BGer 2A.601/2003 | |||
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BGer 2A.601/2003 vom 13.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.601/2003 /leb
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Urteil vom 13. April 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, 3003 Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Stefan Galligani,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau,
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Migrationsamt des Kantons Aargau,
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Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
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als mitbeteiligte Behörde.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 14. November 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die kroatische Staatsangehörige A.________, geboren 1962, reiste im Jahre 1990 als Saisonnière in die Schweiz ein. Am 17. September 1993 wurde ihr eine Jahresaufenthalts- und am 20. März 2000 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
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Aus einer früheren Ehe von A.________ in ihrem Heimatland waren der Sohn B.________, geboren am 20. Februar 1982, und die Tochter C.________, geboren am 28. Januar 1985, hervorgegangen. Mit der Scheidung im Jahre 1987 wurde das Sorgerecht über die beiden Kinder A.________ zugesprochen. Die Kinder werden seit dem Wegzug ihrer Mutter in die Schweiz von ihren Grosseltern betreut. Der Vater der Kinder verstarb 1993 im Krieg.
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Am 20. März 2001 stellte A.________ ein Familiennachzugsgesuch für ihre beiden Kinder, worauf ihr die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Migrationsamt) mitteilte, ihr Sohn sei zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 18 Jahre alt gewesen, weshalb auf das ihn betreffende Gesuch nicht eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 29. Juni 2001 lehnte die Fremdenpolizei das Familiennachzugsgesuch für die Tochter ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B.
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Am 24. Juli 2001 reichte A.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 29. Juni 2001 ein. Am 19. September 2001 teilte die von der Fremdenpolizei mit Abklärungen vor Ort betraute Schweizerische Botschaft in Zagreb mit, dass die Grossmutter von C.________ - wie im Wiedererwägungsgesuch vorgebracht - an Leukämie leide, zur Zeit jedoch nicht mehr in stationärer Behandlung sei, sondern sich einer ambulanten Chemotherapie unterziehe. Mit Verfügung vom 16. September 2002 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Aufenthalt, das Wiedererwägungsgesuch ab.
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Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Migrationsamt des Kantons Aargau, nachdem es die Tochter sowie deren Grosseltern durch die Schweizerische Botschaft in Zagreb hatte besuchen und befragen lassen, am 8. Juli 2003 ab. Zur Begründung führte das Migrationsamt an, die engsten Bezugspersonen der Tochter seien deren Grosseltern; es fehle damit an einer vorrangigen Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter. Aufgrund ihrer altersüblichen Selbständigkeit bedürfe die Tochter nicht mehr ständiger Fürsorge, weshalb die Betreuungssituation durch den temporären Spitalaufenthalt und die andauernde ambulante Behandlung der Grossmutter bzw. den Gesundheitszustand des Grossvaters, welcher keine grösseren physischen und psychischen Belastungen ertragen könne, nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Der Nachzug erweise sich damit nicht als notwendig.
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C.
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Mit Urteil vom 14. November 2003 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine von A.________ erhobene Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vom 8. Juli 2003 auf, bewilligte das Familiennachzugsgesuch und wies die Fremdenpolizei an, den Aufenthalt von C.________ zu regeln. Das Gericht erachtete entgegen der Auffassung des Migrationsamtes eine Änderung in der Betreuungssituation aufgrund des Gesundheitszustandes der Grosseltern als notwendig, weshalb dem Gesuch zu entsprechen sei.
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D.
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Mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 erhebt das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der es die Aufhebung des Entscheids des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 14. November 2003 beantragt.
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A.________ ersucht in ihrer Vernehmlassung um "Bestätigung des Entscheides des Rekursgerichts". Das Migrationsamt des Kantons Aargau schliesst (sinngemäss) auf Gutheissung der Beschwerde. Das Rekursgericht im Ausländerrecht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 103 lit. b OG ist das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1; Fassung mit der per 1. Mai 2003 angepassten Behördenbezeichnung) ist das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; vormals Bundesamt für Ausländerfragen) ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.
