenzung - durch die Vorinstanz nachträglich auf den ehemaligen Bezirk A.________ eingeschränkt - erweist sich zurzeit als verhältnismässig und zulässig. Ergänzend ist der Beschwerdeführer auf die umfassenden, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (insbesondere E. 4) zu verweisen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.4 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art.36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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