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Informationen zum Dokument  BGer 1E.11/2003  Materielle Begründung
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BGer 1E.11/2003 vom 22.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1E.11/2003 /grl
 
Urteil vom 22. April 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Schilling.
 
Parteien
 
Geteilschaft Kämpfensand,
 
Beschwerdeführerin,
 
handelnd durch Erich Kronig, dieser vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner,
 
gegen
 
Staat Wallis, 1950 Sitten,
 
handelnd durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis, Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Abteilung Nationalstrassen, avenue de France, 1951 Sitten,
 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, Postfach 272, 3930 Visp.
 
Gegenstand
 
Enteignungsverfahren Rhoneautobahn N9 / St-Maurice - Brig, Teilstrecke Visp Ost - Anschluss Brig-Glis, Enteignungsentschädigung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Anschlussbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. September 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Für den Bau der Nationalstrasse N 9 (St-Maurice - Brig), Teilstrecke Visp Ost - Anschluss Brig-Glis, sowie für Ausgleichsmassnahmen benötigte der Staat Wallis in der Gemeinde Brig-Glis verschiedene westlich von Gamsen liegende Grundstücke. Zu den beanspruchten Flächen zählen Teile der insgesamt rund 140'000 m2 umfassenden Parzellen Nr. 26/1, Nr. 13/3, Nr. 1284 und Nr. 1285 im Eigentum der Geteilschaft Kämpfensand. Auf diesen aneinander stossenden Grundstücken beidseits der Gamsa wurde gestützt auf eine Konzession der Gemeinde Brig-Glis vom 24. März 1992 sowie auf kommunale und kantonale Baubewilligungen aus den Jahren 1990 und 1991 Kies und Sand abgebaut und verarbeitet. Zudem diente der Boden, der grösstenteils zum übrigen Gemeindegebiet gehört, als Inertstoffdeponie. Die Konzession für die Kiesausbeutung dauert bis Ende des Jahres 2003. Gemäss den Baubewilligungen soll das Areal nach der Materialausbeutung als Naherholungsgebiet ausgestaltet und ein naturnaher Flusslauf hergerichtet werden.
 
Da ein freihändiger Erwerb der Grundstücksflächen nicht möglich war, leitete der Staat Wallis im September 1997 gegen die Geteilschaft Kämpfensand das Enteignungsverfahren ein. Gemäss der persönlichen Anzeige ist von den Parzellen Nrn. 1284 und 1285 eine Fläche von 17'500 m2 und von den Grundstücken Nrn. 26/1 und 13/3 eine solche von 32'050 m2 an den Strassenbau abzutreten. An der Einigungsverhandlung vom 5. März 1998 offerierten die Vertreter des Kantons Wallis eine Entschädigung von Fr. 10.--/m2, während die Eigentümerin einen Preis von Fr. 40.35/m2 für den enteigneten Boden sowie rund 1 Mio. Franken für den entgangenen Ausbeutungs-Gewinn verlangte. Ausserdem forderte sie eine Entschädigung für Mehrweg. Die Geteilschaft Kämpfensand erklärte sich mit der vorzeitigen Besitzergreifung des beanspruchten Bodens ab 1. April 1998 durch den Enteigner einverstanden. Dieser überwies der Enteigneten am 30. Juli 1998 eine Anzahlung von Fr. 445'950.--.
 
An den Schätzungs-Verhandlungen vom 10. Dezember 2002 sowie vom 21. Januar 2003 und in einem zusätzlichen Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Staat Wallis wies darauf hin, dass die Kiesausbeutung auf den enteigneten Parzellen während des Nationalstrassenbaus nicht behindert worden sei.
 
Nach den Unwettern vom Oktober 2000 ist für den Unterlauf der Gamsa ein Hochwasserkonzept erarbeitet und sind auf beiden Ufern auf Rechnung des Nationalstrassenbaus Schutzdämme erstellt worden. In diesem Zusammenhang sind offenbar weitere Enteignungsverfahren eröffnet worden.
 
B.
 