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Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles geht (BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f., 11 E. 1.1 S. 13, je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
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1.2
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1.2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).
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1.2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Die Beschwerdegegnerin besitzt die Niederlassungsbewilligung. Ihre Tochter war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (bzw. in casu der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs), auf den es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage ankommt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262; zuletzt: BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252, 11 E. 2 S. 13), noch nicht 18 Jahre alt. Sie hat daher gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug zu ihrer Mutter. Damit ist vorliegend der erwähnte Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht gegeben, weshalb der Weg der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein offen steht, ohne dass auf die für die Behördenbeschwerde für gewisse Konstellationen entwickelten Sonderregeln (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2A.457/2003 vom 16. Januar 2004, E. 1.2) zurückgegriffen werden muss.
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1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f. mit Hinweis).
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2.
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Zu prüfen ist, ob das kantonale Rekursgericht - wie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) behauptet - durch die Bejahung eines Anspruches auf Nachzug der Tochter der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG Bundesrecht falsch angewendet hat.
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2.1 Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1-3.1.3 S. 14 f., 249 E. 2.1 S. 252 mit Hinweisen). Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält, wobei auch das Verhältnis des Kindes zu weiteren Betreuungspersonen (Grosseltern, ältere Geschwister) in Betracht zu ziehen ist (BGE 129 II 11 E. 3.1.4 S. 15 mit Hinweisen). Im Übrigen wird das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a S. 587; 119 Ib 81 E. 3a S. 88; 115 Ib 97 E. 3a S. 101). Es werden hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361 E. 4c S. 370 f.). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderung zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16, mit Hinweis). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 15, 249 E. 2.1 S. 253; 124 II 361 E. 3a S. 366 f. mit Hinweisen).
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2.2 Das Rekursgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die in die Schweiz eingewanderte Beschwerdegegnerin bereits als Jahresaufenthalterin (seit 1993) rechtlich die Möglichkeit gehabt hätte, ein Familiennachzugsgesuch einzureichen, ein solches jedoch erst rund 7 ½ Jahre später stellte. Die von ihr vorgebrachten Gründe (gesundheitliche Probleme mit mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1998, Widerstand ihres damaligen Lebenspartners) vermöchten das lange Zuwarten an sich nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdegegnerin sei aber zugute zu halten, dass sie schon 1992 - aufgrund ihres damaligen Saisonnier-Status jedoch erfolglos - um Nachzug ihrer beiden Kinder ersucht habe. Zu prüfen sei somit, ob die Betreuung der jahrelang von ihr getrennt lebenden, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 16-jährigen Tochter nicht weiterhin durch die bisherigen Bezugspersonen erfolgen könne, bzw. ob sich der Nachzug effektiv als notwendig erweise. Da der Beschwerdegegnerin mit dem Scheidungsurteil im Jahre 1987 das Sorgerecht über ihre Tochter übertragen worden sei, bestehe formell eine vorrangige Beziehung zu dieser. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Grosseltern mütterlicherseits die nächsten Bezugspersonen der Tochter darstellten, betreuten sie diese doch seit vielen Jahren im Heimatland, wogegen die Beschwerdegegnerin seit 1990 in der Schweiz und demnach seit über 13 Jahren getrennt von ihr lebe. Daran vermöchten auch die regelmässigen telefonischen Kontakte und die jährlichen Besuchsaufenthalte bei der Beschwerdegegnerin in der Schweiz nichts zu ändern. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdegegnerin seit 1999 bis zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 24. Juli 2001 massiv verschlechtert habe, so dass sie aufgrund ihrer Erkrankung an Leukämie sogar habe (am 4. Juli 2001) hospitalisiert werden müssen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin diese neuen Tatsachen nicht bereits anlässlich des Familiennachzugsgesuchs vom 20. März 2001 geltend gemacht habe. Aufgrund der Akten sei von einem ausserordentlich schlechten Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdegegnerin auszugehen, obwohl deren Behandlung ambulant stattfinde und sie grundsätzlich zu Hause sei. Die Chemotherapie schwäche und belaste sie zudem noch weiter, weshalb sie - entgegen der Auffassung des Migrationsamtes - ihre Enkelin nicht mehr weiter betreuen könne. Ebenso wenig könnten diese Aufgabe der Grossvater oder der Bruder wahrnehmen: Ersterer sei ebenfalls in ärztlicher Behandlung und bereits durch die Pflege seiner Ehefrau stark belastet; letzterem könne nicht zugemutet werden, für seine Schwester zu sorgen, sei er doch nur unwesentlich (weniger als drei Jahre) älter als diese. Schliesslich vertritt das Rekursgericht den Standpunkt, einem Familiennachzugsgesuch sei dann zu entsprechen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gegen die Abweisung desselben dann gutzuheissen, wenn die Voraussetzungen für den Nachzug im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt gewesen seien, was auch dann gelte, wenn das Kind im laufenden Verfahren 18 Jahre alt geworden sei. Die Tochter der Beschwerdegegnerin sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 20. März 2001, auf welchen für die Betrachtung der Notwendigkeit eines Wechsels der Betreuungsverhältnisse abzustellen sei, rund 16 Jahre alt gewesen und hätte - auch als Teenager - weiterhin der Betreuung durch eine Bezugsperson benötigt. Zusammenfassend erweise sich daher eine Änderung der Betreuungssituation aufgrund des Gesundheitszustandes der Grosseltern insgesamt als notwendig, weshalb das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen sei.
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2.3 In seiner Beschwerde bringt das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) vor, das Rekursgericht gehe fehl in der Annahme, auch bei der Prüfung der materiellen Rechtslage des Familiennachzugsgesuchs auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (bzw. der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs) abstellen zu können. Vielmehr dürfe laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 2A.469/2001 vom 6. März 2002, E. 3.4) berücksichtigt werden, dass die nachzuziehende Tochter der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des rekursgerichtlichen Entscheids das 18. Altersjahr vollendet habe. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bedürfe C.________, welche kurz vor ihrem 19. Geburtstag stehe und die obligatorische Schule wohl im Sommer 2003 beendet habe, als reife, ziemlich selbständige junge Erwachsene keiner ständigen persönlichen Betreuung mehr wie ein jüngeres Kind. Sie habe zudem selber geschrieben, dass sie in der Schweiz bessere Perspektiven für die Zukunft und ihr Leben hätte, und ihre beruflichen Ziele klar formuliert (Ernährungstechnikerin, Stelle in der Schweiz, ev. Fortsetzung der Ausbildung). Schon aufgrund ihres Alters könne beim Nachzugsgesuch nicht mehr das Familienleben im Vordergrund gestanden haben, sondern es müssten andere Gründe - wie bessere Ausbildungs- und Berufschancen in der Schweiz - ausschlaggebend gewesen sein. Solche an sich legitimen ökonomischen Gründe würden jedoch von Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG nicht geschützt. Im Weiteren fehle es auch an den besonders stichhaltigen familiären Gründen für den nachträglichen Familiennachzug: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin mit dem Nachzug ihrer Tochter so lange zugewartet habe. Bereits 1992 wäre es ihr möglich gewesen, um Verlängerung des Besuchsaufenthalts der Kinder im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina zu ersuchen, was sie unterlassen habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über eine geeignete Unterkunft und ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe. Stattdessen habe sie ihre Kinder bereits vorzeitig wieder in ihre Heimat bringen lassen. Weder die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden kriegerischen Verhältnisse im Heimatland noch der Tod des Kindsvaters im Jahre 1993 habe die Beschwerdegegnerin dazu bewogen, ein weiteres Gesuch um Familiennachzug zu stellen, womit sie selbst nach Erhalt der Jahresaufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung noch zugewartet habe. Da die Grossmutter anscheinend bereits im Februar 1993 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und seit 1999 regelmässig im Spital behandelt werde, stelle auch deren Gesundheitszustand keinen stichhaltigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug dar. Es seien damit keine stichhaltigen Gründe gegeben, welche eine Änderung der Betreuungsverhältnisse im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs notwendig gemacht hätten, zumal nicht ersichtlich sei, dass eine weitere altersgerechte Betreuung der damals 16 ½ Jahre alten Tochter durch die Grosseltern nicht mehr möglich gewesen sein solle. Dazu komme, dass die Tochter im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits volljährig und auf eine Betreuung durch Dritte nicht mehr angewiesen gewesen sei.
