BGer 1P.47/2004 | |||
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BGer 1P.47/2004 vom 28.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.47/2004 /gij
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Urteil vom 28. April 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Eusebio,
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Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater Z.________,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am Abend des 8. Januar 2002 befand sich die 1987 geborene Y.________ mit ihren Eltern in U.________ an einer Geburtstagsfeier, an der neben zahlreichen weiteren Gästen auch der aus Angola stammende X.________, geboren 1943, teilnahm. Y.________ verliess die Einladung vorzeitig und überstürzt. Am 15. Januar 2002 erstattete ihre Mutter bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige gegen X.________ wegen sexueller Handlungen mit Y.________, mit der Begründung, dieser habe anlässlich der Geburtstagsfeier dem Mädchen zweimal mit der Hand über den Kleidern an die Brust gegriffen. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf.
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B.
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Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2002 bestrafte der Bezirksamtmann-Stellvertreter des Bezirksamts Aarau X.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen, wofür ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert 1 Monat umwandelbar in 10 Tage Haft. Gegen den Strafbefehl erhoben X.________ sowie die Staatsanwaltschaft Einsprache. In einer ersten Verhandlung am 2. April 2003 hörte das Bezirksgericht Aarau zwei Zeuginnen an und befragte den Angeklagten. Mit Urteil vom 25. Juni 2003 sprach es X.________ von Schuld und Strafe frei.
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C.
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Gegen dieses Urteil, welches das Bezirksgericht anlässlich seiner zweiten Verhandlung vom 25. Juni 2003 in anderer Besetzung gefällt hatte als in der ersten Verhandlung vom 2. April 2003, erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie stellte den Hauptantrag, in Gutheissung der Berufung sei der Straffall an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Beurteilung in der Besetzung des Gerichts wie in der ersten Verhandlung. Mit ihrem Eventualantrag verlangte die Staatsanwaltschaft Aufhebung des Freispruchs und Schuldigsprechung des Angeklagten wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, eventuell wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB, sowie Bestrafung des Angeklagten mit 10 Wochen Gefängnis, bei bedingtem Strafvollzug und Ansetzung einer Probezeit nach Ermessen des Obergerichts. Das Obergericht holte beim Bezirksgericht einen Amtsbericht zur Frage ein, weshalb im Rahmen der zweiten Verhandlung vom 25. Juni 2003 der Gerichtspräsident durch die Vizepräsidentin und eine Bezirksrichterin durch einen andern Bezirksrichter ersetzt worden waren. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2003 befragte das Obergericht Y.________ als Zeugin. Der Angeklagte, der ebenfalls befragt wurde, verzichtete auf eine Konfrontation. Mit Urteil vom gleichen Tag hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Wochen Gefängnis, wofür es ihm den bedingten Strafvollzug gewährte, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
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D.
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Gegen dieses Urteil hat X.________ am 23. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er rügt willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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E.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die 2. Strafkammer des aargauischen Obergerichts hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Y.________ hat sich nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatschen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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2.3 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren untersucht das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss deutlich dartun, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze die kantonalen Behörden inwiefern verletzt haben sollen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Das Vorbringen, das Obergericht habe sich mit den Argumenten der Verteidigung nur teilweise und indirekt auseinandergesetzt, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer, der die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, hat darzulegen, aus welchen von ihm vorgebrachten Argumenten das Obergericht hätte auf seine Unschuld schliessen müssen. Auf die allgemein gehaltene Rüge, das Obergericht habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt, ist daher nicht einzutreten.
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass das Obergericht die geschädigte Y.________ als Zeugin und nicht als Auskunftsperson einvernommen hat. Er beruft sich auf § 105 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung; StPO AG) vom 11. November 1958 und macht geltend, wegen ihrer direkten Betroffenheit von der geltend gemachten Straftat sei die Geschädigte als befangen zu betrachten, weshalb nur eine Befragung als Auskunftsperson möglich gewesen wäre. Da das Obergericht nicht darauf hingewiesen habe, dass die Geschädigte keine unbefangene Drittzeugin war, habe es ihre Aussagen willkürlich gewürdigt.
