BGer 1P.752/2003 | |||
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BGer 1P.752/2003 vom 20.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.752/2003 /zga
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Urteil vom 20. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Markus Raess,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 123, 5001 Aarau,
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Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafprozess; Entsiegelung und Durchsuchung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei vom 18. März 2003 hin eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Aargau am 7. April 2003 eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen Geldwäscherei. Im Rahmen der interkantonalen Rechtshilfe erfolgte am 20. November 2003 in der Zürcher Wohnung der Angeschuldigten und ihres Ehemannes X.________ eine Hausdurchsuchung sowie eine Beschlagnahme von Dokumenten und elektronischen Datenträgern. Mit Schreiben vom 21. November 2003 an das Untersuchungsrichteramt beantragte X.________ die Herausgabe der beschlagnahmten und angeblich ihm gehörenden Dokumente und Datenträger. Eventualiter verlangte er deren Siegelung. Mit Eingabe vom 24. November 2003 hielt X.________ an seinem Siegelungsantrag fest.
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B.
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Mit Begehren vom 25. November 2003 an das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Aargau (nachfolgend: Beschwerdekammer) beantragte das Untersuchungsrichteramt für den Fall, dass dem Siegelungsantrag stattzugeben wäre, die Entsiegelung der beschlagnahmten Dokumente und Datenträger. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 stellte die Beschwerdekammer fest, dass "auf das Recht, Siegelung zu verlangen, verzichtet" worden sei, und "auf das Entsiegelungsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" werde.
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C.
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Gegen die Verfügung der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2003 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Dezember 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von verschiedenen Grundrechten der Verfassung bzw. der EMRK und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Am 12. Dezember 2003 verzichtete die Beschwerdekammer auf eine Vernehmlassung. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2003 beantragt das Untersuchungsrichteramt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 21. Januar 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels am 4. Februar 2004 replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das strafprozessuale Recht, die Siegelung zu verlangen, "verzichtet" bzw. den Siegelungsantrag verspätet gestellt habe. Deshalb sei auf das "Entsiegelungsbegehren" des Untersuchungsrichteramtes vom 25. November 2003 "zufolge Gegenstandslosigkeit" nicht einzutreten. Damit wird auch über den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers vom 21./24. November 2003 konkludent (und abschlägig) entschieden. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass "auch einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person kein unbedingtes Editionsverweigerungsrecht" zustehe. Das öffentliche Interesse an der hier streitigen Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände sei "eindeutig höher einzustufen als eine Verletzung allfälliger und nicht näher spezifizierter Persönlichkeitsrechte des zeugnisverweigerungsberechtigten Gesuchsgegners und Mitinhabers der beschlagnahmten Dokumente und Datenträger". Es bestehe dringender Tatverdacht der Geldwäscherei im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Betrugsfall im Deliktsbetrag von ca. DEM 23,6 Mio. Die beweisbeschlagnahmten Gegenstände dienten der Abklärung der Verdachtsgründe. "Selbst wenn daher die sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu versiegeln gewesen wären, wäre das Entsiegelungsbegehren" nach den Erwägungen der Beschwerdekammer "gutzuheissen gewesen" (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 2).
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Der angefochtene Entscheid enthält somit eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Im Ergebnis wird die beantragte Siegelung verweigert und werden die beschlagnahmten Dokumente und Datenträger (ohne Entsiegelung) zur strafprozessualen Durchsuchung freigegeben.
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1.1 Beim letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, mit dem die beantragte Siegelung verweigert bzw. die beschlagnahmten Dokumente und Datenträger ohne Entsiegelung zur strafprozessualen Durchsuchung freigegeben werden, handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken könnte (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.).
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1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von grundrechtlich gewährleisteten Verteidigungsrechten bzw. der strafprozessualen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine angeschuldigte Person, weshalb er nicht legitimiert ist, die seiner angeschuldigten Ehegattin zustehenden Verteidigungsrechte als verletzt anzurufen (Art. 88 OG). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Beschwerdekammer sei auf das Entsiegelungsbegehren des Untersuchungsrichteramtes zu Unrecht nicht eingetreten, wird er vom angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar beschwert. Seine Beschwer liegt darin, dass die beantragte Siegelung verweigert wird und die beschlagnahmten Dokumente und Datenträger (ohne Entsiegelung) zur Durchsuchung freigegeben werden.
