BGer I 666/2003 | |||
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BGer I 666/2003 vom 08.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 666/03
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Urteil vom 8. April 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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B.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 12. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1965 geborene B.________, verheiratet und Mutter zweier 1992 und 1997 geborener Kinder, war seit 1995 - seit Mai 1998 in einem 50 %-Pensum - bei der Brasserie Q.________ als Mitarbeiterin (Reinigungsarbeiten, Zimmermädchen, Lingerie) angestellt. Anfang Juni 2000 gab sie ihre Tätigkeit zufolge diverser Leiden, so u.a. wegen Rückenbeschwerden, auf. Am 29. Juni 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte in beruflich-erwerblicher Hinsicht einen Arbeitgeberbericht vom 4. September 2001 und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sowie - zur Klärung der medizinischen Verhältnisse - Berichte des praktizierenden Arztes S.________ vom 22. August 2001 sowie des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, Spez. Rheumaerkrankungen, vom 12. Juni 2001 ein. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (vom 27. November 2001) und Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 3. Dezember 2001). Gestützt darauf verneinte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 26. Juni 2002 eine anspruchsbegründende Invalidität, da abgesehen von körperlichen Schwerstarbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Verwaltung hatte bei ihrem Entscheid insbesondere auch den Austrittsbericht der Dres. med. R.________ und K.________, Klinik X.________, Zentrum für Medizinische und Neurologische Rehabilitation, vom 12. Februar 2002 berücksichtigt.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 12. September 2003).
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des die Verwaltungsverfügung vom 26. Juni 2002 bestätigenden kantonalen Entscheides seien die Akten an die IV-Stelle zurück- und diese anzuweisen, eine erneute Begutachtung anzuordnen, weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend abermals zu verfügen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin leidensbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
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3.
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3.1 In somatischer Hinsicht diagnostizierte Frau Dr. med. L.________ in ihrem Gutachten vom 27. November 2001 ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine bei (klinisch) verminderter Beweglichkeit der LWS bei Druckdolenz der Dornfortsätze der unteren BWS und LWS sowie paravertebral thorakolumbal rechts und (radiologisch) bei einer Fehlhaltung der BWS und LWS bei beginnenden degenerativen Veränderungen lumbosakral. Diesem Befund opponiert die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht. Sie macht indessen geltend, dass die Fachärztin in ihrer Beurteilung der Auswirkungen auf das Leistungsvermögen zur "Verharmlosung" neige.
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3.2 Dem ist nicht beizupflichten. Da schwerwiegende pathologische Befunde ausgeschlossen werden konnten - auch Dr. med. C.________ wies in seinem Bericht vom 12. Juni 2001 darauf hin, dass sich seitens des Bewegungsapparates keine Pathologien ergäben, welche eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründeten -, verneinte die Gutachterin konsequenterweise eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine mittel belastende Tätigkeit verbunden mit regelmässigem Positionswechsel. Sie erachtete jede Tätigkeit, in welcher kein wiederholtes Heben von Gewichten über 10 kg sowie längeres Verharren in gedrehter oder gebückter Körperhaltung erforderlich sei, für uneingeschränkt zumutbar. Ob die bisherige Beschäftigung als Zimmermädchen diesen Auflagen entspricht - wie von Frau Dr. med. L.________ bejaht -, braucht demgegenüber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass die Versicherte aus körperlicher Sicht in jeder leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist und einen ihrem bisherigen Einkommen entsprechenden Verdienst zu realisieren vermöchte. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin erscheinen die Aussagen der Expertin auch insofern nicht widersprüchlich, als sie an anderer Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt habe. Vielmehr hat sie auf die Frage, seit wann eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestünde (Ziff. 2.5 des Gutachtens), lediglich ausgeführt, dass zur Zeit keine Arbeitsunfähigkeit über 20 % attestiert werden könne. Daraus die Bestätigung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit folgern zu wollen, geht indessen - namentlich vor dem Hintergrund der übrigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit - fehl. Nichts anderes lässt sich sodann aus dem hausärztlichen Bericht des Dr. S.________ vom 22. August 2001 schliessen, auf welchen aus den vom kantonalen Gericht einlässlich dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann, zumal in Bezug auf Aussagen von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
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4.
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Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein die Leistungsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden vorliegt.
