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Informationen zum Dokument  BGer 2A.219/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.219/2004 vom 28.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.219/2004 /kil
 
Urteil vom 28. April 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic. iur. Thomas Fingerhuth,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft
 
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
 
vom 16. April 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1980) reiste nach eigenen Angaben am 13. Januar 2004 von Johannesburg nach Zürich. Am 17. Januar 2004 stellte sie am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch, wobei sie behauptete, aus Südafrika zu stammen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 23. Januar 2004 abgelehnt und die Gesuchstellerin aus der Schweiz weggewiesen. Am 27. Januar 2004 wurde gegen X.________ die Ausschaffungshaft angeordnet, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und mit Verfügung vom 29. Januar 2004 bis am 26. April 2004 bewilligte. In der Verhandlung vor dem Haftrichter gab X.________ zu, dass sie gegenüber den Asylbehörden unwahre Angaben gemacht habe und in Wirklichkeit aus Kamerun komme. Am 16. April 2004 genehmigte der Haftrichter eine Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 26. Juli 2004. Gegen diese Verfügung hat X.________ am 16. April 2004 (Posteingang: 19. April 2004) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes aufzuheben, sie sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich nochmals zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
 
2.
 
Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. a ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG) um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu BGE 124 II 49 E. 3a S. 50; Urteil 2A.93/2003 vom 21. März 2003, E. 3, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung (vgl. Abs. 3) abzuweisen:
 
3.1 Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 23. Januar 2004). Die angeordnete, durch den hier angefochtenen Entscheid verlängerte Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Asylbehörden unwahre Angaben über ihre Herkunft gemacht; zudem hat sie ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 13f ANAG (in Kraft seit 1. April 2004 [AS 2004 S. 1633 und 1647]) verletzt, namentlich bei der Beschaffung von Ausweispapieren. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, sowohl in der bisherigen, als auch in der neuen, seit 1. April 2004 in Kraft stehenden Fassung [AS 2004 S. 1633 und 1647]; zur Untertauchensgefahr vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Die Haft wurde am 27. Januar 2004 erstmals angeordnet bis am 26. April und in der Folge verlängert bis am 26. Juli 2004; die gesetzliche Höchstgrenze gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ist damit gewahrt. Die Wegweisung konnte bisher mangels Reisepapieren nicht vollzogen werden, weshalb die Ausschaffungshaft grundsätzlich verlängert werden durfte; einem Vollzug innert nützlicher Frist scheint aber nichts im Wege zu stehen. Umstritten ist einzig, ob das Beschleunigungsgebot eingehalten wurde.
 
3.2 Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei das Verhalten der Betroffenen mitzuberücksichtigen ist. Das Gesetz verlangt, dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen sind (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Als Regel gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist, wenn während rund zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie dem Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zuzuschreiben ist (vgl. die oben in E. 2 zitierten Urteile). Die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes gehört zum Prüfungsprogramm des Haftrichters.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Januar 2004 in Haft genommen. Am 31. Januar 2004 stellte die Kantonspolizei Zürich beim Bundesamt für Flüchtlinge ein Gesuch um Unterstützung bei der Papierbeschaffung. Am 23. Februar 2004 wurde die Betroffene im Ausschaffungsgefängnis zu ihren Angaben gegenüber dem Haftrichter befragt, wie im Rapport der Kantonspolizei vermerkt wird. Am 24. Februar 2004 regte die Kantonspolizei gegenüber dem Bundesamt eine Vorführung der Betroffenen bei der Botschaft von Kamerun an und schlug, aufgrund der ungenauen und unvollständigen Angaben, eine vorgängige Befragung durch einen Länderspezialisten vor. Am 23. März 2004 fand eine entsprechende Identitäts- bzw. Nationalitätsabklärung im Bundesamt statt, wobei die kamerunische Herkunft "eindeutig erhärtet" werden konnte. In der Folge wurde laut Mitteilung des Bundesamtes vom 26. März 2004 an die Kantonspolizei Zürich eine Anhörung beim kamerunischen Generalkonsulat in Genf in Aussicht genommen; diese sollte anfangs Mai 2004 möglich sein, wobei das genaue Datum vom Generalkonsulat noch nicht bestätigt worden sei.
 
Diese Auflistung der bisher getroffenen Massnahmen zeigt, dass innerhalb der Zweimonatsfrist lediglich ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt sowie eine interne Befragung und eine Befragung durch eine länderkundige Person durchgeführt wurden. Das ist wenig, und mit dem Haftrichter ist zudem zu bemängeln, dass eine Dauer von zwei Monaten für Vorbereitung und Vornahme einer Herkunftsbefragung grundsätzlich zu lang ist. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zur Papierbeschaffung bisher nichts beigetragen hat. Zu beachten ist ferner, dass der Termin für die Vorführung beim kamerunischen Generalkonsulat nicht einseitig von den Schweizer Behörden bestimmt werden kann und diese es somit nicht zu vertreten haben, dass nicht ein Datum vor "anfangs Mai" angesetzt werden konnte. Unter den gegebenen Umständen ist das Beschleunigungsgebot im jetzigen Zeitpunkt nicht verletzt, doch müssen die Identitätsabklärungen, wie die Behörden im Entscheid des Haftrichters zu Recht angehalten werden, von jetzt an möglichst schnell und umfassend vorangetrieben werden.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art sieht das Bundesgericht jedoch praxisgemäss davon ab, eine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 154 und 153a Abs. 1 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsbegehren um Haftentlassung bei der gegebenen Aktenlage aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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