BGer U 333/2003 | |||
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BGer U 333/2003 vom 07.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 333/03
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Urteil vom 7. April 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Rüedi; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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S.________, 1969, Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner
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(Entscheid vom 27. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 17. September 2002 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch des 1969 geborenen S.________ auf weitere Versicherungsleistungen für die Folgen eines am 2. April 2001 erlittenen Skiunfalls. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003.
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B.
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Im Rahmen der hiegegen erhobenen Beschwerde ersuchte S.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch ab.
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. November 2003 sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu bewilligen.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG). Als Verfügungen gelten unter anderem auch die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erlassenen Zwischenverfügungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG). Diese sind grundsätzlich selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 100 V 62 Erw. 1; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 f. Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 131 Erw. 1.1 mit Hinweis); vorausgesetzt ist, dass gegen den kantonalen Endentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht offen steht (vgl. Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; BGE 128 V 201 f. Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen), was im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen ist (Art. 62 Abs. 1 ATSG [vgl. Erw. 3.1]; vgl. auch Art. 106 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
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2.
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Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
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3.
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3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen. Die damit einhergehenden, auch für das Unfallversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind vorbehältlich abweichender Bestimmungen des UVG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b).
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3.2 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie bundesverfassungsrechtlich gewährleistete (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich verbürgt. Mit In-Kraft-Treten des neuen Rechts hat sich indes im Bereich des Unfallversicherungsrechts inhaltlich nichts geändert, da ein bundesgesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch den im Wortlaut mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmenden, per 1. Januar 2003 nunmehr aufgehobenen Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG bereits vorher ausdrücklich gewährleistet war. Angesichts dieser materiellrechtlichen Kontinuität zwischen altem und neuen Recht hat die zu Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG unverändert Geltung (vgl. Urteil X. vom 3. Juli 2003 [U 114/03] Erw. 2).
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4.
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4.1 Praxisgemäss sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung einzig unter dem Aspekt der Notwendigkeit der Prozessvertretung geprüft und diese mit der Begründung verneint, aus der rechtsgenüglichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er zur Wahrung seiner Recht im Stande sei; im Übrigen sei das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und habe das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden, was eine anwaltliche Vertretung ebenfalls als nicht geboten erscheinen lasse.
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4.2 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen). Im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind etwa auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b).
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Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 Erw. 4b mit Hinweisen).
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4.3 In der Hauptsache ist vor dem kantonalen Gericht die Rechtsfrage strittig, ob die SUVA für die Folgen eines am 2. April 2001 erlittenen Unfalls weiterhin Leistungen zu erbringen hat und der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Mit Blick darauf, dass der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung verneint hat, es fehle an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und aktuellem Beschwerdebild, und er im Rahmen der Adäquanzbeurteilung insbesondere auf die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen verwiesen hat, ist vom rechtlichen Standpunkt aus von einer relativen Komplexheit der Materie auszugehen. Obwohl sich der zu Grunde liegende medizinische Sachverhalt im Wesentlichen auf Kniebeschwerden und psychische Probleme reduziert, ist sodann die Aktenlage für einen Laien nicht leicht überschaubar. Ferner hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wohl wiederholt aktiv um seine Rechte bemüht und vorinstanzlich eine zwar knapp verfasste, doch rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht; insgesamt vermitteln die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers indessen das Bild eines Versicherten, welcher sich im Verfahren nicht mit der - zur wirksamen Wahrung seiner Rechte notwendigen - Sachbezogenheit zurechtzufinden weiss und in psychischer Hinsicht auffällig ist (psychiatrische Behandlung bereits vor dem Unfallereignis bis April 2003; Schreiben der Krankenkasse Wincare zuhanden der SUVA vom 25. Juni 2003). Schliesslich ist zu beachten, dass eine - bezogen auf ein bestimmtes Unfallereignis - definitive Leistungsverweigerung von erheblicher Tragweite für den Beschwerdeführer ist und sein Interesse am Prozessausgang berechtigterweise als hoch einzuschätzen ist. In Würdigung dieser Umstände ist anzunehmen, dass eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde (vgl. Erw. 4.2). Unter diesem Aspekt hält die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung - selbst in Anbetracht des strengen Massstabs, nach welchem sich die Gebotenheit der Prozessvertretung beurteilt (vgl. Erw. 4.2 in fine) - nicht stand. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hinsichtlich der übrigen, anspruchserheblichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit (Erw. 4.1 hievor) erneut prüfe.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 27. November 2003 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen neu prüfe.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zugestellt.
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Luzern, 7. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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