BGer C 214/2003 | |||
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BGer C 214/2003 vom 23.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 214/03
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Urteil vom 23. April 2004
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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H.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 10. Juli 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, geboren am 26. Mai 1940, war seit 1973 bei der Firma S.________ AG angestellt und bei der X._______ Vorsorgeeinrichtung versichert. Am 23. Oktober 1998 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 1999 auf. Im Januar 1999 stellte H.________ einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog ab 1. Februar 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Berufsvorsorgerechtlich hatte er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der X._______ Vorsorgeeinrichtung versichert zu bleiben. Im Oktober 2000 trat er aus der Vorsorgeeinrichtung aus. Die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 501'690.25 legte er per 31. Oktober 2000 in eine Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt/Swiss Life an. Auf den 1. Dezember 2000 investierte er das Kapital in eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Versicherungsdauer von zehn Jahren und in eine Rente mit Bezugsbeginn am 1. Dezember 2010. Am 29. Mai 2002 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigungen für die Zeit von Dezember 2000 bis Mai 2001 im Betrag von Fr. 7'662.80 mit der Begründung, dass gemäss Art. 18 Abs. 4 AVIG Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen seien.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2002 mit der Begründung beantragen liess, die Anrechnung einer Freizügigkeitsleistung an die Arbeitslosenentschädigung sei nicht zulässig, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2003 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 29. Mai 2002 sei festzustellen, dass die Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2000 ohne Anrechnung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten und die verfügte Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern somit unzulässig sei; eventuell sei die Arbeitslosenkasse zum Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs aufzufordern.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltenden Regeln (Art. 95 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 129 V 110 Erw. 1.1, 126 V 399 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Nichtanwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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2.1 Nach Art. 18 Abs. 4 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2374, 2385; BBl 1999, S. 4; vgl. auch Art. 18c Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Gesetzes) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (Arbeitslosenentschädigung, Entschädigungen für die Teilnahme an Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung) abgezogen. Als Altersleistungen gelten gemäss Art. 32 AVIV Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Nach der Rechtsprechung sind Vorruhestandsleistungen auch anzurechnen, wenn sie ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung erfolgen (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21). Voraussetzung ist indessen, dass es sich um Altersleistungen handelt, auf die ein Anspruch bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung entstanden ist (zum Begriff der vorzeitigen Pensionierung vgl. Urteil F. vom 3. Juli 2003 [C 72/03] Erw. 2.1). Nicht als Altersleistungen gelten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen. Wer eine solche Leistung bezieht, kann nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet werden (BGE 123 V 148 Erw. 5a). Umgekehrt können keine Austrittsleistungen beansprucht werden, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (BGE 129 V 381). Daraus folgt, dass Austrittsleistungen im Rahmen von Art. 18 Abs. 4 AVIG nicht anrechenbar sind. Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten Säule abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen (BGE 123 V 148 Erw. 5a).
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2.2 Gemäss Art 13 Abs. 1 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Nach Art. 11 Abs. 1 des Reglements der X.________ Vorsorgeeinrichtung in der ab 1. Januar 2000 gültigen Fassung entsteht der Anspruch auf eine Altersleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt in den Ruhestand, frühestens nach Vollendung des 60. Altersjahres. Im vorliegenden Fall war der Versicherte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 1999 58 Jahre alt und hatte damit das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter von 60 Jahren nicht erreicht. Es lag auch keine Pensionierung auf Wunsch der Firma im Sinne von Art. 13 des Reglements vor, wonach der Versicherte Anspruch auf eine vom Arbeitgeber festzusetzende Rente hat, sofern er aus betrieblichen Gründen vor Erreichen des AHV-Rentenalters aus der Firma ausscheidet. Weil das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten war, hatte der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 24 Abs. 1 des Reglements), welche - weil der Versicherte in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintrat - zu seinen Gunsten an eine Lebensversicherungsgesellschaft bzw. an den Pool für Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder auf ein für Vorsorgezwecke geführtes Konto einer Freizügigkeitsstiftung zu überweisen war (Art. 25 Abs. 1 des Reglements). Da somit kein Versicherungs-, sondern ein Freizügigkeitsfall eingetreten war, hatte eine Anrechnung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 18 Abs. 4 AVIG und Art. 32 AVIV zu unterbleiben. Fraglich ist, ob sich hieran dadurch etwas geändert hat, dass die Freizügigkeitspolice auf den 1. Dezember 2000 aufgelöst und das Kapital zur Finanzierung einer Lebensversicherung und einer Rente verwendet wurde.
