BGer I 86/2003 | |||
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BGer I 86/2003 vom 21.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 86/03
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Urteil vom 21. April 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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S.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, 4147 Aesch,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 2. Dezember 2002)
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Sachverhalt:
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Die IV-Stelle Basel-Stadt, nachdem sie Akten der SUVA und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Rheumatologie FMH, vom 28. Juni 2000 und ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (MEDAS) vom 20. August 2001 beigezogen hatte, sprach dem 1956 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von 41 % unter Annahme eines Härtefalles mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 3. April 2002).
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 eine dagegen erhobene Beschwerde ab, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch eine neutrale Stelle und die Abklärung medizinischer und beruflicher Massnahmen verlangt wurde.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die IV-Stelle sieht von Antrag und Ausführungen zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
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1.2 Die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des strittigen Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) werden in der streitigen Verfügung vom 25. Mai 2000 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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1.4 Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden bzw. Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Solche Beschwerden fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; siehe auch Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). Nach der Rechtssprechung (BGE 127 V 298 Erw. 4c und 5; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c) besteht die Aufgabe medizinischer Experten bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters somatoformer Störungen nebst der Diagnosestellung darin, sich zum Schweregrad der Symptomatik und zur Prognose zu äussern und darauf abgestützt Aussagen zur Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit zu machen. In diesem Zusammenhang hat die Gutachterin oder der Gutachter das Vorliegen invaliditätsbegründender Faktoren wie auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur, psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankungen, Verlust der sozialen Integration, ausgeprägter Krankheitsgewinn, mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen zu beurteilen. Andererseits ist Stellung zu nehmen zu allfälligen rentenausschliessenden Faktoren.
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1.5 Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Im Gutachten der MEDAS vom 20. August 2001 werden die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines Panvertebralsyndroms mit/bei spondylogener akzentuierter Symptomatik im Lumbal- und Zervikozephalbereich, muskulärer Dysbalance bei Dekonditionierung und medianer Diskushernie L3/L4 ohne Neurokompression sowie einer Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung gestellt. Weitere Befunde, u.a. eine beginnende Anpassungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, werden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dargestellt. Diese Beurteilung steht im Wesentlichen im Einklang mit den Befunden und Feststellungen des Spitals Y.________ (Berichte vom 4. Mai und 2. Juli 1999). Die von Dr. K.________ im Arztbericht vom 28. Juni 2000 als Hauptdiagnose diagnostizierte generalisierte Fibromyalgie schlossen die Gutachter ausdrücklich aus.
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Unter allen an den Ablärungen beteiligten Medizinern ist unbestritten, dass psychische Komponenten eine erhebliche Rolle spielen. Das Spital Y.________ äusserte in seinem Bericht vom 2. Juli 1999 den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Dr. K.________ den dringenden Verdacht auf psychische Alteration. Im Gutachten werden diese Verdachtsdiagnosen bestätigt und die Diagnosen einerseits einer Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und andererseits einer beginnenden Anpassungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (mit objektiv relativ geringen Beschwerden und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt.
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2.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gehen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine rückenschonende, wenig belastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis zu 15 kg im Umfang von 70 % zumutbar ist, wobei länger dauerndes Sitzen oder Stehen sowie stereotype Bewegungen oder Zwangspositionen vermieden werden sollten. Die Ärzte des Spitals Y.________ (Bericht vom 4. Mai 1999) erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der organischen Befunde im Umfang von 50 % als arbeitsfähig, hielten aber gleichzeitig fest, dass dieser zur Arbeit motiviert werden sollte. Dr. K.________ erachtet den Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig, unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes indessen als vollständig arbeitsunfähig.
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Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter weichen von denjenigen des behandelnden Arztes ab. Die Mediziner sind zwar übereinstimmend der Ansicht, dass die organischen Befunde nicht die primären Ursachen dafür sind, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr aufgenommen hat. Dafür machen sie vielmehr die Schmerzproblematik verantwortlich. Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lässt sich somit damit erklären, dass die MEDAS-Gutachter einerseits eine generalisierte Fibromyalgie ausdrücklich ausschlossen und andererseits die psychische Komponente, welche zwar vorhanden ist, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, in die Bewertung miteinbezogen haben. Nach dem psychiatrischen Untergutachten der MEDAS geht das Unvermögen des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, überwiegend auf psychosoziale Umstände zurück. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 127 V 299 Erw. 5a) bilden soziokulturelle Umstände keinen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Gesundheitsschaden. Es braucht viel mehr in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt ist und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung wurde im Gutachten genügend geprüft und auch die zentrale Frage beantwortet, ob der Beschwerdeführer über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen. Ein Widerspruch der Fachärzte liegt auch nicht darin, dass diese von einer grösseren Tragfähigkeit ausgehen als der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, was medizinisch (hier rheumatologisch, psychiatrisch) möglich und zumutbar ist, und nicht, was der Versicherte subjektiv als zumutbar betrachtet. Da das Gutachten widerspruchsfrei und schlüssig ist, kann darauf abgestellt werden. Weder die Frage der somatisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch die psychischen Aspekte bedürfen einer erneuten fachärztlichen Abklärung.
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3.
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Gegen die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades, welcher zumindest im Ergebnis beizupflichten ist, wird bezüglich des Invalideneinkommens geltend gemacht, einerseits hätten nur die Tabellenlöhne für den Dienstleistungssektor berücksichtigt werden dürfen und andererseits sei von diesen ein leidensbedingter Abzug von 25 % und nicht nur von 15 % zu machen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass Arbeitsplätze, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen, nur im Dienstleistungssektor vorzufinden wären. Es gibt in der gesamten Wirtschaft derartige Tätigkeiten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Was den vom Tabellenlohn vorzunehmenden Abzug betrifft, so wird ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen.
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4.
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Soweit der Beschwerdeführer medizinische und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend macht, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass in der Verwaltungsverfügung vom 3. April 2002 darüber nicht befunden worden war. Es fehlt deshalb auch letztinstanzlich insoweit an einem Anfechtungsgegenstand.
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5.
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Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Silvan Ulrich für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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