BGer 2A.208/2004 | |||
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BGer 2A.208/2004 vom 26.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.208/2004 /leb
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Urteil vom 26. April 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Bestätigung der Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. März 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte am 9. März 2004 die gegen die nach eigenen Angaben aus Liberia stammende X.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 5. Juni 2004. X.________ hat hiergegen am 5. April 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, sie aus der Haft zu entlassen. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Ein Ausländer darf zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr") bzw. er seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. die seit dem 1. April 2004 geltende Fassung von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG gemäss Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633]). Die Untertauchensgefahr ist regelmässig zu bejahen, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).
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2.2
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2.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (geb. 1999) sind am 3. März 2004 vom Bundesamt für Flüchtlinge im Flughafenverfahren aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei es die Schweizerische Asylrekurskommission am 5. März 2004 abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der hiergegen eingereichten Beschwerde wiederherzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft gesichert werden könnte, bestehen nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198); das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) teilt die Ansicht des Bundesamts, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, sollten sie tatsächlich aus Liberia stammen, in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich keine Verfolgung droht.
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2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am Flughafen mit drei gefälschten Papieren ausgewiesen (liberianischer Flüchtlingsausweis, Mitgliederausweis der "Free Democratic Party", Ausweis des Liberianischen Roten Kreuzes) und versucht, die Behörden über ihre Identität und Herkunft zu täuschen. Im Rahmen der Asylbefragung vermochte sie keine Angaben zu ihrem angeblichen Heimatland zu machen; über den Reiseweg gab sie keine bzw. nur ausweichende Auskünfte. Nach ersten Abklärungen dürfte sie nicht aus Liberia, sondern vielmehr aus Sierra Leone stammen. Auch nach dem Asylentscheid hat sie wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, in ihre Heimat zurückzukehren. Gestützt auf ihr Verhalten ist die Annahme, sie biete - obwohl sie in Begleitung ihres Sohnes reist (vgl. Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001, E. 2c, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 35 S. 183 ff.) - keine Gewähr dafür, dass sie sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der erforderlichen Papiere, den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird, nicht bundesrechtswidrig. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich ihre Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
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2.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, die Mehrzahl der Ausländer in ihrer Situation hätten keine näheren Beziehungen zur Schweiz und seien ohne Papiere, weshalb diesen Umständen hinsichtlich des Haftgrundes keine Bedeutung zukommen dürfe, verkennt sie, dass sie nicht nur ohne Papiere unterwegs war, sondern zusätzlich gefälschte Dokumente benutzt hat. Ihre Identitätsangaben erscheinen anders als im Fall 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001 nicht allein wegen der fehlenden Reisepapiere als unglaubwürdig; weitere konkrete Hinweise (ausweichende Antworten; mangelnde, auch durch eine fehlende Schulbildung nicht erklärbare Unkenntnis der Lebensverhältnisse in ihrem angeblichen Heimatdorf usw.) deuten vielmehr darauf hin, dass zumindest die Angaben über ihre Staatsbürgerschaft nicht stimmen dürften. Für eine angemessene Unterbringung ihres Sohnes ist während der Haft gesorgt. Gemäss einer Aktennotiz vom 7. April 2004 besucht dieser sie jeweils mittwochs im Flughafengefängnis, womit der Kontakt mit ihm aufrechterhalten werden kann und die Ausschaffungshaft auch insofern nicht unverhältnismässig erscheint. Die Beschwerdeführerin kann jederzeit für den Vollzug der Wegweisung mit den Behörden kooperieren und die von ihr beanstandete Trennung von ihrem Sohn damit beenden. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Haftverfügung und im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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