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1.3 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176; 125 I 104 E. 1b S. 107, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides besondere Anweisungen des Bundesgerichtes gegenüber dem kantonalen Untersuchungsrichteramt beantragt, ist die Beschwerde unzulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes durch die Beschwerdekammer. Er habe nur hinsichtlich der beschlagnahmten "EDV-Komponenten" einen Verzicht auf Siegelung erklärt, nicht aber für die sichergestellten Schriftdokumente in Ordnern. Der schriftliche Verzicht auf Siegelung der "EDV-Komponenten" sei ausserdem nicht rechtswirksam erfolgt. Gemäss Aargauer Strafprozessordnung stehe ihm im Strafverfahren gegen seine Ehefrau "ein Zeugnis- und ein darauf beruhendes Editionsverweigerungsrecht" zu. Darauf sei er von den kantonalen Behörden anlässlich der Beschlagnahme vom 20. November 2003 nicht aufmerksam gemacht worden. Einen Tag später, nachdem er von seinem Rechtsvertreter darüber aufgeklärt worden sei, habe er unverzüglich die Siegelung verlangt. Selbst wenn ein wirksamer Verzicht auf Siegelung vorläge, sei der Beschwerdeführer als Zeugnisverweigerungsberechtigter befugt, sich der Durchsuchung zu widersetzen und die Rückgabe seiner Unterlagen zu verlangen. Die gegenteiligen Erwägungen der Beschwerdekammer seien willkürlich und verstiessen gegen diverse Grundrechte der Verfassung und der EMRK. Dies gelte namentlich für die Erwägung, wonach das Entsiegelungsbegehren gutgeheissen werden müsste, falls von einem gültigen Siegelungsantrag auszugehen wäre.
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2.1 Die vom Beschwerdeführer angerufenen individuellen Freiheitsrechte der Verfassung und der EMRK gelten nicht uneingeschränkt. Zulässig sind gemäss Art. 36 BV insbesondere gesetzmässige, im öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Analoge Schranken der Freiheitsrechte ergeben sich namentlich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Soweit der Beschwerdeführer Art. 32 Abs. 1 BV als verletzt anruft, kann darauf, wie bereits dargelegt, nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.2).
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2.2 Nach aargauischem Strafprozessrecht sind namentlich Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 85 Abs. 1 StPO/AG). Besteht begründete Vermutung, dass sich unter Papieren Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen (§ 90 Abs. 1 StPO/AG). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes (§ 90 Abs. 2 StPO/AG). Die Durchsuchung von Papieren ist mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 StPO/AG). Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden (§ 90 Abs. 3 Satz 2 StPO/AG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind insbesondere Ehegatten und andere nahe Angehörige der angeschuldigten Person (§ 97 Abs. 1 StPO/AG).
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2.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S.58; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
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2.4 Bei der Prüfung, ob der angefochtene Entscheid im Ergebnis sachlich vertretbar ist, stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Zeugnis- bzw. Editionsverweigerungsrechtes für nahe Angehörige. Der Zeuge ist einerseits unter Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Art. 307 StGB). Anderseits kann er versucht sein, Aussagen zu machen, die sich für ihm nahe stehende Personen günstig auswirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Angehörige des Angeschuldigten soll möglichen Gewissens- und Loyalitätskonflikten Rechnung tragen. Es dient damit neben der Schonung der familiären Vertrauens- und Privatsphäre auch der Wahrheitsfindung (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 62 Rz. 15; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 633).
