BGer 4P.234/2003 | |||
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BGer 4P.234/2003 vom 08.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.234/2003 /bmt
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Urteil vom 8. April 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ryhner-Seebeck,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 8, 9, 10, 13 und 29 BV sowie Art. 14 i.V.m. Art. 6 EMRK (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a A.________ (Beschwerdeführer) emigrierte im Jahr 1975 aus der Sowjetunion. Seit 1987 wohnt er in Monaco. Heute ist er Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland sowie von Dominica. Im Jahr 1996 wurde er Diplomat der Ständigen Mission des Commonwealth of Dominica bei den internationalen Organisationen in Genf. In einer an die Mission von Dominica gerichteten diplomatischen Note vom 11. November 1998 teilte die Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf mit, dass das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) beschlossen hatte, den Diplomatenstatus des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung aufzuheben und ihm eine Frist von drei Monaten einzuräumen, um die Schweiz zu verlassen.
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A.b B.________ (Beschwerdegegner) stand mit dem Beschwerdeführer seit 1994 in geschäftlichem Kontakt. Unter anderem betätigte er sich für dessen Geschäfte im Kunst- und im Autohandel. Ausserdem gab er dem Beschwerdeführer diverse Darlehen. Zur Regelung der ausstehenden Ansprüche des Beschwerdegegners schlossen die Parteien am 24. Januar 1997 eine Vereinbarung mit Gerichtsstand Zürich und am 9. Januar 1998 eine Ergänzungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 18. März 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er die beiden Vereinbarungen als nichtig betrachte.
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B.
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B.a Am 23. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr. 261'194.25 nebst 7% Zins seit dem 1. Juli 1998 und Verzugsschaden in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage im Umfang von Fr. 261'194.25 nebst 7% Zins seit dem 1. Juli 1998 auf Fr. 257'418.-- teilweise gut. Im darüber hinaus gehenden Betrag wies es die Klage ab.
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Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung. Das Obergericht verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 261'194.25 nebst 7% Zins seit dem 1. Juli 1998 auf Fr. 250'000.--. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
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B.b Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische Berufung und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 22. September 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174, mit Hinweisen).
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1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts handelt es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Zusprechung einer seiner Auffassung nach vor den schweizerischen Zivilgerichten gegen ihn nicht einklagbaren Forderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von Rechten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geltend, welche den verfassungsmässigen Rechten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind (BGE 122 III 404 E. 2 S. 406; 101 Ia 67 E. 2c S. 69). Soweit kein anderes Bundesrechtsmittel zur Verfügung steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
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1.3 Neue rechtliche Vorbringen werden im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen lässt die Praxis nur zu, wenn die letzte kantonale Instanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte und freie Kognition besass. Diese Ausnahme gilt für alle Rügen mit Ausnahme der Rüge der Verletzung des Willkürverbots (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90).
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Der Beschwerdeführer bringt die Rügen der Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) und des ungeschriebenen Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung erstmals vor Bundesgericht vor. Da es sich bei der letzten kantonalen Instanz um eine Kassationsinstanz handelt, die das Recht nicht von Amtes wegen, sondern nur bei Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH anwendet (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ZPO - Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 12 zu § 281; allgemein Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationales Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, 6. Kap., N 67), sind die Ausnahmevoraussetzungen des Novenverbots nicht erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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1.4 Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht ein (Art. 89 Abs. 1 OG) und erfüllt im Wesentlichen die gesetzlichen Formerfordernisse (Art. 90 OG). Auf die Beschwerde ist im Rahmen des Gesagten einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die Verfügung des EDA über die Aberkennung seiner diplomatischen Immunität nichtig sei und deshalb auf die gegen ihn erhobene Klage der Beschwerdegegnerin nicht hätte eingetreten werden dürfen. Er habe diese Prozesseinrede vor allen kantonalen Instanzen vorgebracht. Das Kassationsgericht habe die Frage der Nichtigkeit des Entscheids des EDA jedoch nicht geprüft. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
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2.2 Soweit der Gehörsanspruch durch kantonales Verfahrensrecht umschrieben wird, prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür (BGE 116 Ia 94 E. 3a S. 98). Nach § 285 ZPO/ZH ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nur zulässig, wenn der Weiterzug ans Bundesgericht nicht möglich ist (Abs. 1). Der Weiterzug ist gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Abs. 2).