Mit (Teil-)Entscheid vom 24. September 2003 sprach die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, der Kämpfen Geteilen Gamsen für die Enteignung von 32'050 m2 ab den Parzellen Nrn. 26/1 und 13/3 sowie von 17'500 m2 ab den Parzellen Nrn. 1284 und 1285 eine Entschädigung von Fr. 10.--/m2, insgesamt Fr. 495'500.-- zu.
 
Die Kommission erwog im Wesentlichen, die Enteignete verlange Entschädigungen für den Verlust des Bodens, für den Ertragsausfall sowie für erschwerte Zufahrten. Im vorliegenden Verfahren könne einzig der vom Enteigner zu bezahlende Landwert festgelegt werden. Die Schätzungskommission sehe sich ausserstande, eine Entschädigung für den Betriebsverlust festzulegen, weil die Kiesausbeutung während des Nationalstrassenbaus und nach Erstellung des Werkes fortgesetzt worden sei. Es sei daher allenfalls noch ein weiteres Verfahren durchzuführen, in welchem die Geteilschaft Kämpfensand den Ertragsausfall nicht nur behaupten, sondern glaubhaft nachweisen müsse. Offen bleiben müsse zur Zeit auch die Frage, ob eine Entschädigung für erschwerten Zugang geschuldet sei. Im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung sei der fragliche, zum übrigen Gemeindegebiet gehörende Boden teils als Deponieplatz und teils als Ausbeutungsareal genutzt worden. Er sei somit vergleichbar mit den nördlich der ehemaligen Kantonsstrasse liegenden, ebenfalls aus Geschiebe der Gamsa bestehenden und als Deponieplatz dienenden Parzellen. In Berücksichtigung bereits gefällter Entscheide der Schätzungskommission sowie des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2002 i.S. Wirzisand Geteilschaft Gamsen sei die Entschädigung auf Fr. 10.--/m2 festzusetzen. Diese Entschädigung sei ab Datum der vorzeitigen Besitzergreifung (21. November 1997), unter Anrechnung der vom Staat bereits geleisteten Zahlung, zu den vom Bundesgericht bestimmten Sätzen zu verzinsen.
 
C.
 
Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. September 2003 hat die Geteilschaft Kämpfensand Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung gestellt. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr für die Abtretung der teilenteigneten Parzellen Entschädigungen von Fr. 40.--/m2 sowie zusätzlich für Erwerbsausfall Fr. 798'005.40 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2004 zugesprochen würden. Zudem sei festzustellen, dass für die nachträglich eingeleiteten Enteignungen (Enteignungs-Nummern 14-16-17-18-20) weitere Entschädigungen zu leisten seien.
 
Die Enteignete macht geltend, der Sachverhalt sei insofern unrichtig festgestellt worden, als die Schätzungskommission erklärt habe, die Geteilschaft habe einen Kaufvertrag aus dem Jahre 1985, auf den sie ihre Entschädigungsforderung stütze, nicht eingereicht. Im Weiteren sei die Zonenzugehörigkeit der enteigneten Flächen nicht abgeklärt worden. Bei der Bestimmung des Bodenwertes seien einschlägige Vergleichspreise und die möglichen Nutzungen nicht berücksichtigt worden. Im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept für die Gamsa und den damit verbundenen nachträglichen Enteignungen habe sich gezeigt, dass auch weiterhin - aus Hochwasserschutzgründen - Geschiebematerial abgetragen werden müsse. Es sei daher anzunehmen, dass nach Ablauf der eingeräumten Konzession Ende 2003 ein weiterer Konzessionsvertrag mit der Geteilschaft Kämpfensand abgeschlossen werden müsse. Wäre die Enteignung für den Nationalstrassenbau nicht erfolgt, so hätte die Eigentümerin auch in Zukunft auf der abgetretenen Fläche Kies ausbeuten können. Der künftige Ertragsausfall belaufe sich nach den überarbeiteten Berechnungen der Treuhand AG Steiner & Pfaffen vom 21. Oktober 2003 auf Fr. 798'005.40 und sei der Enteigneten zusätzlich zum Bodenwert zu vergüten.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 7. November 2003 hat der Kanton Wallis Anschlussbeschwerde erhoben mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides der Eidgenössischen Schätzungskommission sei aufzuheben und die Entschädigung für die abgetretenen Teilflächen auf Fr. 1.--/m2, insgesamt somit Fr. 49'550.--, herabzusetzen. Soweit die bereits geleistete Anzahlung diesen Betrag übersteige, sei sie dem Staat Wallis zurückzuerstatten.
 