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Das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger führt demgegenüber nicht zu einem uneingeschränkten Editionsverweigerungsrecht bzw. Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot. Zunächst steht es dem Betroffenen frei, die Siegelung zu verlangen und für den Entscheid über die Durchsuchung den Richter anzurufen. Sodann trifft den von einer Beschlagnahme Betroffenen keine zu Art. 307 StGB analoge Strafdrohung bzw. Wahrheitspflicht. Im Gegensatz zur Zeugenaussage kann er die beschlagnahmten Gegenstände und damit das Beweisergebnis auch nicht mehr selbstständig beeinflussen. Anders als die Zeugenaussage ist die blosse Duldung einer Beschlagnahme und Durchsuchung passiver Natur. Insofern unterliegt der von einer Beschlagnahme betroffene nahe Angehörige nicht dem gleichen Loyalitäts-Dilemma wie der Zeuge. Allerdings sehen die Strafverfahrensgesetze - zum elementaren Schutz der familiären Privatsphäre - regelmässig gewisse Beschlagnahme- und Durchsuchungsprivilegien zugunsten zeugnisverweigerungsberechtigter Personen vor. Dies gilt namentlich für höchstpersönliche Aufzeichnungen von nahen Angehörigen oder für familiäre Privatkorrespondenz im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person (vgl. z.B. Art. 141 Abs. 1 Ziff. 1 StrV/BE; § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Insofern gilt jedenfalls der strafprozessuale Grundsatz, wonach Zeugnisverweigerungsberechtigte keinen aktiven Beitrag zur allfälligen Überführung des Angeschuldigten zu leisten haben (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 Rz. 5, § 70 Rz. 24; Schmid, a.a.O., Rz. 747). Gemäss dem Vorentwurf (2001) zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (VE StPO) gilt ein Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot zugunsten Zeugnisverweigerungsberechtigter grundsätzlich für "Gegenstände und Vermögenswerte, die aus dem persönlichen Verkehr mit den Beschuldigten stammen, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen" (Art. 274 Abs. 3 i.V.m. Art. 256 Abs. 1 VE StPO). Gemeint ist damit primär "die Privatkorrespondenz der Familienmitglieder", sofern diese nicht selbst angeschuldigt sind (Begleitbericht des EJPD zum VE StPO, S. 182).
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2.5 Der blosse Umstand, dass ein zeugnisverweigerungsberechtigter Ehepartner Mitgewahrsam an zu beschlagnahmenden Gegenständen im gemeinsamen Haushalt mit seinem angeschuldigten Ehepartner hat, vermag kein Verbot der strafprozessualen Beschlagnahme und Durchsuchung zu begründen. Andernfalls würden Beschlagnahmen, Entsiegelungen und Durchsuchungen faktisch verunmöglicht. Jedenfalls könnten diese Beweismassnahmen in sämtlichen Fällen verhindert werden, bei denen Angeschuldigte mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, namentlich mit Ehepartnern oder anderen nahen Angehörigen, zusammen wohnen oder auf andere Weise Mitgewahrsam begründen. Dies würde den dargelegten Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes bei weitem sprengen und die Strafverfolgung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren. Nur bei beschlagnahmten Gegenständen, die sich im Alleingewahrsam des oder der Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden (z.B. höchstpersönliche Gegenstände oder private Korrespondenz unter Familienangehörigen), kann das Zeugnisverweigerungsrecht einer Durchsuchung allenfalls entgegenstehen. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten. Es erscheint sachgerecht und willkürfrei, das hier anwendbare aargauische Strafprozessrecht (§ 90 Abs. 3 Satz 2 StPO/AG) in diesem Sinne auszulegen. Im Übrigen läge in der blossen passiven Duldung einer Beschlagnahme und Durchsuchung auch kein aktiver Beitrag zur allfälligen Überführung eines Angehörigen, der einer belastenden Zeugenaussage gleich käme.
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2.6 Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer keinen Alleingewahrsam an den beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern nach. Er macht auch nicht geltend, es handle sich dabei um Privatkorrespondenz unter Familienmitgliedern oder um höchstpersönliche Aufzeichnungen wie z.B. private Tagebücher. Die Durchsuchung der beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Sie dient sodann der Aufklärung einer schwerwiegenden mutmasslichen Straftat. Insofern liegt die strafprozessuale Zwangsmassnahme im öffentlichen Interesse und sie erscheint verhältnismässig (vgl. Art. 36 Abs. 2-3 BV).
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Die streitige Durchsuchung von beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern erweist sich im Ergebnis als verfassungskonform. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer über das Gesagte hinaus auf eine Siegelung auch noch rechtswirksam "verzichtet" hätte oder nicht. Eine im Ergebnis grundrechtswidrige Rechtsanwendung oder Tatsachenfeststellung durch die kantonalen Instanzen ist nicht ersichtlich.
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3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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