BGer C 253/2003 | |||
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BGer C 253/2003 vom 13.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 253/03
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Urteil vom 13. April 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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G.________, 1972, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 23. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Goldau das Gesuch des 1972 geborenen G.________ um Zustimmung zum Besuch des Lehrgangs zum dipl. Betriebsökonomen an der Betriebswirtschafts- und Verwaltungsschule (BVS) ab.
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Gegen diese Verfügung erhob G.________ am 27. Mai 2003 Einsprache, welche das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 11. Juni 2003 abwies.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher G.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sinngemäss die volle, eventualiter teilweise Übernahme der Kurskosten in der Höhe von Fr. 7'000.- durch die Arbeitslosenversicherung beantragte, wies das Verwaltungsgericht Schwyz ab (Entscheid vom 23. September 2003 ).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Beschwerdeführer das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
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Das KIGA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG), gelten die Bestimmungen des ATSG, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Für die Gewährung von Beiträgen im Rahmen von Art. 59-61 AVIG ist das ATSG somit anzuwenden (Art. 1 Abs. 2,3 ATSG e contrario).
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1.2 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde u.a. im Bereich arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff.) am 22. März 2003 teilrevidiert (BBl 2001, 2245). Die Änderung trat am 1. Juli 2003 in Kraft (AS 2003 1728, 1755). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 11. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 V Erw. 1, 356 Erw. 1).
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2.
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Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG).
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Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b).
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3.
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Streitig ist, ob die Arbeitslosenversicherung Beiträge im Sinne von Art. 59 ff. AVIG an die Kosten des vom Beschwerdeführer besuchten Lehrgangs zum diplomierten Betriebsökonomen (BVS) zu leisten hat. Somit ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine Grund- und allgemeine berufliche Weiterbildung handelt, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, oder ob eine Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.
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3.1 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, kann die Matura einer abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung nicht gleichgesetzt werden, da keine spezifischen beruflichen Kenntnisse und Qualifikationen vermittelt werden.
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Nach Abbruch seines Wirtschaftsstudiums (1995) arbeitete G.________ bei verschiedenen Firmen als Sachbearbeiter und Kundenberater, im Bereich Verkauf/Marketing und zuletzt als Sicherheitsangestellter. In Ausübung dieser praktischen Tätigkeiten eignete er sich verschiedene berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen an. Weitere schulische Ausbildungen hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen.
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Gemäss Ausschreibung der BVS umfasst der Lehrplan der Betriebsökonomen - Ausbildung nebst Rechnungswesen, Marketing, Wirtschaftspolitik und Steuerrecht auch Projektmanagement, Rhetorik/ Verhandlungstechnik und Informatikpräsentation. Der Lehrgang ist primär als ergänzende Ausbildung im kaufmännischen Bereich gedacht. Er eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, ein dem Lehrabschluss mindestens gleichwertiges Diplom zu erlangen. Der Beschwerdeführer selber begründet denn auch sein Gesuch damit, dass er eine Erstausbildung anstrebe (...), respektive ein Diplom, das ihm sein Wissen bestätige.
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Somit ist festzuhalten, dass beim vom Beschwerdeführer besuchten BVS-Kurs nicht die Aktualisierung, Vertiefung und Vervollständigung von bereits angeeigneten Kenntnissen im Vordergrund steht. Es handelt sich vielmehr um eine weit darüber hinaus gehende Ausbildung zum Generalisten (mit Diplomabschluss), die der Beschwerdeführer bisher nicht vorweisen kann. Damit stellt der Lehrgang für ihn eine Grundausbildung dar, und nicht eine Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Art. 59 ff. AVIG, für welche die Arbeitslosenversicherung einzustehen hat.
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4.
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Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist über einen Anspruch auf Ausbildungszuschüsse gemäss Art. 66a ff. AVIG aus formellen Gründen nicht zu entscheiden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 13. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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