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4.1 Dr. med. C.________ gab in seinem Bericht vom 12. Juni 2001 an, der frustrierende Verlauf mit völliger Therapieresistenz auf sämtliche üblicherweise wirksame medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapien lasse an ein so genanntes somatoformes Schmerzsyndrom mit respektive bei erheblicher psychischer Überlagerung denken. Mit einiger Wahrscheinlichkeit lägen ihm nicht bekannte psychosoziale Faktoren vor, welche das Schmerzsyndrom zumindest aufrecht erhielten bzw. verschlimmerten. Auch Dr. S.________ nannte in seinem Bericht vom 22. August 2001 sodann u.a. den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Ferner diagnostizierten die Ärzte der Klinik X.________ in ihrem Bericht vom 12. Februar 2002 eine - vor allem thorakal bis lumbal lokalisierte, bisher weitgehend therapieresistente - somatoforme Schmerzstörung nach banalem Autounfall.
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4.2 Rechtsprechungsgemäss stellt das Vorliegen eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die psychiatrischen Befunde (einschliesslich somatoformer Schmerzstörungen) nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar ist (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
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4.2.1 Unter gewissen Umständen können auch schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Erw. 2.2.2 des bereits erwähnten Urteils I 683/03 mit Hinweisen).
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4.2.2 Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Erw. 2.2.4 des Urteils I 683/03 mit Hinweisen).
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4.3
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4.3.1 Anzumerken bleibt vorab, dass Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2001 nicht nur eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits das Vorhandensein eines psychischen Leidens an sich, so namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung, verneint. Diese Expertise, welche im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt, erfüllt - entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwänden - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 f. Erw. a und b). Sie leuchtet insbesondere in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, sodass darauf - mit der Vorinstanz - ohne weiteres abgestellt werden kann. Daran ändern auch die Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 12. Juni 2001 und des Dr. S.________ vom 22. August 2001 nichts, äusserte der Zweitgenannte doch lediglich eine Verdachtsdiagnose und formulierte auch Ersterer, ebenfalls kein Psychiater, - quasi als Ausfluss der "völligen Therapieresistenz" im Sinne eines negativen Auswahlverfahrens - seine Vermutung eher vage (" ... lässt an ein sogenanntes somatoformes Schmerzsyndrom mit resp. bei erheblicher psychischer Überlagung denken").
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4.3.2 Selbst wenn im Übrigen, den Ärzten der Klinik X.________ in deren Bericht vom 12. Februar 2002 folgend, eine somatoforme Schmerzstörung anzunehmen wäre, reichte diese Diagnose - wie in Erw. 4.2 hievor dargelegt - für sich alleine nicht zur Begründung einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Vielmehr müsste diese durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein. Schliesslich fehlt es der Beurteilung - wie die Beschwerdeführerin selber zugesteht - nebst einer Auseinandersetzung mit den divergierenden gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. H.________ auch an einer einlässlichen Begründung für die im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik auf immerhin 80 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherten die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar sein sollte. Zudem lässt der Bericht auch keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Beschwerdeführerin - nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt - nicht doch über psychische Ressourcen verfügt, die ihr eine über das bescheinigte 20%ige Leistungsvermögen hinausgehende Arbeitsaufnahme erlaubten. Die Schlussfolgerungen des Austrittsberichtes der Klinik X.________ vermögen somit den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.________ vom 3. Dezember 2001 nicht zu erschüttern.
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Weitere medizinische Abklärungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, erweisen sich vor diesem Hintergrund als unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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5.
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Was ferner die von der Beschwerdeführerin geforderte Abklärung der Verhältnisse im Haushalt anbelangt, ist eine solche vorliegend nicht erforderlich. Wie hievor dargelegt, beläuft sich die erwerbliche Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf 100 %. Bei einer nach der gemischten Methode vorzunehmenden Gewichtung der Bereiche Erwerbs- und Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall von je 50 % - die Beschwerdeführerin hat auf Grund ihrer 1992 und 1997 geborenen Kinder ab Mai 1998 nurmehr zu 50 % gearbeitet -, resultiert daraus für den Erwerbsbereich eine Invalidität von 0 % (0,5 x 0 %). Damit demnach überhaupt noch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden könnte, müsste sich die Einschränkung im Haushalt auf mindestens 79 % belaufen (zur Rundung: vgl. das in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02), wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr hielt Frau Dr. med. L.________ in ihrem Gutachten vom 27. November 2001 - offensichtlich in Wiedergabe von entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin ihr gegenüber - fest, die Versicherte könne den Haushalt alleine erledigen, wobei sie vom Ehemann und von Freunden unterstützt werde (zur im Rahmen der Invaliditätsbemessung über die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinaus zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen: vgl. Urteil S. vom 17. November 2003,I 467/03, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
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6.
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Ein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen be-steht sodann nicht, da die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % nicht ausgewiesen ist (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
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Schliesslich sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) nicht erfüllt. Dass die Versicherte nicht selber in der Lage sein sollte, auf dem ihr offen stehenden allgemeinen Arbeits-markt eine ihrer Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden, kann auf Grund der Akten nicht gesagt werden. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 85 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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