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2.4
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2.4.1 Die Überlegungen des Rekursgerichts beruhen auf vertretbaren und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 1.3). Auch im angefochtenen Urteil wird mit Bezug auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung davon ausgegangen, die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe vermöchten das lange Zuwarten an sich nicht zu rechtfertigen, und folgerichtig erkannt, dass nicht die Beschwerdegegnerin, wiewohl sie Inhaberin des elterlichen Sorgerechts über ihre Tochter ist, sondern die Grosseltern die nächsten Bezugspersonen darstellen. Wenn das Rekursgericht im Ergebnis dennoch zu einer Bejahung des Anspruches auf nachträglichen Nachzug kommt, so deshalb, weil es die Aufrechterhaltung der bisherigen, an sich genügenden Betreuung der Tochter im Heimatland aufgrund eines sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes der Grossmutter als im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht mehr gewährleistet erachtete. Zwar ist aktenkundig und wird von der Vorinstanz auch nicht übersehen, dass sich die Grossmutter bereits seit 1999 wegen ihrer Leukämieerkrankung in ärztlicher Behandlung befindet und ihre Krankheit demnach bereits zwei Jahre vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs diagnostiziert worden war. Es ist jedoch ebenso erstellt, dass die Grossmutter sich im Juli 2001 in Spitalpflege begeben und anschliessend einer ambulanten Chemotherapie unterziehen musste. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, wenn das Rekursgericht davon ausgeht, vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs (am 24. Juli 2001) habe sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdegegnerin massiv verschlechtert. Aufgrund der zeitlichen Abläufe konnten die genannten Sachumstände ausserdem als zu diesem Zeitpunkt neu betrachtet werden. Die Feststellung im rekursgerichtlichen Urteil, wonach die Grossmutter unter den gegebenen Umständen nicht mehr in der Lage sei, ihre Enkelin weiter zu betreuen, ist damit nicht zu beanstanden, zumal auch ein spitalärztlicher Bericht zum Ergebnis kommt, sie könne aufgrund ihrer Therapien zeitweise nicht einmal für sich selber sorgen und eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten.
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2.4.2 Die Ausführungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der weiteren Familienangehörigen im Heimatland (Grossvater und Bruder) sind im Ergebnis zwar nicht unhaltbar, doch gilt es zu präzisieren, dass ältere Geschwister nicht allein aufgrund eines geringen Altersunterschieds als subsidiäre Betreuungspersonen ausser Betracht fallen. Zu würdigen sind vielmehr die konkreten Lebensumstände des für die Beistandsfunktion in Frage kommenden Geschwisterteils insgesamt (Alter, Selbständigkeit, berufliche Belastung, eigene familiäre Verpflichtungen, Wohnort und -situation, etc.). Zudem ist das durch die Bezugspersonen im Heimatland (noch) erbringbare Mass an Fürsorge und Beistand ins Verhältnis zu setzen zu den aktuellen Betreuungsbedürfnissen des Kindes, welche sich hinsichtlich Art und Intensität mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verändern. So ist durchaus denkbar, dass sich ein Grosselternteil aufgrund altersbedingter Gebrechlichkeit und schwindenden Körperkräften zwar ausser Stande sieht, die Obhuts- und Erziehungsfunktionen für ein Kleinkind wahrzunehmen, jedoch einem Adoleszenten den benötigten Beistand nach wie vor zu vermitteln in der Lage ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichts, welches sich im Wesentlichen mit der Feststellung begnügt, mit rund 16 Jahren bedürfe die Tochter der Beschwerdegegnerin "als Teenager" weiterhin der Betreuung durch eine Bezugsperson, erscheinen insofern als Begründung nur knapp genügend, jedoch mit Blick auf die Umstände im Ergebnis nicht als geradezu unhaltbar.