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Y.________ wurde bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2003 vor dem Bezirksgericht Aarau als Zeugin einvernommen, wogegen seitens des Beschwerdeführers keinerlei Einwendungen erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer hat auch vor Obergericht gegen die Einvernahme der Geschädigten als Zeugin nicht remonstriert. Das Vorbringen, Y.________ hätte nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson befragt werden müssen, ist somit im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können, unter Vorbehalt von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. dazu Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 f.), keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind. Grundsätzlich müssen die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erhobenen rechtlichen Rügen auch inhaltlich den Instanzenzug durchlaufen haben. Der kantonale Instanzenzug wird nicht ausgeschöpft, wenn der Beschwerdeführer den kantonalen Rechtsweg zwar formell beschreitet, bestimmte Beschwerdegründe aber erst nachträglich vor Bundesgericht anruft (Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, zweite Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.14 S. 63). Auf dieses neue Argument und die damit verbundene Rüge ist somit nicht einzutreten.
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4.
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Konkret wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht in folgenden Punkten Willkür in der Beweiswürdigung vor:
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4.1 Als Indiz dafür, dass die von der Geschädigten als Zeugin geschilderten Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben, hat das Obergericht das fluchtartige Verlassen des Geburtstagsfestes durch Y.________ angeführt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese das Fest weinend verlassen hat, vertritt jedoch die Ansicht, es dürfe hieraus nicht auf die Erfüllung des Straftatbestandes geschlossen werden. Das Obergericht hat diesen Schluss auch nicht direkt gezogen, sondern hat aufgrund des von der Mutter geschilderten emotionalen Zustands der Geschädigten nach dem Verlassen des Festes nur geschlossen, "dass ihr etwas Schlimmes widerfahren war". Angesichts der Zeugenaussage von A.________, die ausgesagt hatte, Y.________ sei an dem Fest zuerst fröhlich und aufgestellt gewesen und sei später völlig aufgelöst zu ihrer Mutter gekommen, ist der Schluss, es müsse ihr etwas Schlimmes widerfahren sein, keineswegs willkürlich. Ebenso wenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Obergericht dies mit dem inkriminierten Vorfall in Zusammenhang gebracht hat, ist doch nichts ersichtlich und wird auch seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht, was sonst im Verlaufe der Geburtstagsfeier einen derartigen Zustand der Geschädigten hätte bewirken können.
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4.2 Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung des Obergerichts ferner für willkürlich, da sich dieses mit seinem Argument nicht auseinandergesetzt habe, die Geschädigte könnte allenfalls zufällige Berührungen missinterpretiert haben, weil sie aufgrund unbewiesener Gerüchte vor dem Fest der subjektiven Meinung gewesen sei, sie treffe an diesem Anlass einen schwarzen Mann, der dafür bekannt sei, Frauen zu belästigen. Entgegen dieser Darstellung hat sich das Obergericht im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. b/cc) durchaus mit dem Argument, es hätte sich bei den Berührungen des Angeklagten um bloss zufällige handeln können, welche bei der Geschädigten zu einem Missverständnis hätten führen können, auseinandergesetzt und diese These ausdrücklich verworfen. Das Obergericht hat sich dabei auf die Aussagen der Geschädigten gestützt, die nicht nur eine Berührung seitens des Angeklagten geschildert, sondern von zwei Betastungen ihrer Brust seitens des Angeklagten gesprochen hatte. Dass der Angeklagte aus purem Zufall gleich zweimal die Brust der Geschädigten berührt haben sollte, bezeichnete das Obergericht bereits als sehr unwahrscheinlich. Im Weiteren wies das Obergericht darauf hin, dass die Geschädigte dargelegt hatte, dass es sich nicht um flüchtige Berührungen seitens des Angeklagten gehandelt habe, sondern dass dieser zweimal an ihre Brust gegriffen und zugedrückt habe. Anlässlich ihrer Zeugenaussage vor dem Obergericht hat die Geschädigte die Frage, ob es möglich sei, dass die Berührungen nicht willentlich geschehen seien, mit "nein" beantwortet und auf entsprechende Fragen ausgeführt: "Es war konkret. Er hat mich richtig angefasst, zweimal nacheinander. Sonst würde ich das nicht sagen" und weiter: "Ich kann das schon unterscheiden, ob es eine zufällige Berührung war oder nicht" (Protokoll S. 5/6). Angesichts dieser klaren Schilderung der Geschädigten, die mit ihren früheren Aussagen übereinstimmte, durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, dass die Berührungen nicht zufällig erfolgt waren. Die Feststellung des Obergerichts, von einem vierzehnjährigen Mädchen sei ein flüchtiges Berühren der Brust von einem bewussten Griff nach dieser ohne weiteres unterscheidbar, entspricht der Lebenserfahrung und wird als solche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Waren somit unabsichtlich erfolgte Berührungen auszuschliessen, so erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der These des Beschwerdeführers, Y.________ könnte diese Berührungen - aus welchen Gründen auch immer - missinterpretiert haben.