Der Enteigner bringt zu diesen Begehren vor, die seinerzeit angebotene Entschädigung beruhe auf einer Mischrechnung aus Landwert und Nutzungsverlust. Anders als vorausgesehen sei jedoch der Materialabbau überhaupt nicht eingeschränkt worden, sondern weiterhin möglich gewesen und werde bis zum Ablauf der Konzession Ende 2003 in gewohntem Rahmen fortgesetzt werden können. Der Enteigner sollte daher der Enteigneten ab Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung eine Miete in Rechnung stellen. Die Schätzungskommission habe nicht ausgeschlossen, der Enteigneten zusätzlich zum Bodenpreis eine Entschädigung für den Betriebsverlust zuzuerkennen. Als blosse Entschädigung für den Boden sei jedoch der Betrag von Fr. 10.--/m2 eindeutig zu hoch. Abgesehen von den Kies- und Sandausbeutungsmöglichkeiten sei der Boden so gut wie wertlos und könne kaum höher eingeschätzt werden als das ehemalige Bachbett, für welches der Munizipalgemeinde Brig-Glis in einem weiteren Enteignungsverfahren Fr. 1.--/m2 zugesprochen worden sei.
 
E.
 
Der Staat Wallis ersucht um vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Enteigneten. Die Geteilschaft Kämpfensand beantragt ihrerseits, die Anschlussbeschwerde des Enteigners sei abzuweisen.
 
Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, hat auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts- und zur Anschlussbeschwerde verzichtet. Er betont jedoch erneut, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nur um ein Teilurteil über die Entschädigung für den Bodenwert handle und über allfällige Ersatzansprüche der Enteigneten für Ertragsausfall noch nicht entschieden sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die als Haupt- oder als Anschlussbeschwerde erhoben werden kann (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711]). Das Bundesgericht wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Recht von Amtes wegen an, wobei es grundsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). In Enteignungssachen kann das Bundesgericht allerdings als Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen (Art. 63 EntG) auch ohne Bindung an die Parteianträge korrigierend in die Rechtsprechung der Kommissionen eingreifen (vgl. BGE 124 II 511 E. 1 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
 
2.
 
Soweit die Enteignete ein Feststellungsbegehren bezüglich der im Jahre 2001 eingeleiteten Enteignungen Nrn. 14, 16, 17, 18 und 20 stellt, ist auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon deshalb nicht einzutreten, weil diese Enteignungsobjekte und entsprechende Entschädigungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können.
 
3.
 
3.1 Die Enteignete wirft der Schätzungskommission insofern falsche Sachverhaltsfeststellung vor, als diese davon ausgegangen sei, die abzutretenden Parzellenflächen lägen im übrigen Gemeindegebiet und könnten somit nicht als überbaubar betrachtet werden. Gemäss einer Bestätigung der Stadtgemeinde Brig-Glis bestehe überhaupt keine Zonenbeschreibung für die enteigneten Grundstücke. Zudem wiesen die unterschiedlichen Katasterwerte darauf hin, dass die Grundstücke verschiedenen Zonen angehörten.
 
Die enteigneten Flächen liegen jedoch, wie die Schätzungskommission zu Recht festgestellt hat, gemäss dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis vom März 1976, teilrevidiert am 2. Oktober 1988/1. Februar 1989, im übrigen Gemeindegebiet. Nach Art. 15 des kommunalen Baureglements umfasst das übrige Gemeindegebiet jene Flächen, die nicht einer Bauzone, einer Schutzzone oder einem Freihaltegebiet mit Bauverbot zugeteilt sind. Im übrigen Gemeindegebiet sind nach Art. 15 Abs. 2 des Reglementes nur land- und forstwirtschaftliche sowie standortgebundene Bauten zulässig. Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen müssen von den Bauwilligen auf eigene Kosten gemäss den Bestimmungen der Gemeinde errichtet werden. Damit scheint auch die im vorinstanzlichen Verfahren offen gelassene Frage, ob der Enteigneten für den (auf Rechnung des Nationalstrassenbaus erstellten) längeren Zufahrtsweg eine Entschädigung zustehe, bereits beantwortet.
 