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Im Übrigen ist zwar, wie das IMES zu Recht geltend macht, nur für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Für die materielle Beurteilung darf dagegen mitberücksichtigt werden, welches Alter das nachzuziehende Kind im Zeitpunkt der Entscheidfällung inzwischen erreicht hat (BGE 124 II 361 E. 4b S. 370; Urteile 2A.469/2001 vom 6. März 2002, E. 3.4, sowie 2A.95/2001 vom 30. Mai 2001, E. 2b). Das Rekursgericht hätte den Nachzug aufgrund des inzwischen fortgeschrittenen Alters der Tochter (im Urteilszeitpunkt 18 ¾ Jahre) auch verweigern dürfen. Die Bewilligung des Familiennachzugs liegt aber - bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen - noch innerhalb des der kantonalen Rechtsmittelinstanz in solchen Fällen zuzugestehenden Beurteilungsspielraumes.
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2.4.3 Das angefochtene Urteil schweigt sich im Weiteren zur Frage der Integrationsschwierigkeiten aus, welche bei einem Nachzug von Kindern dieses Alters unweigerlich zu erwarten sind und welchen es - auch im Interesse des Kindes - Rechnung zu tragen gilt. Aus den Akten bzw. den Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht diesbezüglich immerhin hervor, dass die nachzuziehende Tochter ihre Mutter in der Schweiz regelmässig und für längere Zeit (1992 für sechs Monate und danach alljährlich für zwei Monate) besuchte und ihr insofern die Verhältnisse hierzulande nicht völlig fremd sein dürften. Auch beherrscht sie zwar noch keine Landessprache, doch ist sie willens, deutsch zu lernen, und besitzt gute Englischkenntnisse, was ihr eine gewisse Hilfe sein wird, sich zu verständigen. Nach dem Gesagten liegen, was die Integration der Tochter der Beschwerdegegnerin in der Schweiz anbelangt, jedenfalls keine unüberwindbaren Hindernisse vor.
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2.4.4 Schliesslich befasst sich das Rekursgericht auch nicht explizit mit der Frage, ob dem erst kurz vor Volljährigkeit eingereichten Nachzugsgesuch nicht möglicherweise primär wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde liegen könnten. Entsprechende Anhaltspunkte, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird, ergeben sich ansatzweise aus den Akten, namentlich aus den Aussagen von Tochter und Mutter selber. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der im Rahmen des Möglichen intensiv gepflegten familiären Beziehungen zwischen Mutter und Tochter (alljährliche mehrmonatige Besuchsaufenthalte seit über zehn Jahren, regelmässige telefonische Kontakte), erscheint der von der Beschwerdegegnerin geäusserte Wunsch nach Zusammenleben mit ihrer Tochter und damit Zusammenführung der Teilfamilie als echt. Die vom IMES angeführten Indizien lassen insofern keinen eindeutigen Schluss auf eine primär berufs- und ausbildungsbezogene Motivation in der Gesuchseinreichung zu. Entsprechend erscheint der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis nicht als unhaltbar.
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2.5 Nach dem Gesagten ist von einem Grenzfall auszugehen. Zwar entspräche der umsichtig redigierte Einspracheentscheid des Migrationsamtes vom 8. Juli 2003 ebenso gut oder sogar besser der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Abgesehen von den aufgezeigten Mängeln in der Begründung erscheint das angefochtene Urteil des Rekursgerichts zwar als grosszügig, aber aufgrund der vom Gericht getroffenen, als verbindlich erkannten Sachverhaltsfeststellungen nicht bundesrechtswidrig.
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3.
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Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht und dem Migrationsamt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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