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4.2.1 Der Beschwerdeführer will in diesem Zusammenhang einen Widerspruch im angefochtenen Urteil erkennen, indem das Obergericht auf S. 12 Ziff. 2 lit. b/dd des angefochtenen Urteils zu einem Einwand der Vorinstanz erklärte, gerade weil so viele Leute anwesend gewesen seien und sie dementsprechend eng beieinander stehen mussten, sei ein zufälliges Anrempeln oder flüchtiges Berühren der Beteiligten untereinander völlig normal. Hieraus schloss das Obergericht, dass in einem solchen Umfeld sexuelle Attacken viel weniger aufzufallen drohten als wenn sich nur wenige Menschen im Raum aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer will daraus jedoch den Schluss ziehen, dass angesichts des engen Beieinanderstehens der Gäste auch ein zufälliges Berühren seinerseits für wahrscheinlich gehalten werden müsse. Dem stehen jedoch die bereits wiedergegebenen Aussagen von Y.________ entgegen, die auch unter Berücksichtigung des engen Beieinanderstehens vom Obergericht willkürfrei als glaubhaft gewertet werden durften.
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4.2.2 Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch auch in den Antworten von Y.________ auf die Frage, ob die Berührungen hätten zufällig sein können. Im erstinstanzlichen Verfahren erklärte sie auf eine entsprechende Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, zwei solche Berührungen könnten kaum zufällig gewesen sein. Sie habe schon beim ersten Mal das Gefühl gehabt, dass es kein Zufall gewesen sei (act. des Bezirksgerichts S. 78). Dass das Oberricht diese Antworten nicht als widersprüchlich erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Gerade wenn berücksichtigt wird, dass die Geschädigte damals erst vierzehn Jahre alt war, ist es nicht erstaunlich, dass ihr die volle Bedeutung der Handlungen des Beschwerdeführers erst nach dem zweiten Mal bewusst wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass sie schon bei der ersten Berührung das Gefühl hatte, diese sei nicht zufällig, dass sich dieses Gefühl aber erst mit der zweiten Berührung bestätigte und sie diesbezüglich erst mit der zweiten Berührung Gewissheit erlangte.
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4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Obergericht die Aussage der Geschädigten, sie sei vorgängig der Berührungen vom Angeklagten schon "angestarrt" worden, nicht als Indiz dafür gewertet, dass die Aussagen der Geschädigten glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers und sich der inkriminierte Sachverhalt so verwirklicht habe. Das Obergericht hat zwar im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. b/bb) erwähnt, das Mädchen sei auch vor Gericht bei seiner Aussage geblieben, dass der Angeklagte sie vorgängig schon "angestarrt" habe, hat hieraus aber keine Schlüsse gezogen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt in diesem Punkt somit nicht vor.