3.2 Die Enteignete bringt weiter vor, sie habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid den Kaufvertrag aus dem Jahre 1985, auf den sich ihr Entschädigungsbegehren für den Bodenwert stützt, bereits mit ihrer Forderungsanmeldung zu den Akten gegeben.
 
Ob und wann der seinerzeitige Vertrag über den Verkauf einer rund 2'000 m2 umfassenden Fläche ab Parzelle Nr. 251/253 in Gamsen-Süd der Schätzungskommission vorgelegt worden sei, spielt aber für das vorliegende Verfahren keine massgebende Rolle, da der damalige Kaufpreis von Fr. 30.--/m2 kaum als Vergleichspreis dienen kann. Zum einen wurden mit dem von der Société Suisse des Explosifs bezahlten Preis auch die auf der gekauften Fläche bestehenden Ausbeutungsmöglichkeiten abgegolten. Zum anderen stand das Grundstück kurz vor der Zuweisung zur Industriezone I, welche bei der Teilrevision des Zonenplanes für das Gebiet Gamsen-Süd vorgenommen wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die künftige Einzonung den Kaufpreis beeinflusste.
 
4.
 
Die Schätzungskommission und die Parteien gehen davon aus, dass die Entschädigung für den abgetretenen Boden der Grundeigentümerin in zwei verschiedenen Beträgen - einerseits als Vergütung für den "Bodenwert" und andererseits als Entgelt für allfälligen Ertragsausfall - zuzusprechen sei und diese in zwei getrennten Verfahren festgelegt werden könnten. Zu Unrecht.
 
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Enteignungsentschädigung, auch wenn sie sich aus einzelnen Faktoren zusammensetzt, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Ganzes bildet. Über die nach Art. 19 EntG zu leistenden Entschädigungsbeträge ist daher nicht einzeln, sondern in aller Regel gesamthaft zu entscheiden. Werden die verschiedenen Posten in getrennten Verfahren festgelegt, besteht die Gefahr, dass bei ihrer Bemessung von widersprüchlichen Annahmen ausgegangen wird, was häufig Überentschädigungen zur Folge hat. Die Aufspaltung der Verfahren führt ausserdem zu prozessualen Schwierigkeiten und verunmöglicht es dem Bundesgericht, sämtliche Faktoren im Einzelnen sowie im Verhältnis zueinander zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren (vgl. BGE 105 Ib 327 E. 1, 106 Ib 223 E. 1 S. 226, Urteil 1E.2/1983 vom 4. Juli 1984 in ZBl 87/1986 S. 76).
 
4.2 Es besteht denn auch im vorliegenden Fall kein Anlass, der Grundeigentümerin für die abgetretenen Bodenflächen zwei separate Entschädigungen zuzuerkennen.
 
