BGer 1P.428/2003 | |||
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BGer 1P.428/2003 vom 08.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.428/2003 /bie
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Urteil vom 8. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steiner.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren (SVG; Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
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5. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Horgen sprach X.________ mit Urteil vom 13. März 2001 der einfachen sowie groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG) schuldig. Nach der Anklageschrift soll X.________ am 14. Mai 2000 im Sihltal mit seinem Personenwagen Porsche 911 Carrera 2 das durch A.________ gelenkte Fahrzeug Subaru Forrester überholt haben, obwohl eine Sicherheitslinie das Überholen verboten und Gegenverkehr geherrscht hat. Er habe abrupt vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die eigene Fahrbahn wechseln müssen und so den Subaru bzw. dessen Lenkerin beim Wiedereinbiegen behindert. Dasselbe wird ihm in Bezug auf ein weiteres Überholmanöver vorgeworfen, durch welches B.________ bzw. dessen überholter Mercedes 280 behindert worden sein soll. Zudem habe er in Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts einen Reisecar überholt.
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B.
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Gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 13. März 2001 appellierten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Der Angeklagte bestritt nun nicht mehr, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um seinen Porsche gehandelt hat, hielt jedoch daran fest, dass ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Lenker gewesen sei. Mit Urteil vom 19. Dezember 2001, zugestellt am 28. Februar 2002, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den vorinstanzlichen Schuldspruch. Es spreche lediglich eine entfernte theoretische Möglichkeit dafür, dass nicht der Angeklagte, sondern sonst jemand das Fahrzeug gesteuert habe.
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C.
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Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. März 2002 beantragte X.________ dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 5. Juni 2003 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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D.
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Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. Juni 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er rügt, die kantonalen Instanzen hätten ihm das rechtliche Gehör verweigert und seien im Rahmen der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Ausserdem sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Er beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die "Übernahme aller entstandenen Kosten (Anwalt/Verfahren)" sowie die "Ausrichtung einer Verteidigungskostenentschädigung nach gerichtlichem Ermessen an den Beschwerdeführer".
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Das Obergericht wie auch das Kassationsgericht haben ausdrücklich, die Staatsanwaltschaft stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings verlangt, das Bundesgericht habe die kantonalen Verfahrens- und Parteikosten neu zu verlegen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 f. mit Hinweisen). Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn mit pauschalen Vorbringen behauptet wird, die kantonalen Instanzen seien in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Seine Schwägerin C.________ komme als Fahrerin ebenfalls in Frage, sei aber nicht befragt worden. Er habe dies "als Test" vor den kantonalen Instanzen absichtlich nicht erwähnt. Damit fällt aber auch der Vorwurf, das rechtliche Gehör sei verletzt, dahin. Denn diese Rüge würde voraussetzen, dass ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.
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2.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei trotz entsprechenden Antrags keine Tatrekonstruktion vorgenommen worden um zu prüfen, was der Zeuge B.________ via Rückspiegel habe erkennen können bzw. welche Aussagen über den Lenker möglich seien. Nach den Feststellungen des Obergerichts haben beide Zeugen angegeben, ein Mann habe den Porsche gelenkt, wobei B.________, der einige Zeit unmittelbar hinter dem Porsche hergefahren und beim Lichtsignal in Langnau hinter ihm zu stehen gekommen sei, von einem jüngeren Mann gesprochen habe. Auf die Beschreibung B.________'s hinsichtlich dunklem Teint und Sonnenbrille des Täters könne demgegenüber - so das Obergericht - nicht abgestellt werden.
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Das Kassationsgericht hat festgehalten, das Obergericht habe sich nicht nur mit der Frage, ob der Zeuge das Alter des Porschefahrers zuverlässig habe einschätzen können, befasst. Vielmehr sei die Abweisung des Antrags auf Tatrekonstruktion auch damit begründet worden, dass von einer derartigen Beweisergänzung auch gar kein schlüssiges Ergebnis erwartet werden könne. Das Resultat hänge entscheidend von der Grösse der Autolenker bzw. deren Sitzeinstellung sowie der Einstellung des Spiegels ab, was sich heute nicht mehr überprüfen lasse. Diese Begründung des obergerichtlichen Entscheids sei nicht angefochten worden, womit auf die Rüge nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer macht nun zwar vor Bundesgericht geltend, eine derartige Tatrekonstruktion sei ohne weiteres möglich. Damit begründet er aber nicht, weshalb das Kassationsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen, obwohl er es unterlassen hat, beide Argumentationslinien des Obergerichts zu diesem Punkt anzugreifen. Damit kann auch auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1.2 hiervor).
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3.
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Der Beschwerdeführer erhebt pauschal den Vorwurf, ihm sei es auferlegt worden, seine Unschuld zu beweisen. Damit rügt er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Er habe die Wahl gehabt, entweder seine Unschuld zu beweisen oder den fehlbaren Lenker unter Missachtung des Aussageverweigerungsrechts zugunsten von Familienmitgliedern preiszugeben. Schon das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er keine Erwägung bezeichne, aus der sich ausdrücklich oder sinngemäss ergebe, dass das Obergericht von der falschen Meinung ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Er tut dies auch vor Bundesgericht nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1.2 hiervor).