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2.3 Die Auflösung der Freizügigkeitspolice erfolgte nicht im Sinne einer Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 25 Abs. 2 des Reglements (und Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG]; SR 831.42), wofür die Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht gegeben waren. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter erst im Mai 2005 erreichen wird, handelte es sich um eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425). Gemäss dieser Bestimmung können Altersleistungen von Freizügigkeitsleistungen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters von Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Die Freizügigkeitseinrichtungen haben damit wie die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, einen Bezug der Altersleistungen vor oder nach dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter vorzusehen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 vom 5. Oktober 1994). Die Umwandlung der Austrittsleistung in eine Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV kann nur erfolgen, wenn die versicherte Person das für eine vorzeitige Pensionierung reglementarisch vorausgesetzte Alter erreicht hat. Mit der Vorinstanz ist dieser Sachverhalt einer vorzeitigen Pensionierung im Sinne von Art. 32 AVIV gleichzustellen, wofür auch der Titel der Verordnungsbestimmung ("Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter") spricht. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann darin keine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten (Art. 8 Abs. 1 BV) erblickt werden; vielmehr wäre es rechtsungleich, wenn Personen, welche sich die Altersleistung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV vorzeitig auszahlen lassen, anders behandelt würden, als solche, welche sich im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen vorzeitig pensionieren lassen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine Anrechnung von Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV habe zur Folge, dass bei den über 60 Jahre alten Arbeitslosen im Alter weniger Vorsorgekapital zur Verfügung stehe als bei Personen, die bis zum ordentlichen Rentenalter arbeiteten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung nur geschieht, wenn von der Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung der Altersleistung Gebrauch gemacht wird, worüber der Versicherte frei entscheiden kann. Auch verstösst es weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck von Art. 18 Abs. 4 AVIG sowie Art. 32 AVIV, dass eine Anrechnung auch dann erfolgt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Austrittsleistung nachträglich in Form einer Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV ausbezahlt wird. Unerheblich ist nach dem Gesagten, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird (vgl. hiezu SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21 ff.), und ob die versicherte Person über die Leistung frei verfügen kann. Eine Anrechnung hat insbesondere auch bei Rentenaufschub und gebundener Kapitalanlage zu erfolgen (vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit [BWA, nunmehr seco], Weisungen zur Arbeitslosenversicherung, 98/1 Blatt 4/1). Demzufolge haben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht die gesamte Altersleistung angerechnet. Unbestritten ist die Richtigkeit der von der Arbeitslosenkasse auf Grund der Angaben der Freizügigkeitseinrichtung vorgenommenen Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Altersrente.
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3.
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Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Arbeitslosenkasse befugt war, die ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurückzufordern.
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3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung muss die Kasse Leistungen der Versicherung zurückfordern, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte. Eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1, 126 V 399 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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3.1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen).
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Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 393 oben; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3., vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2003, S. 470 Rz. 16; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 53 Rz. 20).
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3.1.2 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 VwVG) massgebenden Fristen zulässig (RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 53 Abs. 1 ATSG: Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 16). Danach gilt nebst der absoluten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen. Eine Ausnahme ist vorzusehen für den Fall, dass der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen erforderlich macht. Diesfalls genügt es, wenn die Verwaltung dem Versicherten den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt, die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Frist nachholt und anschliessend verfügt (analog der Regelung bezüglich der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs: BGE 112 V 182 Erw. 4b).
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3.2
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3.2.1 Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der formlosen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zugesprochen und ausgerichtet worden sind, insofern eine die prozessuale Revision der Verfügung begründende neue Tatsache eingetreten, als die Arbeitslosenkasse davon Kenntnis erhalten hat, dass der Versicherte Leistungen der beruflichen Vorsorge bezogen hatte. Ob die Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung die für die prozessuale Revision von Verfügungen geltenden Fristen (vgl. Erw. 3.1.2. hievor) eingehalten hat, lässt sich aufgrund des Umstands, dass die Akten keinen hinreichenden Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Kenntnis des revisionsbegründenden Sachverhalts geben, nicht abschliessend beantworten. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt waren.
