BGer H 113/2003 | |||
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BGer H 113/2003 vom 14.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 113/03
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Urteil vom 14. April 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Treuhand X.________ AG
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 30. Januar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügungen vom 14. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma A.________ AG unter verschiedenen Titeln zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) für das Jahr 2000, so u.a. auf einem Lohnbestandteil im Wert von Fr. 674.--, welcher einem aus der Arbeitgeberfirma austretenden Mitarbeiter in Form eines Schmuckstücks zugewendet worden sei.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die gegen die gesamte Nachzahlung erhobene Beschwerde insofern teilweise gut, als es die Sache zur Neuberechnung des Nachzahlungsbetrages unter Ausserachtlassung des erwähnten Naturalgeschenks an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 30. Januar 2003 mit Verweisung auf die Erwägungen).
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C.
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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit dieser das streitige Austrittsgeschenk von der Beitragspflicht ausnimmt ("der Wert ebendieses Geschenks sei als massgebender Lohn zu betrachten").
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Während die Firma A.________ AG vernehmlassungsweise beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei "voll und ganz unseren Anträgen" gemäss vorinstanzlicher Beschwerde "zu entsprechen", schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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1.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Mit Blick auf den Antrag der Beschwerde führenden Ausgleichskasse (die Arbeitgeberfirma hat gegen den kantonalen Entscheid nicht innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben) ist letztinstanzlich nur mehr die Frage zu beantworten, ob das Austrittsgeschenk an den ausscheidenden Mitarbeiter massgebenden Lohn darstellt, was von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verneint, von Verwaltung und BSV hingegen bejaht wird.
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3.
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3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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3.2 Gestützt auf die ihm in Art. 5 Abs. 4 AHVG eingeräumte Befugnis, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen, hat der Bundesrat Art. 8 AHVV erlassen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach lit. c dieser Bestimmung u.a. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen. Nach der Verwaltungspraxis (Rz 2134 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung) gelten ferner als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendungen Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse, so zu Weihnachten oder Neujahr üblicherweise gewährt werden, sofern deren Wert Fr. 500.-- im Jahr nicht übersteigt. Massgebend sind dafür die Gestehungskosten des Arbeitgebers. Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren) gelten als Naturalgeschenke. Bargeschenke gelten als Gratifikationen und gehören zum massgebenden Lohn. Obwohl derartige Naturalgeschenke in Art. 8 AHVV nicht erwähnt sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 101 V 4 Erw. 2b die damals anwendbare, der heute geltenden Verwaltungspraxis entsprechende Weisung des BSV als rechtskonform erachtet und diese Rechtsprechung in der Folge bestätigt (SVR 1997 AHV Nr. 135 S. 413 Erw. 4a).
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3.3
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Gerade im Hinblick auf die unter Erw. 3.3 hievor dargelegte, den Gesichtspunkt des Ausnahmecharakters der Beitragsbefreiung und die hiefür erforderliche Beschränkung auf das übliche Ausmass der Zuwendung herausstreichende Gerichtspraxis besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, von der in vorstehender Erw. 3.2 angefüegelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden. Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24. August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene "stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung - oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung - noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (...) der Lohn real gekürzt würde", ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer "Nettolohnzuwendung" zu übernehmen (Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV).he im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Überlegungen des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz u.a. auf Art. 8ter AHVV verweist (wonach Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse, Abfindungen, Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden. Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24. August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene "stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung - oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung - noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (...) der Lohn real gekürzt würde", ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer "Nettolohnzuwendung" zu übernehmen (Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV).
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4.
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Gerade im Hinblick auf die unter Erw. 3.3 hievor dargelegte, den Gesichtspunkt des Ausnahmecharakters der Beitragsbefreiung und die hiefür erforderliche Beschränkung auf das übliche Ausmass der Zuwendung herausstreichende Gerichtspraxis besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, von der in vorstehender Erw. 3.2 angeführten, auf der Verwaltungspraxis beruhenden Rechtsprechung zu den Naturalgeschenken abzuweichen. Die Beendigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch den Austritt des Mitarbeiters aus der Arbeitgeberfirma kann unbestrittenermassen als besonderes Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 AHVG betrachtet werden. Hingegen wurde der von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis auf Fr. 500.-- im Jahr festgesetzte Höchstbetrag durch das Naturalgeschenk der Beschwerdegegnerin an den ausscheidenden Angestellten im Wert von Fr. 674.-- (wenn auch knapp) überschritten. Die von der Ausgleichskasse diesbezüglich verfügte Nachzahlung ist somit nicht zu beanstanden.
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An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangenden Überlegungen des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Soweit die Vorinstanz u.a. auf Art. 8ter AHVV verweist (wonach Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse, Abfindungen, Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung und Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum massgebenden Lohn gehören), übersieht sie, dass diese Verordnungsbestimmung ausschliesslich Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hiezu kann das streitige Schmuckstück nicht gezählt werden. Im Übrigen wurde Art. 8ter AHVV erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt, wogegen sich der vorliegende Rechtsstreit um eine Frage hinsichtlich der Nachzahlungspflicht für das Jahr 2000 dreht. Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil G. vom 24. August 1992 (H 34/92) der im hier angefochtenen Entscheid ebenfalls vertretene Standpunkt verworfen, wonach Austrittsgeschenke im Hinblick auf ihren einmaligen Charakter von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Soweit die Vorinstanz schliesslich ausführt, es erschiene "stossend, wenn dem beschenkten Arbeitnehmer mit der letzten Lohnabrechnung - oder gar im Nachhinein mit besonderer Rechnung - noch die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt würden und damit (...) der Lohn real gekürzt würde", ist festzustellen, dass es der Arbeitgeberfirma unbenommen bleibt, die auf das Naturalgeschenk entfallenden Arbeitnehmerbeiträge im Sinne einer "Nettolohnzuwendung" zu übernehmen (Art. 7 lit. p zweiter Satzteil AHVV).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als damit das Austrittsgeschenk vom massgebenden Lohn ausgenommen wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Ausgleichskasse des Kantons Zug zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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