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Informationen zum Dokument  BGer 1A.38/2004  Materielle Begründung
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BGer 1A.38/2004 vom 07.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.38/2004 /sta
 
Urteil vom 7. April 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Adelboden, vertreten durch den Gemeinderat, 3715 Adelboden,
 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Genehmigung einer Zone mit Planungspflicht,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Adelboden Gbbl. Nr. 583. Das Grundstück befindet sich im Gebiet "Lismi". Im Rahmen der Ortsplanungsrevision sollte die in der Landwirtschaftszone liegende Parzelle von X.________ - zusammen mit mehreren nördlich und östlich davon liegenden und grossenteils bereits überbauten Parzellen sowie südlich davon angrenzenden Grundstücken - der "Zone mit Planungspflicht C Lismi" (ZPP C Lismi) zugewiesen werden.
 
Gegen diese Planung erhob X.________ Einsprache. Zudem weigerte er sich, den ihm von der Einwohnergemeinde Adelboden vorgelegten Planungs-, Infrastruktur- und Erschliessungsvertrag zu unterzeichnen. Der Gemeinderat beantragte daraufhin der Gemeindeversammlung, auf die Einzonung des Grundstückes von X.________ zu verzichten und nur die über seine Parzelle verlaufende Strasse "Lismiweg" der ZPP C Lismi zuzuweisen. Am 16. November 1996 beschloss die Gemeindeversammlung von Adelboden die vom Gemeinderat vorgeschlagene baurechtliche Grundordnung.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 22. Mai 1998 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR), Kreis Berner Oberland, die Ortsplanungsrevision und die geringfügigen Änderungen. Allerdings wurde die Genehmigung der mit Schiesslärm über das gesetzliche Mass belasteten, in den Bauzonenplänen grün umrandeten Baugebiete sistiert. Unter diese Baugebiete fiel auch die ZPP C Lismi. Die Einsprache von X.________ wies das AGR ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos erachtete.
 
Gegen die Genehmigungsverfügung gelangte X.________ an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK), mit dem Antrag, die verfassungswidrige Einzonung der Parzellen, die über sein Grundstück erschlossen würden, sei aufzuheben oder allenfalls mit der Auflage zu versehen, dass die seinerzeit privatrechtliche Vereinbarung des Wegrechtes nach wie vor Gültigkeit habe und sein Grundstück später ohne sein bzw. seiner Rechtsnachfolger Einverständnis nicht in eine im öffentlichen Interesse liegende Zone umgezont werden könne.
 
Die JGK hiess die Beschwerde am 8. Januar 2001 teilweise gut. In Abänderung der angefochtenen Verfügung verweigerte sie der Einzonung des quer über die Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Teils des Lismiwegs in die ZPP C Lismi die Genehmigung. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
 
C.
 
Am 10. April 2002 erliess das AGR folgende Genehmigungsverfügung:
 
1. Die von der Gemeindeversammlung Adelboden am 16. November 1996 beschlossene ZPP C Lismi, reduziert um den Abschnitt des Lismiweges durch die Parzelle 583, sowie die als Bauzone W2 beschlossenen Parzellen (damals Nr. 2628 und ein Teil von 783, heute 4248, 4249 und 2628) werden in Anwendung von Art. 61 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) genehmigt.
 
2. Die Gemeinde Adelboden wird angewiesen diese Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
 
[..]".
 
D.
 
Hiegegen erhob X.________ am 7. Mai 2002 "vorsorglicherweise" Beschwerde bei der JGK. Er beantragte, die Genehmigung des AGR vom 10. April 2002 sei in Bezug auf die ZPP C Lismi aufzuheben und die Gemeinde Adelboden anzuweisen, die Planung unter Prüfung des Gleichbehandlungsgebotes zu überarbeiten.
 
Mit Entscheid vom 3. Juli 2003 trat die JGK auf die Beschwerde von X.________ nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
 
E.
 
Daraufhin gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte insbesondere, die Genehmigung des AGR vom 10. April 2002 in Bezug auf die ZPP C Lismi sei aufzuheben und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
 
F.
 
Mit Eingabe vom 19. Februar 2004 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom 23. Januar 2004 und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanzen, zur Überprüfung der Genehmigungen vom 22. Mai 1998 bzw. 10. April 2002 in Bezug auf die ZPP C Lismi hinsichtlich des Anspruchs auf Treu und Glauben und die Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebotes. Gleichzeitig verlangt er die Aufhebung respektive Rückerstattung der ihm in den Einsprache- und Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten.
 
Das Verwaltungsgericht und die Einwohnergemeinde Adelboden schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die JGK verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Welches Rechtsmittel zulässig ist und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16; 127 II 198 E. 2 S. 201, je mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde tatsächlich offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG).
 
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG). Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49 mit Hinweisen).
 
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je mit Hinweisen).
 
1.3
 
1.3.1 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen unterinstanzlichen Nichteintretensentscheid abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid der JGK betrifft eine partielle Plangenehmigung, die auch eine lärmschutzrechtliche Komponente aufweist, mithin in genügend engem Sachzusammenhang zu Bundesrecht (Umweltschutz- resp. Lärmschutzrecht) steht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darum grundsätzlich zulässig.
 
1.3.2 Indessen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtes auseinander. Dieses hat einlässlich aufgezeigt, dass sich das AGR in seinem Genehmigungsentscheid vom 10. April 2002 lediglich noch mit dem Lärmschutz zu befassen hatte. Über weitere planungsrechtliche Fragen, insbesondere die grundsätzliche Genehmigung der ZPP C Lismi, hatte die JGK am 8. Januar 2001 rechtskräftig entschieden. Vorbehalten blieb damals die Lösung des Lärmproblemes. Das Verwaltungsgericht hat denn auch dargetan, dass der Beschwerdeführer seine Rechte in seiner Beschwerde vom 16. Juni 1998 an die JGK gewahrt hatte. Den hierauf ergangenen Entscheid vom 8. Januar 2001 hat er nicht mehr angefochten. Damals aber hat die JGK die Ausscheidung des umstrittenen Gebietes als ZPP C Lismi - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält - klar erkennbar geprüft. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer im späteren Verfahren, das sich auf zuvor vorbehaltene Lärmschutzfragen beschränkte, nicht erneut die gesamte planerische Zuweisung des Gebietes Lismi in Frage stellen konnte. Auch hat das Gericht detailliert dargelegt, dass die JGK dem Beschwerdeführer in keiner Weise zugesichert hatte, die Festlegung der ZPP C Lismi könne einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Die JGK hatte im Entscheid vom 8. Januar 2001 lediglich darauf hingewiesen, dass die Erschliessung der unüberbauten Grundstücke nicht Gegenstand der Ortsplanungsrevision sei und dass - sollte dereinst das Grundstück des Beschwerdeführers von einer Zonenplanänderung und einer Überbauungsordnung mitumfasst werden - er in jenem Verfahren seine Rechte werde geltend machen können. Die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit dem unterinstanzlichen Entscheid ist somit insgesamt in sich schlüssig und nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes überhaupt konkret rügt, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.
 
1.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere die Verletzung von Bundesverfassungsrecht geltend. Es stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich allenfalls als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln wäre. Die Verfassungsrügen betreffen jedoch allesamt die nach den - wie gesehen nicht zu beanstandenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes rechtskräftige Zonenplanung. Sie gehen somit an der Sache vorbei. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wäre darauf nicht einzutreten. Eine Umwandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde fällt damit ausser Betracht.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Adelboden, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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