Der Wert des Bodens besteht im Nutzen, der bei Verkauf oder eigenem Gebrauch aus diesem gezogen werden kann. Der Wert eines Grundstücks bemisst sich daher in erster Linie am Verkehrswert, d.h. am Wert, den es aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten für einen beliebigen Käufer aufweist. Ist das finanzielle Interesse des Eigentümers an der Weiternutzung seines Grundstücks jedoch grösser als jenes am Verkauf, so ist bei der Entschädigungsbemessung darauf abzustellen, welcher Schaden ihm erwächst, wenn der gegenwärtige oder in Aussicht genommene Gebrauch des Bodens verunmöglicht oder eingeschränkt wird. Bei der Berechnung dieses sog. subjektiven Schadens wird mithin davon ausgegangen, dass der Eigentümer sein Grundstück weiterhin behalten hätte, und konkret ermittelt, welche Einbussen ihm durch die Enteignung entstehen. Zu ersetzen ist nur der Verkehrswert oder der subjektive Schaden, sofern dieser den Verkehrswert übersteigt. Bei der Bemessung der beiden Werte sind die entsprechenden Annahmen - entweder das Grundstück würde verkauft oder der Eigentümer würde es behalten - sorgfältig auseinander zu halten. So kann der Enteignete, der eine Verkehrswertentschädigung fordert, sich nicht auch noch den subjektiven Schaden vergüten lassen, der ihm vom Käufer nie ersetzt worden wäre. Ebenso wenig darf, wer eine Vergütung für den auf dem enteigneten Grundstück erwirtschafteten Ertrag verlangt, darüber hinaus noch eine Verkehrswertentschädigung für das Land beanspruchen (vgl. BGE 106 Ib 228 E. 2a, 3a und 3c, 112 Ib 531 E. 4 S. 536 ff., 113 Ib 39 E. 2a, je mit Hinweisen). Wird dem Eigentümer der Ertrag ersetzt, den er ohne die Enteignung aus dem Boden gezogen hätte, wird er damit für den Wert des Landes, ohne das er den Ertrag nicht hätte erzielen können, voll entschädigt. Ist der derzeit mögliche Gebrauch des Bodens von beschränkter Dauer, so kann zur Ertragswert-Entschädigung, die für die fragliche Dauer zu ermitteln ist, allenfalls der - abgezinste - Bodenwert hinzugeschlagen werden, der künftig möglicher Nutzung Rechnung trägt (BGE 112 Ib 514 E. 4a S. 521, 129 II 470 E. 6.2 S. 479).
 
Die Geteilschaft Kämpfensand verlangt für die Teilenteignung ihrer Parzellen sowohl eine Verkehrswert-Entschädigung von Fr. 40.--/m2 als auch Ersatz des Ertragsausfall in Höhe von Fr. 798'005.40. Die Eidgenössische Schätzungskommission hat in ihrem Entscheid zunächst nur den "Bodenwert" bestimmt, jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Enteigneten zudem eine Entschädigung für Ertragsausfall zuzusprechen sei. Damit hat sie Elemente des objektiven Wertes und des subjektiven Schadens vermischt. Der angefochtene Entscheid ist schon aus diesem Grunde aufzuheben. - Aus prozessökonomischen Gründen sind jedoch noch einige zusätzliche Überlegungen über eine allfällige Ertragswertberechnung anzustellen:
 
5.
 
Im massgebenden Schätzungszeitpunkt hatte die Geteilschaft Kämpfensand zusammen mit der Mitkonzessionärin, der Gamsen-Kies AG, das Recht, auf den enteigneten Grundstücken Sand und Kies auszubeuten und zu verarbeiten sowie Material zu deponieren. Der Ausbeutungs- und Deponiebetrieb ist jedoch von der baurechtsberechtigten Gamsen-Kies AG allein geführt worden, welcher auch die betriebsnotwendigen Installationen gehören. Die Betreiberin beteiligt die Grundeigentümerin am Ertrag bzw. bezahlt ihr für das abgebaute, das verarbeitete und das deponierte Material (pro m3) Entschädigungen. Dass die Grundeigentümerin den Betrieb während der Konzessionsdauer hätte übernehmen wollen, macht sie selbst nicht geltend. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse der enteigneten Grundeigentümerin im Schätzungszeitpunkt darauf bezog, auch inskünftig, bis zum Ablauf der Konzessionsdauer, am Betriebsertrag der Mitkonzessionärin beteiligt zu bleiben. Unter diesen Umständen läge es nahe, die Enteignungsentschädigung für den abgetretenen Boden anhand der Ertragswertmethode zu ermitteln (vgl. BGE 109 Ib 26 E. 4 S. 36 ff). Dem steht jedoch entgegen, dass die Konzessionsdauer am 31. Dezember 2003 abgelaufen ist und der Abbau- und Deponiebetrieb auf den teilenteigneten Grundstücken bis zum Konzessionsablauf offenbar uneingeschränkt weitergeführt werden konnte.
 