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4.4 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich nicht mehr daran erinnerte, an welche Brust ihr der Beschwerdeführer gegriffen hatte, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ableitete. Er macht geltend, die Geschädigte habe sich bereits vor Bezirksgericht und nicht erst vor Obergericht nicht mehr daran erinnern können, welche Brust zusammengedrückt worden sei. In diesem Zusammenhang wirft er dem Obergericht Aktenwidrigkeit vor. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. b/cc) festgehalten, der Umstand, dass sich die Geschädigte "über ein Jahr bzw. anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung rund zwei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr daran zu erinnern vermochte, an welche Brust ihr der Angeklagte gegriffen hat", vermöge an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern; dies sei vielmehr aufgrund der verstrichenen Zeit nachvollziehbar. Da zwischen der Geburtstagsfeier und der erstinstanzlichen Einvernahme der Geschädigten rund 1½ Jahre verstrichen waren, liegt in der Feststellung des Obergerichts keine Aktenwidrigkeit. Ebenso wenig dringt die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, es habe die Glaubwürdigkeit der Geschädigten durch ihr mangelndes Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigt gesehen. Wenn die spätere Aussage eines Zeugen zu seiner früheren Aussage Widersprüche aufweist, so spricht dies nicht von vorneherein gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Gerade der Lügner hütet sich nach Möglichkeit, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, während der redliche Zeuge da viel unbefangener ist und oft unaufgefordert einen Irrtum zugibt (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985 S. 59). Nachdem Y.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 16. Januar und 30. Januar 2002, somit kurz nach dem Vorfall, klar erklärt hatte, der Angeklagte habe ihr an die linke Brust gegriffen, ist es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht aufgrund ihrer diesbezüglichen Unsicherheit über ein Jahr später ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zog.
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4.5 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. c/aa) den Hinweis des Beschwerdeführers, Y.________ habe das Kind B.________ vor sich auf ihrer Brust getragen, als eine offensichtliche Schutzbehauptung bezeichnet. Das Obergericht stützte sich dabei auf die Aussage der Geschädigten, welche ausgesagt hatte, sie habe das Kind seitlich auf der Hüfte, schräg vor sich, getragen (Protokoll des Obergerichts S. 4). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer vor Obergericht auf entsprechende Befragung hin aus, die Geschädigte habe das Kind vor sich in ihren Armen getragen. Sie habe es mit zwei Armen umfasst. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit dem Argument, die Geschädigte habe das Kind vor sich getragen, nie geltend gemacht, eine Berührung der Brust der Geschädigten sei aus diesem Grund gar nicht möglich gewesen. Seine diesbezügliche Darstellung könne jedoch nicht als Beweis für seine Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil allerdings auch nicht entnehmen. Vielmehr hat das Obergericht im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. c/aa) zusammenfassend nur festgehalten, es sei auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Geschädigten abzustellen, wonach ihr der Angeklagte gezielt zweimal an die Brust gegriffen habe. Zu dieser Feststellung war das Obergericht gelangt, obwohl es offenbar in Bezug auf die Haltung des Kindes durch die Geschädigte in deren Aussage und derjenigen des Angeklagten einen gewissen Widerspruch ausgemacht hatte. Auch diesbezüglich liegt keine Willkür des Obergerichtes vor.
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4.6 Der Beschwerdeführer sieht die Glaubwürdigkeit der Geschädigten dadurch beeinträchtigt, dass sie wahrheitswidrig erklärt habe, er verstehe Deutsch, obwohl er in Wirklichkeit äusserst schlecht Deutsch spreche und in dieser Sprache nicht kommunizieren könne. Er wirft dem Obergericht vor, in willkürlicher Beweiswürdigung dieses gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sprechende Indiz nicht berücksichtigt zu haben. Es trifft zu, dass Y.________ anlässlich ihrer Befragung vor dem Bezirksgericht auf die Frage, ob sie mit dem Angeklagten habe sprechen können, ausgesagt hatte, er verstehe Deutsch. Bei ihrem Vater habe er sich einfach so verhalten, als ob er ihn nicht verstehen würde. Darum habe seine Frau übersetzen müssen. Sie wisse, dass er Deutsch verstehe. Sie habe seine Tochter und auch andere Leute mit ihm sprechen hören. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht standen die Deutschkenntnisse des Angeklagten, der mittels einer Dolmetscherin befragt wurde, nicht mehr zur Diskussion. Dessen Vertreter erklärte in seinem Plädoyer, der Angeklagte, der immerhin seit 1998 in der Schweiz lebt und mit einer Schweizerin verheiratet ist, könne passiv etwas Deutsch.
