BGer 7B.61/2004 | |||
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BGer 7B.61/2004 vom 20.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.61/2004 /rov
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Urteil vom 20. April 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Abrechnung und Verteilungsplan,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 22. März 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Entscheid vom 2. März 2004 wies das Kreisgerichtspräsidium St. Gallen als untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Z.________ gegen die vom Betreibungsamt Wittenbach am 15. Januar 2004 versandte Abrechnung und den Verteilungsplan ab, soweit es darauf eintrat. Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung blieb ohne Erfolg.
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1.2 Mit Eingabe vom 5. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. März 2004 eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
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2.
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Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin setze sich mit dem angefochtenen Entscheid, der die Abrechnung und den Verteilungsplan zum Gegenstand habe, in keiner Weise auseinander. Damit fehle es an einer Eintretensvoraussetzung und es habe ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
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Der gleiche Vorwurf ist der Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die der Kammer eingereichte Beschwerde entgegenzuhalten. Sie legt nicht dar, weshalb der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts ungerechtfertigt war. Sie bringt lediglich vor, die "federführenden Personen seien inhaftiert worden", die Kammer solle sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und sie lehne jegliche Haftung und den Verteilungsplan ab, da ein Immobilienbetrug vorliege. Mit diesen Einwänden wird nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 79 Abs. 1 OG), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden überhaupt nicht auseinander gesetzt hat, hat die Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Gemeinde Y.________; Bank X.________; W.________ GmbHl), dem Betreibungsamt 9303 Wittenbach und dem Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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