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4.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht des Kantons Zürich in der Hauptsache vor, es habe davon abgesehen, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu beanstanden, was offensichtlich unhaltbar sei. Ausserdem sei der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt. Es habe ihm nicht nachgewiesen werden können, dass er seinen Porsche zur Tatzeit selbst gelenkt habe, weshalb die Unschuldsvermutung gelte.
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4.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Eine derartige Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).
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4.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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4.3 Das Obergericht hat festgehalten, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte als Halter und Besitzer (Leasingnehmer) des Porsche mit dem Kennzeichen ZH 000000 auch am 14. Mai 2000 Lenker des Wagens gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer daraus den Schluss zieht, nach diesen Ausführungen lasse die reine Tatsache, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug sei, darauf schliessen, dass der Halter auch immer der Fahrer sei, stösst seine Rüge ins Leere. Dies hat das Obergericht gerade nicht behauptet; der Begriff Besitzer ist insoweit entscheidend, und nicht etwa die Beschreibung des Beschwerdeführers als Leasingnehmer.
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4.4 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das Obergericht sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, es liege kein Familien- oder Geschäftsauto vor. Dies hätte das Kassationsgericht seiner Ansicht nach beanstanden müssen. Er behauptet, die vorliegend zu beurteilende Situation sei vergleichbar, da die Familie X.________ über einen Fahrzeugpool (insgesamt sechs Personenwagen und ein Motorrad) verfüge. Dass das Austauschen der Fahrzeuge nicht üblich sei, könne von der Bezirksanwaltschaft und dem Obergericht nicht ohne Beweise behauptet werden. Aufgrund der Konstellation im vorliegenden Fall sei es denn auch durchaus plausibel, dass ein anderes Familienmitglied den Porsche gefahren haben könnte.
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Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben, sein Vater, seine Mutter und sein Bruder hätten den Porsche auch schon alleine gelenkt, andere Personen aber nur in seinem Beisein. Bereits aus der Formulierung, besagte Familienmitglieder hätten "den Porsche auch schon alleine gelenkt", durfte das Obergericht willkürfrei schliessen, dass dies - im Unterschied zu einem eigentlichen Fahrzeugpool - die Ausnahme sei. Dies zumal der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, angegeben zu haben, dass jedes der anderen Familienmitglieder (mindestens) ein Fahrzeug zur persönlichen Verfügung besass. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, theoretisch hätte einer der genannten Verwandten die Schlüssel nehmen und den Porsche benutzen können; theoretisch sei sogar die Weitergabe des Schlüssels an einen Dritten möglich gewesen. Diese Formulierung spricht ebenfalls gegen einen Fahrzeugpool im Sinne der Behauptung des Beschwerdeführers. Soweit er vor Kassationsgericht vorgebracht hat und auch vor Bundesgericht vorbringt, das Obergericht habe von den genannten Aussagen auf einen Fahrzeugpool schliessen müssen, dringt die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht durch. Im Übrigen spricht es auch nicht für einen regen Austausch der Fahrzeuge, wenn der Beschwerdeführer - um den Poolcharakter des Fahrzeugparks zu illustrieren - folgende Aussage macht: "Wenn ich z.B. Velo fahren gehen wollte, nahm ich vielleicht den Landrover, um das Velo einzuladen". Diese Angabe deutet vielmehr auf die Benutzung des persönlichen Fahrzeugs als Regelfall hin.
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4.5 Das Obergericht hat schliesslich erwogen, vernünftigerweise bleibe nur der Angeklagte als Lenker übrig, nachdem dieser wiederholt betont habe, seine Familienangehörigen würden die Strecke im Sihltal nicht an einem Sonntagmorgen befahren. Der Beschwerdeführer macht dazu vor Bundesgericht geltend, seine Aussage, welche er zum Schutz der Familienmitglieder gemacht habe, sei willkürlich zu seinen Lasten verwendet worden. Die Antwort seinerseits habe sich nicht auf den im Urteil benützten Zusammenhang bzw. Sachverhalt bezogen. Von den Untersuchungsbehörden sei dadurch absichtlich ein künstlicher Widerspruch erzeugt worden.