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3.2.2 Die Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Dezember 2000 kommt nach dem unter Erw. 2 hievor Gesagten einer gesetzeswidrigen Leistungszusprechung gleich. Eine solche gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb). Anders als etwa in BGE 127 V 469 ff. Erw. 3 oder im Urteil J. vom 29. August 2003 [C 318/02] Erw. 3, kann im vorliegenden Fall mit Bezug auf die strittige Rechtsfrage nicht gesagt werden, es liessen sich mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten; bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ist vielmehr nur eine Lösung - die Anrechnung der fraglichen Leistungen der beruflichen Vorsorge - möglich, woran der Umstand nichts ändert, dass sich die Arbeitslosenkasse in diesem Punkt nicht auf eine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen konnte.
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Da die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungszusprechung bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 7'662.80 von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Erw. 3.1.1 hievor), besteht die Rückerstattungsverfügung vom 29. Mai 2002 mithin zu Recht.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitslosenkasse den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat.
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4.1 Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 95 Abs. 4 AVIG - wie im Rahmen der bis Ende 2002 gültig gewesenen Art. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV - in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen; ARV 2001 Nr. 10 S. 92 f. Erw. 2). Die vorausgesetzte Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ist nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr müssen ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen). Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (BGE 112 V 182 Erw. 4b; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93 Erw. 2e).
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4.2 Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse dem Versicherten am 19. Oktober 2001 mitgeteilt, sie habe Kenntnis davon erhalten, dass ihm BVG-Altersleistungen ausgerichtet würden, weshalb seit Juni 2001 keine Leistungen mehr erbracht worden seien. Gleichzeitig verlangte sie Belege bezüglich der BVG-Leistungen und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht. Auf das Antwortschreiben des Versicherten vom 26. Oktober 2001, mit welchem dieser verschiedene Unterlagen bezüglich seiner Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge einreichte, ersuchte die Kasse mit Fax-Mitteilung vom 6. Dezember 2001 die Freizügigkeitseinrichtung um Auskunft über die Höhe der monatlichen oder jährlichen Altersleistung ab 1. Dezember 2000. Am 6. Januar 2002 verlangte der Versicherte eine schriftliche Verfügung bezüglich seiner Ansprüche ab Juni 2001, worauf die Arbeitslosenkasse ihm am 8. Januar 2002 eröffnete, dass rückwirkend ab Dezember 2000 eine Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge angerechnet werden müsse mit der Folge, dass keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden könnten und die bereits ausgerichteten Taggelder zurückgefordert werden müssten. Um den Anspruch neu berechnen zu können, seien genaue Daten der Freizügigkeitseinrichtung erforderlich, welche heute erneut eingefordert worden seien. Nach Erhalt der verlangten Angaben teilte sie dem Versicherten am 14. Februar 2002 mit, dass die auf eine BVG-Rente umgerechnete "Auszahlung" der Freizügigkeitspolice von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werde, was zu einer Rückforderung der ab Dezember 2000 bezogenen Taggelder führe. Am 29. Mai 2002 erliess sie die Rückforderungsverfügung.
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4.3 Bei diesem Verfahrensablauf kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die Arbeitslosenkasse nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - erst im Juni 2001, sondern möglicherweise schon im April oder Mai 2001 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hatte, womit die Verfügung vom 29. Mai 2002 verspätet wäre. Es besteht auch kein Anlass zur Vornahme ergänzender Abklärungen. Denn selbst wenn die Arbeitslosenkasse bereits einige Zeit vor Einstellung der Arbeitslosenentschädigung von der Leistung der Freizügigkeitseinrichtung Kenntnis gehabt hätte, fehlte es ihr jedenfalls an den für den Erlass einer Rückforderungsverfügung erforderlichen Angaben bezüglich des der Austritts- bzw. Altersleistung entsprechenden Rentenbetrages (vgl. Erw. 4.1 hievor). Zum Vorwurf gemacht werden kann ihr allenfalls, dass sie die erforderlichen Abklärungen nicht sofort, sondern erst im Oktober 2001 eingeleitet und in der Folge nicht in zumutbarer Weise vorangetrieben hat. Auch bei einem anderen Vorgehen hätte sie die Abklärung jedoch nicht mehr als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2002 abschliessen können, zumal sich die Abklärung auch aus Gründen (mangelhafte erste Antwort der Freizügigkeitseinrichtung) verzögerte, für welche die Arbeitslosenkasse nicht einzustehen hat. Die Rückforderungsverfügung vom 29. Mai 2002 hat daher als rechtzeitig zu gelten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 23. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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