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Bei einer Verfügung des EDA über den diplomatischen Status einer Person handelt es sich um einen hoheitlichen Akt auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a OG). Die Zivilgerichte sind daran grundsätzlich gebunden. Die Nichtigkeit eines hoheitlichen Aktes muss indessen jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden (BGE 116 Ia 215 E. 2a S. 217, mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren prüft das Bundesgericht die Frage der Nichtigkeit vorfrageweise mit freier Kognition (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N 1.3.1 zu Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 73, S. 103).
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2.3 Wie das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren der gleichzeitig erhobenen Berufung zeigt, ist die vorliegende Streitsache berufungsfähig im Sinne von Art. 43 ff. OG. Das Kassationsgericht hat § 285 ZPO/ZH deshalb nicht willkürlich angewendet, wenn es die Frage, ob die Verfügung des EDA nichtig sei, infolge der Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht mit Berufung nicht selbst überprüfte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kassationsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Obergericht die Frage der Nichtigkeit der Verfügung des EDA über die Aberkennung der diplomatischen Immunität geprüft, sich hinreichend mit den zu dieser Frage eingereichten Parteigutachten auseinandergesetzt und das Urteil genügend begründet habe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Sachgericht die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, das Urteil zu begründen. An die Urteilsbegründung dürfen von Verfassungs wegen aber keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn die Parteien das Urteil gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Urteils ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das Gericht muss sich aber nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 114 Ia 233 E. 2d S. 242; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).
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3.3 Das Obergericht ging davon aus, dass die Zivilgerichte an die rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsbehörden gebunden sind. Es belegte diesen Standpunkt mit einem Verweis auf einschlägige Stellen in der Fachliteratur. Weiter hielt es fest, dass die Verfügung des EDA "jedenfalls nicht nichtig im Sinne rechtlicher Wirkungslosigkeit" sei, weshalb es sich erübrige, auf die eingereichten Parteigutachten zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Verfügung näher einzugehen.
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Diese Begründung ist in der Tat etwas knapp. Das Obergericht beschränkte sich auf eine apodiktische Feststellung, dass die Verfügung des EDA nicht nichtig sei, und unterliess es, sich mit dem gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen bzw. seine eigene Auffassung zur Frage der Nichtigkeit der Verfügung des EDA zu begründen. Der Verweis auf die einschlägige Fachliteratur, welcher sich lediglich auf das Prinzip der Bindung der Zivilgerichte an die rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber auf die Ausnahme davon bei nichtigen Verwaltungsentscheiden bezieht, stellt für sich allein keine ausreichende Begründung dar (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 103).
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Zu berücksichtigen ist indessen, dass das Obergericht die Frage der Nichtigkeit deshalb nicht näher erörterte, weil es sie als für den Verfahrensausgang unerheblich betrachtete. In einer zweiseitigen Urteilsbegründung kam es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst dann die diplomatische Immunität nicht geltend machen könnte, wenn der Entscheid des EDA nichtig wäre. Es erwog, dass der Beschwerdeführer durch Einlassung auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht auf seine Immunität verzichtet habe. Zudem stamme die eingeklagte Forderung aus privaten Geschäften im Empfangsstaat. Auch deswegen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf seine Immunität berufen. Das Obergericht stützte seinen Standpunkt auf die Bestimmungen der massgebenden Staatsverträge.