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Vor Kassationsgericht hat die Rüge des Beschwerdeführers zu diesem Punkt noch anders gelautet. Er hat dem Obergericht vorgeworfen, es habe darüber hinweggesehen, dass er verschiedentlich ausgesagt habe, der Porsche sei auch durch Dritte benutzt worden. Aus diesem Grund sei der Schluss der Vorinstanz, es bleibe aufgrund der zitierten Aussage des Beschwerdeführers nur er als Lenker übrig, willkürlich. Nach dem angefochtenen Entscheid ist die Beweiswürdigung des Obergerichts auch in diesem Punkt zumindest im Ergebnis nicht willkürlich. Es sei zwar einzuräumen, dass die Vorinstanz "im Rahmen des beanstandeten Umkehrschlusses die Möglichkeit der Benutzung des Porsches durch Dritte nicht ausdrücklich berücksichtigte". Gemeint ist damit, dass dies implizit gleichwohl geschehen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung des Kassationsgerichts im Rahmen seiner Willkürrüge nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, das Kassationsgericht hätte sich trotz der mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rüge und dem vor Kassationsgericht geltenden Rügeprinzip (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.Aufl., Zürich 2004, Rz.1063 mit Hinweisen) nicht auf die Prüfung der mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rüge beschränken dürfen. Damit kann auch in diesem Punkt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (Art.90 Abs.1 lit.b OG; vgl E.1.2 hiervor).
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4.6 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Schuldspruch der verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo standhält (E. 4.2 oben).
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4.6.1 Nach der Rechtsprechung ist die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft (vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publiziert in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 4). Das Obergericht hat in verfassungsrechtlich haltbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass dieses Indiz im vorliegenden Fall durch den Umstand, dass die Familie X.________ über einen Fahrzeugpark verfügt, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht in entscheidender Weise relativiert wird (E. 4.4 hiervor; vgl. demgegenüber Pra 90/2001 Nr. 110, E. 4 in fine).
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4.6.2 Dem Beschwerdeführer darf durchaus entgegenhalten werden, dass er erstmals vor Obergericht behauptet hat, eine konkrete Erinnerung an den fraglichen Tag zu haben, nach welcher er zur Tatzeit mit seiner Familie sowie seiner Freundin gefrühstückt habe, wobei sich die ebenfalls einvernommene Freundin nicht daran hat erinnern können, ob dies den Tatsachen entspreche. Diese Aussage des Beschwerdeführers hat das Obergericht als Überraschung bezeichnet. Es ist denn auch unbestritten, dass er vor der ersten Instanz ausgesagt hat, er wisse nicht, was er an jenem Wochenende gemacht habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein legitimes Interesse daran, sich mit seinen Angaben zur Sache taktisch zu verhalten. Das Kassationsgericht hat dazu festgehalten, das Obergericht habe dem Beschwerdeführer zu Recht widersprüchliches Aussageverhalten angelastet. Er sei bereit gewesen, zum fraglichen Thema Aussagen zu machen, weshalb es dem Obergericht unbenommen gewesen sei, diese gegen ihn selbst zu verwenden. Schon das Obergericht hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich bezüglich des Aussageverhaltens "statt des Nichtwissens auf ein Nichtwollen" hätte zurückziehen können. Wenn der Angeklagte im Prozess ein Verhalten zeigt, das die Grenzen des Schweigerechts überschreitet, kann er sich zweifellos nicht auf die Unschuldsvermutung berufen, um sich dagegen zu wehren, dass daraus Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden (Pra 90/2001 Nr. 110, E. 2 in fine). Auch die Frage nach dem Motiv für dieses Verhalten lässt keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers aufkommen. Das Obergericht hat dazu festgehalten, als Motiv bleibe bei unbefangener Betrachtungsweise nur das Wissen um die eigene Täterschaft, deren Nachweis er mit taktischem Aussageverhalten habe entgehen wollen. Dazu passt auch die Verteidigungsstrategie. Der Beschwerdeführer hat zunächst generell bestritten, dass die in Frage stehenden Verkehrsdelikte mit seinem Porsche begangen worden sind. Erst angesichts der diesbezüglich erdrückenden Beweislage hat er angegeben, es sei möglich, dass es sich um sein Fahrzeug gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hat sich auch erst im Verlaufe des Verfahrens auf den Fahrzeugpool berufen. Gleichwohl hat er - im Unterschied zum im Fall Pra 90/2001 Nr. 110 (E. 4) beurteilten Sachverhalt - nicht angegeben, ein Familienmitglied habe den Porsche gelenkt. Dies hätte er unter Verzicht auf die Nennung des Lenkers tun können, ohne jemanden "ans Messer zu liefern", was er - wie im Übrigen die einvernommenen Familienmitglieder auch, die die Aussage zur Sache verweigert haben - nach seinen Angaben vermeiden will. Zudem hat bereits der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Horgen festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der in Z.________ wohnt und selbst ein Auto zur Verfügung hat, am Sonntagmorgen zu seinen Eltern gefahren ist und dort den Porsche behändigt hat, als äusserst gering erscheint. Daran ändert sich auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers vor Obergericht nichts. Nach all dem ist in keiner Weise zu beanstanden, dass der kantonale Richter erhebliche Zweifel verneinte und sich von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt zeigte. Dieser vermag mit der Rüge, der Grundsatz in dubio pro reo sei verletzt, nicht durchzudringen.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, womit nicht erörtert zu werden braucht, welche Bedeutung hier dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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