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Der Umstand, dass die vierzehnjährige Y.________ erklärt hatte, der Beschwerdeführer verstehe Deutsch, könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann von Bedeutung sein, wenn angenommen werden müsste, sie hätte ihn mit ihrer Aussage absichtlich diskreditieren wollen, denn nur dann könnte ihre Aussage geeignet sein, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren nie vorgebracht, weshalb auf das im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Argument, die Geschädigte habe die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu dessen gezielter Diskreditierung eingesetzt, nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3). Im Übrigen fehlt für eine solche Absicht der Geschädigten jeder Anhaltspunkt.
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5.
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Der Beschwerdeführer hält den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel für verletzt, da bei einer Würdigung sämtlicher belastender und entlastender Argumente und Überlegungen ein objektiver Richter Zweifel haben müsse, ob sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich so ereignet habe.
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5.1 Als entlastende Umstände, die Zweifel an seiner Schuld hätten aufkommen lassen müssen, führt der Beschwerdeführer an, bei der Geburtstagsfeier habe es sich um einen Steh-Apéro in durchaus "gesittetem Rahmen" gehandelt. Die Gäste seien nahe beieinander gestanden. Sowohl die Eltern der Geschädigten wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Tochter seien teilweise im gleichen Raum anwesend gewesen. Die Geschädigte habe nach den angeblichen Vorfällen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht reagiert. Ihre einzige Reaktion sei gewesen, dass sie weinend das Fest verlassen habe. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Geschädigten angesprochenen Gerüchte, wonach er in mehreren Fällen Frauen belästigt habe, seien nie verifiziert worden. Als entlastende Umstände, die das Obergericht seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Geschädigte habe sich in der Pubertät befunden. Ferner sei wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse und seiner äusserst dunklen Hautfarbe eine Kommunikation nicht möglich gewesen, weshalb eine bedrohliche Situation habe entstehen können. Er selbst habe den Kontakt mit dem Kleinkind der Gastgeber gesucht, das sich im massgebenden Zeitpunkt auf den Armen der Geschädigten befunden habe.
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5.2 Das Obergericht hat sich mit diesen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In Ziff. 2 lit. b/dd des angefochtenen Urteils hat es, wie bereits erwähnt, ausgeführt, in dem engen Umfeld mit vielen anwesenden Leuten drohten sexuelle Attacken viel weniger aufzufallen als wenn sich nur wenige Menschen im Raum aufgehalten hätten. Der Umstand, dass die Geschädigte gegenüber dem Beschwerdeführer nicht reagierte und ihre einzige Reaktion im abrupten und weinenden Verlassen des Festes bestand, musste das Obergericht nicht zu Zweifeln an der Schuld des Angeklagten führen, ist doch diese Reaktion für ein erst vierzehnjähriges Mädchen als durchaus altersgerecht anzusehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass, aus den vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Gründen, eine Kommunikation nicht möglich war. Aus den von der Geschädigten erwähnten Gerüchten, wonach der Beschwerdeführer schon andere Frauen sexuell belästigt habe, hat das Obergericht keinerlei Schlüsse gezogen, weshalb es davon absehen durfte, diesbezügliche Beweiserhebungen vorzunehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren diesbezüglich keine Anträge gestellt. Schliesslich hat das Obergericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kind der Gastgeber spielte, während sich dieses in den Armen der damals vierzehnjährigen Y.________ befand (Urteil Ziff. 2 lit. a/cc).
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6.
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Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es ein Mehrheitsurteil gefällt und die abweichende Meinung des nicht zur Mehrheit gehörenden Richters in seinem Urteil nicht dargelegt habe. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, aus welcher Bestimmung sich eine solche Pflicht des urteilenden Gerichts ergeben soll, womit er den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt (vgl. E. 2.3). Im Übrigen hat das Obergericht in seiner Vernehmlassung erklärt, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um ein Mehrheitsurteil handelt.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht die zur Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Umstände willkürfrei gewürdigt und die zur Entlastung des Beschwerdeführers angeführten Argumente in vertretbarer Weise berücksichtigt hat. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses bestehen keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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