BGer 2A.226/2004 | |||
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BGer 2A.226/2004 vom 22.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.226/2004 /leb
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Urteil vom 22. April 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 6. April 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), welche im vorliegenden Verfahren nicht bestritten werden, reiste der aus der Union Serbien-Montenegro stammende A.________ im Laufe des Monats Oktober 2003 mit einem verfälschten, in Belgrad käuflich erworbenen Pass unter falschem Namen in die Schweiz ein. Am 8. November 2003 wurde er nach einem vereitelten Versuch, einen Strafgefangenen zu befreien, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 7. Januar 2004 wurde er wegen der Befreiung eines Gefangenen, Verfälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer Gefängnisstrafe von 70 Tagen verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 61 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
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Am 8. Januar 20004 wurde A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen wies ihn gleichentags formlos (Art. 12 Abs. 1 ANAG) aus der Schweiz weg und ordnete gegen ihn Ausschaffungshaft an, welche am 9. Januar 2004 für maximal drei Monate bis zum 7. April 2004 richterlich bestätigt wurde.
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Mit Verfügung vom 6. April 2004 verlängerte die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 7. Juli 2004.
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A.________ gelangte mit einem in serbo-kroatischer Sprache verfassten Schreiben vom 14. April 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches das Schreiben am 19. April 2004 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete, zusammen mit einer Wiedergabe von dessen Inhalt in deutscher Sprache; zudem legte das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 6. April 2004 bei. Das Schreiben vom 14. April 2004 ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen zusätzlicher kantonaler Akten) angeordnet worden. Über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG befunden.
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2.
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2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger und (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Dabei muss die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Haft weiterhin verhältnismässig sein (vgl. BGE 126 II 439; 125 I 377 E. 4 S. 383), und der Vollzug der Wegweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen inzwischen als undurchführbar gelten (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen). Dazu ist unerlässlich, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ANAG aus der Schweiz weggewiesen worden. Die kantonalen Behörden stützen die zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Wegweisungsentscheids angeordnete Ausschaffungshaft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Nach dessen am 1. April 2004 in Kraft getretenen Fassung gemäss Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm (AS 2004 1633) kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht (unter anderem in Bezug auf die Beschaffung von Reisedokumenten) nicht nachkommt (Haftgrund der "Untertauchensgefahr", auch nach der Gesetzesmodifikation grundsätzlich weiterhin massgebliche Kriterien zusammengefasst in BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
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Der Beschwerdeführer hat durch seinen Versuch, eine Person aus der Strafhaft zu befreien, in besonderem Masse aufgezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Ebenso spricht die Verwendung eines verfälschten Ausweispapiers dafür, dass der Beschwerdeführer es darauf anlegt, sich unter Täuschung der Behörden frei im Land bewegen zu können. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Haftrichterin, dass der Beschwerdeführer sich bei Freilassung der angeordneten Wegweisung entziehen würde, nicht zu beanstanden. Sodann hat diese zutreffend festgehalten, dass dem Wegweisungsvollzug noch Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegenstehen, ohne dass aber befürchtet werden muss, dass der Wegweisungsvollzug innert nützlicher Frist nicht organisiert werden könnte; ebenso haben die Behörden die Ausschaffungsbemühungen im Rahmen des Möglichen vorangetrieben und das Beschleunigungsgebot eingehalten.
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2.3 Nach dem Gesagten sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft um drei Monate erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ergänzend unter Hinweis auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 36a Abs. 3 ANAG), abzuweisen.
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2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG).
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2.5 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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