5.1 Der Enteigner legt in seiner Anschlussbeschwerde dar, entgegen den seinerzeitigen Annahmen habe der Materialabbau auf den teilenteigneten Grundstücken auch nach der vorzeitigen Besitzeinweisung im gewohnten Rahmen weitergeführt werden können. Die Enteignete widerspricht dieser Darstellung nicht. Im Zusatzbericht des Treuhandbüros Steiner & Pfaffen vom 21. Oktober 2003, auf den die Enteignete ihre vor Bundesgericht gestellte Entschädigungsforderung stützt, wird ausdrücklich eingeräumt, dass die Kämpfensand-Geteilschaft bis zum 31. Dezember 2003 keinen Ertragsausfall erlitten habe, weil ihr bis zu diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung überlassen worden sei. Ist dem aber so, fällt die Zusprechung einer Ertragswert-Entschädigung bis zum Konzessionsablauf ausser Betracht.
 
5.2 Die Enteignete bringt nunmehr im bundesgerichtlichen Verfahren vor, da im Bereich der Gamsa weiterhin Kies abgebaut werden müsse, wäre die Konzession für die Ausbeutung ihrer Grundstücke ohne die Enteignung zweifellos erneuert worden. Diese Hypothese vermag jedoch keinen enteignungsrechtlichen Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinnausfalls zu begründen:
 
Nach Art. 19bis Abs. 1 EntG ist der Entschädigungsbemessung die tatsächliche und rechtliche Situation der enteigneten Grundstücke zur Zeit der Einigungsverhandlung zugrunde zu legen. Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage darf nur ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die rechtliche Situation des Bodens ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre oder eine andere geworden wäre (BGE 112 Ib 531 E. 3 S. 533, 115 Ib 13 E. 5b S. 25 f., je mit Hinweisen). Nun lagen wie erwähnt die Enteignungsflächen zur Zeit der Einigungsverhandlung im übrigen Gemeindegebiet und kann, wie im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne den Nationalstrassenbau einer Nutzungszone gemäss Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zugewiesen worden wären. Der Grundeigentümerin stand damals gemäss der Konzession das Ausbeutungsrecht nur bis Ende 2003 zu. Dass sie über einen Rechtsanspruch auf Konzessionserneuerung verfüge, behauptet die Enteignete selbst nicht. Sie könnte deshalb nur dann eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach Konzessionsablauf verlangen, wenn feststünde oder höchst wahrscheinlich wäre, dass die im Jahre 1992 erteilte Konzession wegen des Nationalstrassenbaus derart befristet worden ist und sonst auf eine längere Dauer erteilt worden wäre. Dies hat die Enteignete jedoch nicht dargetan und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht anzunehmen:
 
Zum einen waren die Konzessionärinnen gemäss der Konzessionsverfügung ermächtigt, "im Flussbett der Gamsa Kies und Sand abzubauen". Der Nationalstrassenbau stand aber dem Abbau des Anschwemmungsmaterials auf den Restgrundstücken der Enteigneten nicht entgegen. Die Gemeinde hatte deshalb keinen Grund, bei der Befristung der Konzession auf das Strassenbauvorhaben Rücksicht zu nehmen. Zum anderen geht aus den kommunalen und kantonalen Baubewilligungen hervor, dass bereits das eingereichte Gesuch auf Erteilung des Ausbeutungsrechts auf zwölf Jahre lautete. In ihrer Bewilligung hält die Gemeinde Brig-Glis ausdrücklich fest, dass die Abbaudauer verbindlich umschrieben sei und die Konzessionärinnen auf Ende des Jahres 2003 zur Neugestaltung des Terrains verpflichtet seien (Baubewilligung der Stadtgemeinde Brig-Glis vom 16. Januar 1990, Ziffer 4). Der Kanton Wallis hat in seinem Entscheid auf Einsprache des WWF hin ausgeführt, wohl sei heute der Abbau von Sand und Kies in der Regel im Planfestsetzungsverfahren zu ordnen. Im vorliegenden Fall beabsichtige die Gemeinde aber, nach Ablauf der Konzession im Jahre 2003 das Areal, das Gegenstand des Ausbeutungsgesuches bilde, als Naherholungszone zu gestalten. Die Schaffung dieser Naherholungszone habe im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 33 RPG zu erfolgen, so dass die vorgängige Ausscheidung einer - nur bis zum Jahre 2003 dauernden - Abbauzone geradezu widersinnig wäre. Über das Gesuch sei daher nach der Ausnahmebestimmung von Art. 24 RPG zu befinden (Baubewilligung der kantonalen Baukommission vom 25. April 1991, S. 5).
 
Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass nicht der Nationalstrassenbau, sondern raumplanerische Gründe für die Befristung der Konzessionsdauer auf Ende 2003 ausschlaggebend waren. Die Enteignete kann daher die relativ kurze Dauer der ihr erteilten Konzession nicht dem Nationalstrassenunternehmen anlasten.
 
5.3 Es ist somit nicht ersichtlich, welchen Rechtsanspruch auf Ersatz eines ihr nach Ende 2003 entstehenden Ertragsausfall die Enteignete geltend machen könnte. Die Möglichkeit einer künftigen besseren Verwendung des Enteignungsobjekts (Art. 20 Abs. 1 EntG) ist bei der Ermittlung der Entschädigung ohnehin nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich gesichert ist und nicht auf blossen Erwartungen und Hoffnungen - so etwa auf Erteilung behördlicher Bewilligungen - beruht (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 57 ff. zu Art. 19 EntG; BGE 113 Ib 39 E. 3 S. 43). In diesem Zusammenhang darf auch daran erinnert werden, dass für enteignungsbedingte Eingriffe in vertragliche Rechte Entschädigung nur bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder bei Beeinträchtigung des vertragsgemässen Gebrauchs der Sache bis zum Vertragsablauf oder zum nächsten Kündigungstermin geleistet werden muss. Die Aussicht auf Vertragsverlängerung hat - selbst wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer solchen gerechnet werden darf - bei der Entschädigungsbemessung ausser Acht zu bleiben (BGE 106 Ib 223 E. 2 S. 226, 106 Ib 241 E. 4b S. 247, 119 Ib 148 E. 1a S. 150).
 
6.
 
Dass die teilenteigneten Grundstücke von den Abbauberechtigten über die vorzeitige Besitzeinweisung hinaus genutzt werden konnten, muss im Übrigen zur Folge haben, dass die Enteignungsentschädigung trotz der Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG nicht zu verzinsen ist. Der gemäss dieser Vorschrift nach vorzeitiger Besitzeinweisung geschuldete Zins ist im Gegensatz zum Zins, der nach Ablauf von zwanzig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung zu bezahlen ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 EntG), kein Verzugszins. Er dient vielmehr dazu, dem Enteigneten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er das enteignete Grundstück nicht mehr nutzen kann, als Eigentümer aber weiterhin die Lasten (Hypotheken, Steuern usw.) trägt (BGE 100 Ib 418 E. 1b, vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 2d S. 100). Kann der Eigentümer aber sein Grundstück trotz Beanspruchung durch den Enteigner weiterhin im bisherigen Rahmen gewinnbringend verwenden, so entsteht ihm auch kein Nutzungsverlust, der vom Enteigner durch Zinszahlung zu vergüten wäre (s.a. BGE 109 Ib 268 E. 3a S. 274). Eine Verzinsung der Entschädigung fällt daher hier frühestens nach Ablauf der Ausbeutungskonzession bzw. nach Einstellung oder Einschränkung des Abbaus in Betracht.
 
7.
 
Das angefochtene Urteil ist somit in teilweiser Gutheissung der Anschlussbeschwerde des Staates Wallis aufzuheben und die Sache an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 4, zurückzuweisen. Diese wird im nachmaligen Entscheid die der Geteilschaft Kämpfensand zustehende Enteignungsentschädigung gesamthaft und abschliessend festzusetzen haben.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 EntG entsprechend dem Staat Wallis aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Enteignete ist jedoch im Hinblick auf die angestellten Erwägungen abzusehen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Anschlussbeschwerde des Staates Wallis wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, vom 24. September 2003 aufgehoben.
 
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Geteilschaft Kämpfensand wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Staat Wallis auferlegt.
 
4.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Wallis und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 4, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. April 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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