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Damit hat das Obergericht der Pflicht zur Urteilsbegründung Genüge getan. Wenn das Gericht die rechtlichen Argumente eines Parteigutachtens als unerheblich betrachtet, muss es sich nicht im Einzelnen darüber auslassen, sondern hat darzulegen, auf welche Argumente es seine eigene Rechtsauffassung stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 103). Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Urteilsbegründung möglich, sich über die Unterstellung seiner Person unter die Zivilgerichtsbarkeit Rechenschaft zu geben und das Urteil des Obergerichts im Rechtsmittelverfahren anzufechten. Ob die rechtlichen Erwägungen des Obergerichts letztendlich zutreffen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung im Verfahren der eidgenössischen Berufung. Im Ergebnis hat das Kassationsgericht daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt, indem es annahm, das Obergericht habe seine Pflicht zur ernsthaften Prüfung der Parteivorbringen und zur Urteilsbegründung wahrgenommen.
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4.
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4.1 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer den Standpunkt des Kassationsgerichts, dass das Obergericht entgegen seinem Antrag auf die Einholung eines Gutachtens über die zur Diskussion stehenden völkerrechtlichen Fragen und auf die Befragung von Völkerrechtsexperten verzichten durfte. Der Beschwerdeführer erblickt auch darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine Verletzung des kantonalen Prozessrechts. Entgegen der Auffassung des Kassationsgerichts umfasse das kantonale Recht nicht nur den Anspruch auf Befragung von Experten zu medizinischen, unfalltechnischen etc., sondern auch zu Rechtsfragen.
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4.2 Nach § 171 ZPO/ZH zieht das Gericht Sachverständige bei, wenn die Beweiserhebung besondere Kenntnisse voraussetzt, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen. Als Gegenstand eines Gutachtens kommt somit alles in Betracht, was nach § 133 ZPO/ZH Beweisgegenstand bilden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., vor § 171 ff., N 1). Gemäss dieser Vorschrift wird Beweis über erhebliche streitige Tatsachen, über Gewohnheitsrecht sowie über Handelsübungen und Ortsgebräuche erhoben.
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4.3 Aufgrund des insoweit klaren Wortlauts der genannten Vorschriften ist es nicht willkürlich, wenn das Kassationsgericht daraus schliesst, dass Fragen des Staatsvertragsrechts nicht Gegenstand eines Gutachtens im Sinne von § 133 ZPO/ZH bilden, weshalb das Obergericht nicht gehalten war, ein Rechtsgutachten über die Anwendung von Staatsvertragsrecht einzuholen oder Völkerrechtsexperten darüber zu befragen. Auch aus dem bundesrechtlichen Minimalanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Reinhold Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Zürich 2002, N 24 zu Art. 29). Die Rüge ist unbegründet.
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5.
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5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer als eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), dass das Kassationsgericht seine Rüge, das Obergericht habe über die der Aberkennung des Diplomatenstatus zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände keinen Amtsbericht eingeholt, mangels rechtsgenügender Substanziierung abgewiesen habe.
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5.2 Nach der Rechtsprechung umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Gehörsanspruch für das entscheidende Gericht die Pflicht, die ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat aber aufzuzeigen, inwiefern die zu beweisenden Tatsachen erheblich sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189).
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5.3 Das Kassationsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde im gerügten Punkt nicht abgewiesen, sondern ist darauf nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Umstände, die zur Aberkennung der diplomatischen Immunität geführt hatten, für den Prozessausgang im vorliegenden Rechtsstreit erheblich sein sollen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
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6.
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6.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 8 EMRK), eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu einem über zivilrechtliche Ansprüche entscheidenden Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Rügen beziehen sich auf die Frage der Bindung der kantonalen Instanzen an den Entscheid des EDA und darauf, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstellt wurde. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil er durch die Aberkennung seines Diplomatenstatus durch die kantonalen Instanzen im Vergleich zu anderen Diplomaten grundlos schlechter gestellt worden sei.
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6.2 Die Rügen fallen mit der Rüge der Verletzung des anwendbaren Staatsvertragsrechts zusammen, welches im Verfahren der Berufung geprüft werden kann. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 84 Abs. 2 OG).
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7.
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Insgesamt ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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